Italienische Gemeinden




Gliederung Italiens:
* Regionen (schwarze Grenzen)
* Provinzen und Metropolitanstädte (graue Grenzen)
* Gemeinden (weiße Grenzen)


Die Gemeinden (italienisch comuni, Sg. comune) bilden in Italien die unterste Ebene der Gebietskörperschaften. Zum 30. Januar 2015 zählte das gesamtstaatliche Statistikinstitut ISTAT 8.047 Gemeinden.[1]




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Aufbau


  • 2 Funktionen


  • 3 Sonderstatus Roms


  • 4 Metropolitanstädte


  • 5 Wahlsystem


  • 6 Bezeichnungen


  • 7 Zusammenschlüsse von Gemeinden


  • 8 Statistiken


  • 9 Siehe auch


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise




Aufbau |




Das Rathaus Palazzo Comunale in Triest


Abgesehen vom Sonderstatus Roms als Hauptstadt Italiens (Roma Capitale) besteht aus rechtlicher Sicht kein Unterschied zwischen den Gemeinden.


Für die Gemeindeordnung ist in den Regionen mit Normalstatut der Gesamtstaat, in den Regionen mit Sonderstatut die jeweilige Region zuständig. Das einschlägige gesetzesvertretende Dekret 267/2000 und die entsprechenden Gesetze der Regionen Aostatal, Trentino-Südtirol,[2]Friaul-Julisch Venetien, Sizilien und Sardinien regeln die Belange der Gemeinden auf weitgehend einheitliche Weise. Unterschiedliche Kommunalverfassungen wie in Deutschland oder der Schweiz gibt es daher nicht.


Ähnlich wie in den Regionen (und früher auch in den Provinzen), gibt es auch in den Gemeinden drei Hauptorgane:


  • den direkt gewählten Gemeinderat (consiglio comunale), mit 12 bis 60 Mitgliedern je nach Einwohnerzahl

  • den direkt gewählten Bürgermeister (sindaco)

  • den Gemeindeausschuss (giunta comunale), in dem die vom Bürgermeister ernannten Beigeordneten (assessori) sitzen. Jeder Assessor ist mit einem oder mehreren Sachgebieten betraut (z. B. Sicherheit, Umwelt, Tourismus).

Für Gemeinden mit zwischen 30.000 und 100.000 Einwohnern besteht die Möglichkeit, das Gemeindegebiet in Sprengel zu untergliedern, die der Dezentralisierung von kommunalen Funktionen dienen sollen (circoscrizioni di decentramento). Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern besteht diesbezüglich eine Pflicht.[3]


Weitläufige Gemeinden sind auf mehrere Ortsteile verstreut, sogenannte frazioni (deutsch und in Südtirol „Fraktionen“). So besteht zum Beispiel die Gemeinde Brenner aus einigen Fraktionen, darunter der Hauptort Gossensaß.



Funktionen |




Streifenwagen der Gemeindepolizei von Campiglia Marittima, Provinz Livorno


Nach dem Grundsatz der Janusköpfigkeit wird zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung unterschieden.


Sämtliche Verwaltungsbefugnisse sind laut italienischer Verfassung (Art. 118) den Gemeinden zuerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Gebietskörperschaften (Provinzen, Regionen, Gesamtstaat) übertragen sind. Insbesondere gehören Sozialleistungen und die Raumordnung zu den ursprünglichen Funktionen der Gemeinden.[4]


Im Auftrag des Staates übernehmen die Gemeinden die Führung der Wahl-, der Melde- und Standesämter sowie der Ämter für Statistik. Ferner waren sie, bis zu deren Aufhebung, für den verwaltungstechnischen Vollzug der Wehrpflicht zuständig.[5]


Die meisten Gemeinden in Italien unterhalten zudem eine zivile Gemeindepolizei (Polizia Municipale), die dem jeweiligen Bürgermeister oder zuständigen Stadtrat untersteht und der Rechtsaufsicht der italienischen Regionen oder Autonomen Provinzen unterliegt. In der Regel ist die Gemeindepolizei für die Regelung und Überwachung des örtlichen Straßenverkehrs zuständig und übernimmt schutz- und verwaltungspolizeiliche Aufgaben, soweit sie nicht von nationalen Polizeibehörden wahrgenommen werden.



Sonderstatus Roms |




Der Senatorenpalast in Rom, Amtssitz des Bürgermeisters


Verfassungsgemäß nimmt Rom als Hauptstadt Italiens einen Sonderstatus ein (Roma Capitale).[6] Dieser ist durch zusätzliche Normen[7] präzisiert worden, die Rom erweiterte Funktionen zubilligen: die Erhaltung der Kulturgüter; die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, mit besonderer Bezugnahme auf das produzierende Gewerbe und den Tourismus; die Stadtentwicklung und die Raumplanung; die Organisation und der Betrieb von städtischen Dienstleistungen, insbesondere öffentliche Verkehrsmittel; der Katastrophenschutz.


Die Bezeichnung des Gemeinderates als „kapitolinische Versammlung“ (assemblea capitolina) und der Gemeinderegierung als „kapitolinischer Ausschuss“ (giunta capitolina) sollen die Sonderstellung Roms unterstreichen.



Metropolitanstädte |





Rathaus von Cagliari


Die Metropolitanstädte (Città metropolitane) sind eine von der italienischen Verfassung vorgesehene Körperschaft, die gleichzeitig sämtliche Funktionen einer Provinz und zusätzlich einige übergeordnete Gemeindefunktionen übernimmt.


Anders als der Wortlaut suggeriert, handelt es sich bei den Metropolitanstädten daher nicht um Städte im eigentlichen Sinne. Die italienischen Metropolitanstädte sind vielmehr die Rechtsnachfolger von ehemaligen italienischen Provinzen, die umbenannt und mit zusätzlichen Funktionen ausgestattet wurden.


Die Metropolitanstädte sind in Gemeinden untergliedert, genauso wie die Provinzen.



Wahlsystem |




Rathaus von Rogno, Provinz Bergamo


Zwecks der Anwendung des Wahlsystem werden die Gemeinden in den Regionen mit Normalstatut in zwei Kategorien unterteilt.[8]


Für Gemeinden bis 15.000 Einwohnern gilt das einfache Mehrheitssystem: Es wird zum Bürgermeister gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, die ihn unterstützende Liste bekommt grundsätzlich zwei Drittel der Sitze im Gemeinderat.


Für Gemeinden über 15.000 Einwohnern gilt Folgendes: Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebene Stimmen, wird er schon im ersten Wahlgang zum Bürgermeister gekürt. Erreicht kein Kandidat dieses Quorum, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stärksten Kandidaten erforderlich. Die Koalition des gewählten Bürgermeisters bekommt in der Regel 60 % der Sitze im Gemeinderat.[9]


Wird dem Bürgermeister das Vertrauen durch den Gemeinderat entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, so müssen Neuwahlen einberufen werden. Dieselbe Regelung gilt auch für Provinzen und Regionen. Bis zur Wahl eines neuen Bürgermeisters wird die Gemeinde von einem Regierungskommissar verwaltet. In der Regel beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters (und der anderen kommunalen Organe) fünf Jahre.


Die regionalen Wahlgesetze in den autonomen Regionen mit Sonderstatut haben im Wesentlichen die gesamtstaatliche Regelung übernommen. Allerdings bestehen regionale Besonderheiten.


  • In Sizilien werden die Gemeinden in drei Kategorien unterteilt:
    • Bis 10.000 Einwohner gilt das einfache Mehrheitssystem,

    • über 10.000 bis 15.000 das Proporzsystem ohne die Möglichkeit einer Stichwahl,

    • über 15.000 Einwohner das Proporzsystem mit etwaiger Stichwahl.[10]


  • Für die Gemeinden in der Provinz Bozen sieht das Wahlgesetz von Trentino-Südtirol Sonderregelungen vor, um die angemessene Vertretung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe sicherzustellen.[11]


Bezeichnungen |





Mauerkrone im Wappen der Gemeinden





Mauerkrone im Wappen von Städten


Durch Dekret der Präsidenten der Republik können Gemeinden in den Rang von Städten erhoben werden (città). Dies hat keinerlei rechtliche Auswirkungen. Lediglich dürfen solche Gemeinden ihr Wappen mit einer goldenen Krone schmücken.


  • In Südtirol werden diese Gemeinden als „Stadtgemeinden“ bezeichnet. Ferner dürfen sich dort einige Ortschaften „Marktgemeinden“ nennen, sofern sie diesen schon zu Zeiten der Habsburgermonarchie innehatten oder mindestens 5.000 Einwohner zählen. In Südtirol haben alle Gemeinden einen deutschen und einen italienischen Ortsnamen. Ladinische Gemeinden in der Region Trentino-Südtirol werden zudem als chemun oder comun bezeichnet und tragen auch einen ladinischen Ortsnamen.

  • Im Aostatal werden die Gemeinden sowohl als comune (it.) als auch als commune (frz.) bezeichnet. Die Ortsnamen selber sind alle französisch, bis auf die Hauptstadt Aosta/Aoste, welche auch die einzige città bzw. ville der Region ist.

  • In Friaul-Julisch Venetien sind auch furlanische und slowenische Bezeichnungen vorzufinden.


Zusammenschlüsse von Gemeinden |


Gemeinden können gemeinsame Konsortien (consorzi) bilden, zum Beispiel für den Nahverkehr oder die Müllabfuhr, und sich zur Ausübung gewisser Funktionen zusammentun (unioni di comuni).


Die Regionen haben die verfassungsrechtliche Befugnis, die Gemeinden per Gesetz neuzuordnen, also durch Verschmelzung oder Abspaltung neue Gemeinden entstehen zu lassen. Auch können sie bestehende Berggemeinden in sogenannten Berggemeinschaften (comunità montana) organisieren.


Als Gemeindeverbände bestehen in Südtirol die Bezirksgemeinschaften, im Trentino die Talgemeinschaften (comunità di valle) und im Aostatal die Unionen der Gemeinden (Unité des Communes).



Statistiken |



  • Prettau (Predoi) in Südtirol ist die nördlichste Gemeinde auf italienischem Staatsgebiet.

  • In Lampedusa e Linosa befindet sich Italiens südlichster Punkt.

  • Die Gemeinde mit der größten Ausdehnung ist Rom (1.285 km²),

  • die mit der kleinsten Atrani in Kampanien (0,20 km²).


  • Rom ist auch die bevölkerungsreichste Gemeinde, mit über 2,7 Millionen Einwohnern.

  • Nur 33 Einwohner zählt hingegen das lombardische Pedesina, in der Provinz Sondrio.

Die zehn größten Städte (Stand 31. Dezember 2016):[12]



































RangStadtEinwohnerzahl
1.Rom2.873.494
2.Mailand1.351.562
3.Neapel970.185
4.Turin886.837
5.Palermo673.735
6.Genua583.601
7.Bologna388.367
8.Florenz382.258
9.Bari324.198
10.Catania313.396


Siehe auch |


  • Fraktion (Italien)

  • Liste der Städte in Italien

  • Liste der Städte in Südtirol

  • Liste der Gemeinden in Italien


Weblinks |


  • gesetzesvertretendes Dekret 267/2000 - Italienisches Kommunalverfassungsgesetz


Einzelnachweise |



  1. ISTAT: http://www.istat.it/it/archivio/6789


  2. Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, geändert durch das DPReg. vom 3. April 2013, Nr. 25), koordiniert mit den Bestimmungen, die durch das Regionalgesetz vom 2. Mai 2013, Nr. 3 eingeführt wurden: http://www.regione.taa.it/Moduli/1167_TU%20bilingue%202013%20versione%20definitiva%20per%20stampa%206%20giugno%202013.pdf


  3. Art. 17 gesetzesvertretendes Dekret 267/2000


  4. Art. 13 gesetzesvertretendes Dekret 267/2000


  5. Art. 14 gesetzesvertretendes Dekret 267/2000


  6. Art. 114 Abs. 3 Italienische Verfassung, infolge der umfangreichen Reform von 2001


  7. Staatsgesetz 42/2009, Art. 24 Abs. 2 sowie Gesetzesvertretendes Dekret 56/2010


  8. Art. 71 und 72 gesetzesvertretendes Dekret 267/2000 für die Gemeinden in den Regionen mit Normalstatut.


  9. Italienisches Innenministerium: Wahlsystem für Kommunalwahlen.


  10. Autonome Region Sizilien: Regionalgesetz Nr. 6 vom 5. April 2011 Archivlink (Memento des Originals vom 2. Dezember 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/pti.regione.sicilia.it


  11. Einheitstext der Regionalgesetze über die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane, DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 1/L (geändert durch das DPReg. vom 1. Juli 2008, Nr. 5/L und das DPReg. 18. März 2013, Nr. 17), koordiniert mit den durch das Regionalgesetz vom 2. Mai 2013, Nr. 3 eingeführten Bestimmungen [1]


  12. Istat.it und Demographische Datenbank


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