Überschwemmung




Hochwassereinsatz des THW




Größerer Wasserrohrbruch auf der Leopoldstraße in München am 11. Januar 2006


Als Überschwemmung bezeichnet man einen Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche vollständig von Wasser bedeckt ist.


Überschwemmungen können hervorgerufen werden durch:


  • über die Ufer tretende Gewässer (Hochwasser oder Tsunami)

  • zu langsam abfließendes Wasser, zum Beispiel nach Starkregen

  • Wasserrohrbrüche

  • Bruch von Dämmen oder Talsperren

  • absichtliches Unterwassersetzen/Fluten


  • Gletscher, die Wasser am Abfließen hindern (Eisstausee)

  • Verklausung

  • Bodenverdichtung

Überschwemmungen können unter Umständen erhebliche Wasserschäden hervorrufen. Besteht eine solche Gefahr, so sprechen Rettungskräfte von einem Wassernotstand.


Der Begriff der Überschwemmung ist zugleich ein Rechtsbegriff, der insbesondere im Zusammenhang mit der Gebäude-, Hausrats-, Kfz-Teilkasko- und Betriebsunterbrechungsversicherung relevant ist. Besteht nach diesen Versicherungen Schutz gegen Elementarschäden, so wird dabei üblicherweise auch das Überschwemmungsrisiko abgedeckt. Zum Zwecke der Risikoabschätzung und damit der Prämienkalkulation hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ein geographisches Informationssystem erarbeitet: Das Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS).[1] Grundlage sind statistische Berechnungen des Softwareunternehmens IAWG (Ingenieurhydrologie, Angewandte Wasserwirtschaft und Geoinformatik) in Ottobrunn.[2]


Der Begriff der Überschwemmung, also eine „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück)“, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Demnach ist die „Überflutung von Grund und Boden“ dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.[3] Einschränkend urteilte hingegen das Landgericht Dortmund:[4] Erforderlich sei die Überschwemmung der normalerweise trocken liegenden Bodenfläche mit Wasser, womit die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen nicht erfasst werde. Danach seien die Schäden, welche durch das Eindringen von (Tau-)Wasser über das Dach hervorgerufen wurden, nicht gedeckt. Es fehle bereits an einer Überflutung, sofern es nicht zu einer Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche gekommen ist. Einen weiteren Begriff vertritt demgegenüber das LG Nürnberg-Fürth.[5]


Flutkatastrophen waren neben besonders starken Erdbeben bislang die für Menschen folgenreichsten Naturkatastrophen.



Einzelnachweise |



  1. Informationen des GDV (Memento vom 10. Juni 2016 im Internet Archive), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.


  2. Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: @1@2Vorlage:Toter Link/www.kompass-naturgefahren.de[1]


  3. BGH, Urt. v. 20. April 2005 – IV ZR 252/03.


  4. LG Dortmund, Urt. v. 4. Juli 2012 – 2 O 452/11.


  5. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26. Juli 2012 – 8 O 9839/10.


Weblinks |


  • Christian Pfister: Überschwemmungen. In: Historisches Lexikon der Schweiz.







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