Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)




GmbH-Anteilschein der Johs. Girmes & Co GmbH aus dem Jahr 1944


Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört. Die deutsche GmbH war die weltweit erste Form einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft. Ihr sind inzwischen in vielen Ländern vergleichbare Gesellschaftsformen gefolgt. Die GmbH ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. So kamen zum Stand 1. Januar 2016 auf ca. 15.500 Aktiengesellschaften über 1,15 Millionen GmbHs.[1]


Seit 2008 gibt es als existenzgründerfreundliche Variante die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Geschichte


  • 2 Rechtsgrundlagen


  • 3 Gründung einer GmbH

    • 3.1 Errichtung der GmbH


    • 3.2 Inhalt der Satzung


    • 3.3 Anmeldung


    • 3.4 Haftung für Geschäfte vor Eintragung


    • 3.5 Gründungskosten



  • 4 Geschäftsführung und Außenvertretung


  • 5 Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers


  • 6 Aufsichtsrat als überwachendes Organ


  • 7 Gesellschafterversammlung


  • 8 Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter


  • 9 Rechnungslegung der GmbH


  • 10 Rechte und Pflichten der Gesellschafter


  • 11 Besteuerung

    • 11.1 Körperschaftsteuer


    • 11.2 Kapitalertragsteuer


    • 11.3 Gewerbesteuer


    • 11.4 Umsatzsteuer



  • 12 Lohnsteuer und Sozialversicherung


  • 13 Steuerliche Haftung


  • 14 Auflösung der GmbH


  • 15 Liquidation der GmbH


  • 16 Siehe auch


  • 17 Literatur


  • 18 Weblinks


  • 19 Einzelnachweise




Geschichte |


Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, der Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Rechtsformen geschaffen.


Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ist zum 1. November 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch umgangssprachlich Mini-GmbH genannt, eingeführt worden – eine GmbH mit reduziertem Stammkapital, für die einige Sonderregelungen gelten.[2]



Rechtsgrundlagen |


Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im GmbHG. Weitere Vorschriften enthalten die §§ 238–342a HGB zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz und die Insolvenzordnung.



Gründung einer GmbH |


Die GmbH wird durch eine oder mehrere Personen als Gründungsgesellschafter gegründet (§ 1 GmbHG). Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. OHGs und KGs können aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit (§ 124 HGB bzw. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 124 HGB) ebenfalls Gesellschafter sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften sind keine juristischen Personen und können daher nicht Gründungsgesellschafter sein. Infolge des Todes eines Gesellschafters kann später jedoch auch eine Erbengemeinschaft Gesellschafter werden, wenn die Satzung nichts Gegenteiliges enthält, wobei sich die Erbengemeinschaft der GmbH gegenüber wie eine einzige Person verhalten muss (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Eine Innengesellschaft tritt nach außen nur durch eine Person auf, die als solche einzelne Person Gesellschafter sein kann. Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, spricht man von einer Ein-Personen-GmbH oder Einmann-GmbH.


Die Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der notariell zu beurkunden ist und in dem zumindest die folgenden Punkte geregelt sein müssen:


  • Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens der GmbH

  • Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter.

Neben der Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags ist in der Gründungsversammlung auch mindestens eine natürliche Person zum Geschäftsführer zu bestellen, der auch gleichzeitig ein GmbH-Gesellschafter sein kann oder nur angestellt ist, ohne am Unternehmen beteiligt zu sein. Der Geschäftsführer nimmt die Stammeinlagen entgegen und meldet die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister an.


Seit 1. November 2008 ist auch die Gründung in einem vereinfachten Verfahren möglich. Das vereinfachte Verfahren nach § 2 Absatz 1a des GmbHG ist Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer vorbehalten. Es bedingt die Verwendung eines in der Anlage zum GmbHG[3] bestimmten Musterprotokolls, das inhaltlich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung umfasst. Vom Musterprotokoll abweichende Bestimmungen können nicht getroffen werden; das gilt auch nach Inkrafttreten der Neuregelung zur Gesellschafterliste, welche durch das Musterprotokoll ersetzt wird (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG) in § 40 Abs. 1 GmbHG.[4]



Errichtung der GmbH |


Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist das Unternehmen eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“, kurz: GmbH i. G. Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Haftungsrechtlich entspricht sie allerdings einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die Handelnden persönlich unbeschränkt solidarisch.[5] Ist die GmbH zwischenzeitlich ordentlich errichtet worden, kommt die Haftung nach § 11 (2) GmbHG nicht mehr in Betracht (Grundsatz der Identität).



Inhalt der Satzung |


Die Satzung der GmbH muss enthalten:



  • die Firma der GmbH
    Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z. B. „GmbH“ oder „Ges. m. b. H.“. Der Firmenname muss insbesondere den Anforderungen der §§ 18, 30 HGB entsprechen, das heißt, er muss zur Kennzeichnung geeignet, nicht irreführend und nicht mit bereits eingetragenen Firmen verwechslungsfähig sein.


  • den Unternehmenssitz
    Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als (Satzungs-)Sitz muss eine politische Gemeinde in Deutschland bestimmt werden. Der Verwaltungssitz, Niederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen können im In- oder Ausland liegen.


  • den Gegenstand des Unternehmens
    Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.


  • die Höhe des Stammkapitals
    Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro – das Mindeststammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beträgt 1 Euro.


  • den Betrag der Geschäftsanteile
    Der Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss auf volle Euro lauten. Bei der Errichtung einer GmbH kann ein Gesellschafter nach § 5 Absatz 2 des GmbHG mehrere Geschäftsanteile übernehmen, die Geschäftsanteile können verschieden hoch sein.


Anmeldung |


Die GmbH ist bei dem Registergericht des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister in Abteilung B anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen (§ 7 III GmbHG). Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister.



Haftung für Geschäfte vor Eintragung |


Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungsstatt zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung auf ihre Stammeinlage zu leisten noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Um die Geschäftsführer zu einer möglichst raschen Anmeldung zu bewegen, müssen Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH einstehen (Handelndenhaftung, siehe § 11 Abs. 2 GmbHG).



Gründungskosten |


Bei der Gründung einer GmbH entstehen regelmäßig Notar-, Gerichts- und Anwaltskosten für die Gesellschaftsgründer. Notarkosten entstehen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung sowie den Entwurf und die beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft und die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister. Weiterhin fallen die Gerichtskosten für die Eintragung in das Handelsregister an.


Die Gesellschaftsgründer sind grundsätzlich daran interessiert, die Gründungskosten weitestgehend der gegründeten GmbH aufzuerlegen. Grundsätzlich dürfen Gründungskosten in gewissen Grenzen von der GmbH übernommen werden. Die herrschende Meinung wendet die aktienrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG entsprechend an und verlangt, dass die von der GmbH übernommenen Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag offengelegt werden. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag muss den konkreten Höchstbetrag in Geld ausweisen. Die GmbH darf überdies auch nur angemessene Gründungskosten übernehmen. Darunter versteht die herrschende Auffassung eine Übernahme von Kosten von bis zu 10 % des Stammkapitals.[6]


Die Gesamtkosten der Gründung betragen zwischen 450 und 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Verwendung des Musterprotokolls im vereinfachten Gründungsverfahren reduzieren sich die Notarkosten, wenn das Stammkapital 25.000 Euro nicht übersteigt.



Geschäftsführung und Außenvertretung |


Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).


Neben der Vertretung ausschließlich durch Geschäftsführer besteht auch die Möglichkeit der sog. gemischten Gesamtvertretung. Bei dieser erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen als rechtsgeschäftlichen Vertreter (Analogie zu § 78 Abs. 3 AktG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht gem. § 54 HGB, das heißt die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Gesellschaft, ohne Erteilung einer Prokura. Sowohl die gemischte Gesamtvertretung als auch die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht sind jedoch nur dann zulässig, wenn die organschaftlichen Rechte und Pflichten (z. B. § 41, § 43 Abs. 3, § 64 GmbHG) der Geschäftsführer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Gesamtvertretung bedeutet dies, dass es dem Geschäftsführer nicht verwehrt sein darf auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen zu handeln. Für die Erteilung der Generalhandlungsvollmacht bedeutet dies, dass die Befugnisse des Generalhandlungsbevollmächtigten nicht auch organschaftliche Rechte und Pflichten umfassen darf, sondern diese beim Geschäftsführer verbleiben müssen; eine der Geschäftsführerstellung gleichkommende Stellung des Vertreters ist also unzulässig.



Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers |


Geschäftsführer werden bei der Gründung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag, später durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt. Sie können, anders als ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, durch einen Gesellschafterbeschluss jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung nicht wichtige Gründe für eine Abberufung vorschreibt (§ 38 Abs. 2 GmbHG).


Die vertraglichen Rechte und Pflichten werden in der Regel in einem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) geregelt, insbesondere die Vergütung und die Folgen des Ausscheidens, sei es durch Zeitablauf oder durch den Widerruf der Bestellung. Wichtig ist dies insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Mehrheitsbeteiligung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden (z. B. die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung).



Aufsichtsrat als überwachendes Organ |


In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). In diesem Falle lautet das Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber im Aufsichtsrat gemäß Drittelbeteiligungsgesetz 1 zu 2. Wenn eine GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, liegt das Verhältnis gemäß Mitbestimmungsgesetz bei 1 zu 1, wobei er aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen muss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.


Rechtsgrundlage für den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 52 des GmbHG.



Gesellschafterversammlung |


Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen – auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG), die nicht in die genuine Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG).



Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter |


Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Für Verpflichtungen, welche noch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, hat die GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter, soweit diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter können Gläubiger pfänden lassen. Die Unterbilanzhaftung dient dem Schutz vor einer bereits anfänglichen Aufzehrung des Stammkapitals. Das früher vertretene Vorbelastungsverbot wurde wegen seiner wirtschaftlich lähmenden Wirkung aufgegeben.


Für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH haften die Gesellschafter der GmbH nur, sofern sie die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in rechtswidriger Weise verursacht haben. Dazu hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung entwickelt.



Rechnungslegung der GmbH |


Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften und im Speziellen die §§ 42 ff. GmbHG.



Rechte und Pflichten der Gesellschafter |


Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter kann – soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist (Vinkulierung) – über seinen Geschäftsanteil frei verfügen. Der Anteil kann – einen entsprechenden notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorausgesetzt – verkauft und im Übrigen auch vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.



Besteuerung |



Körperschaftsteuer |


Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, so dass der Steueranteil insgesamt 15,825 Prozent des zu versteuernden Einkommens beträgt.



Kapitalertragsteuer |


Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2009 25 Prozent. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.



Gewerbesteuer |


Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (Formkaufmann; § 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.



Umsatzsteuer |


Eine GmbH kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein (§ 2 UStG). Als juristische Person kann sie jedoch auch unselbständiger Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.



Lohnsteuer und Sozialversicherung |


Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (in seltenen Fällen ist es stattdessen möglich, dass der Geschäftsführer als selbständiger Unternehmer nach § 2 UStG tätig ist und seiner GmbH für die Geschäftsführungsleistungen Rechnungen stellt)[7]. Die Geschäftsführergehälter sind Arbeitslohn und als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, d. h. soweit sie für die gleiche Leistung auch einem fremden Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, gezahlt würden (Fremdvergleich).[8]
Geschäftsführer sind in der Regel als nicht abhängig Beschäftigte von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit. Damit stehen ihnen auch keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu. Dies gilt bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Beteiligung von weniger als 50 Prozent jedoch nur dann, wenn sie nicht weisungsgebunden sind.



Steuerliche Haftung |


Die Haftungsnormen gemäß § 69 AO bzw. § 34 AO betreffen den oder die nominellen Geschäftsführer und den faktischen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er die steuerlichen Pflichten der GmbH nicht erfüllt. Die Haftung wird besonders nachteilig, wenn die Gesellschaft vor ihrer Eintragung mit ihren Geschäften begonnen hat. Dann greift die persönliche, unbeschränkte Haftung der handelnden Gesellschafter ein.



Auflösung der GmbH |


Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:


  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit

  • durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)

  • durch gerichtliches Urteil

  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; es wird der Zusatz „i. In.“ bzw. „i. IN.“ für in Insolvenz an den Firmennamen der GmbH angefügt

  • mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Eine Auflistung der Auflösungsgründe befindet sich im GmbHG (§ 60). Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die „geborenen“ Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.



Liquidation der GmbH |


Die Liquidation ist das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung der GmbH, die gemäß § 71 GmbHG in diesem Stadium auf den Geschäftsbriefen anzugeben hat, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.


Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt gemäß § 66 GmbHG durch die Liquidatoren, das sind grundsätzlich die bisherigen Geschäftsführer außer im Fall des Insolvenzverfahrens. Sie werden im Register eingetragen und haben die laufenden Geschäfte der GmbH zu beendigen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Ist die Liquidation beendet, dann haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister zu löschen (§ 74 GmbHG).


Tauchen nach Löschung der GmbH aus dem Handelsregister noch Vermögensgegenstände auf oder sind andere Maßnahmen noch notwendig, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Die bisherigen Liquidatoren können nur bis zur Löschung aus dem Handelsregister noch tätig werden.



Siehe auch |



  • Abandonrecht, das Recht eines Gesellschafters, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen, um einer Nachschusszahlung zu entgehen.

  • GmbH & Still

  • Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Gesellschafter-Fremdfinanzierung

  • Geschäftsführerhaftung

  • Gemeinnützige GmbH

  • Kein-Mann-GmbH


Literatur |



  • Karsten Schmidt: Gesellschaftsrecht. 4. Auflage 2002, ISBN 978-3-452-24679-0.


  • Eugen Klunzinger: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. 13. Auflage, ISBN 3-8006-3325-6.


  • Lutz Michalski: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz). München 2002, ISBN 978-3-406-48647-0.

  • Hasso Heybrock (Hrsg.): Praxiskommentar zum GmbH-Recht. 1. Auflage 2008, ISBN 978-3-89655-268-6.

  • Adolf Baumbach und Alfred Hueck (Hrsg.): GmbHG – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommentar. 19. Auflage 2010, ISBN 978-3-406-58217-2.

  • Hermann Pump, Herbert Fittkau: Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH. Erich-Schmidt-Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3503-13666-7.


Weblinks |


  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Gründung einer GmbH, Informationen der IHK Frankfurt am Main

  • Buchführung und Jahresabschluss der GmbH

  • Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums


Einzelnachweise |



  1. Udo Kornblum: Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. GmbHR 2016, 691-701


  2. Ralf Hangebrauck: Die Reform des GmbH-Rechts. In: Juristische Arbeitsblätter 2008, S. 125. Peter Kindler: Grundzüge des neuen Kapitalgesellschaftsrechts - Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). In: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 3249. Torsten Körber, René Kliebisch: Das neue GmbH-Recht. In: Juristische Schulung 2008, S. 1041.


  3. Anlage (zu § 2 Abs. 1a) BGBl. I 2008, 2045 (PsDF).


  4. Ulrich Seibert, Christian Bochmann, Johannes Cziupka: Musterprotokoll als Transparenzhindernis? In: GmbHR – GmbHRundschau. 2017, ISSN 0016-3570, S. R289 (gmbhr.de). 


  5. Bundesanzeiger: § 11 (2) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juli 2017, BGBl. I S. 2446, 2492. 


  6. Ralph Wagner: Dr. In: GmbHRundschau,. Dr. Otto Schmidt KG, 2017, S. R50. 


  7. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. März 2005, V R 29/03


  8. IHK Frankfurt am Main: Stellung des Geschäftsführers.


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Rechtshinweis
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