Brandmelder


Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes in Wohnungen, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder Industrieanlagen bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, die den Brand anhand physikalischer Eigenschaften erkennen, und nicht-automatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen. Sinn des Brandalarms ist das Warnen und Wecken von Personen innerhalb eines Gebäudes, das Einleiten von Maßnahmen zur Brandbekämpfung und zum Sach- und Personenschutz meist die Alarmierung von zuständigem Sicherheitspersonal oder der Feuerwehr.


Im 19. Jahrhundert wurde der Begriff Feuertelegraph für verschiedene elektrische, mechanische und akustische Brandmeldeanlagen (BMA) verwendet. In Deutschland müssen Brandmeldeanlagen nach DIN 14675[1] und den Technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB), die von den einzelnen Landkreisen oder unter Leitung der örtlichen Feuerwehr erstellt,[2] geplant und errichtet werden. In Österreich sind die TRVB 114 und 123 maßgebend. Lokal oder regional kann eine andere Bauordnung zur Anwendung kommen.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Automatische Brandmelder

    • 1.1 Brandgas- oder Rauchgasmelder


    • 1.2 Wärmemelder


    • 1.3 Rauchmelder

      • 1.3.1 Optische und photoelektrische Rauchmelder


      • 1.3.2 Ionisationsrauchmelder


      • 1.3.3 Vergleich der Rauchmelder



    • 1.4 Flammenmelder


    • 1.5 Mehrfachsensormelder


    • 1.6 Sondermelder

      • 1.6.1 Lineare Rauchmelder


      • 1.6.2 Lineare Wärmemelder


      • 1.6.3 Rauchansaugsysteme



    • 1.7 Fehl- und Täuschungsalarme


    • 1.8 Wartung



  • 2 Nicht-automatische Brandmelder

    • 2.1 Feuertelegraph


    • 2.2 Handfeuermelder



  • 3 Rauchwarnmelder

    • 3.1 Installation in Wohnräumen


    • 3.2 Probleme mit Rauchwarnmeldern


    • 3.3 Rauchwarnmelderpflicht

      • 3.3.1 Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland

        • 3.3.1.1 Regelungen in den Bundesländern


        • 3.3.1.2 Kostenübernahme bei vermieteten Wohnungen


        • 3.3.1.3 Erfolgsmessung


        • 3.3.1.4 Deutscher Rauchmeldertag



      • 3.3.2 Rauchwarnmelderpflicht in Österreich


      • 3.3.3 Rauchwarnmelder in der Schweiz und Liechtenstein


      • 3.3.4 Rauchwarnmelder in Luxemburg



    • 3.4 Qualitätssicherung


    • 3.5 Rauchwarnmelder im Test



  • 4 Literatur


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise




Automatische Brandmelder |




Automatischer Brandmelder mit Anbindung an eine Brandmeldeanlage, hier: Melder 2 in der Meldergruppe 7


Automatische Brandmelder können bei Bränden in der Entstehungsphase frühzeitig warnen. Wenn es brennt, kann eine Rauchgasdurchzündung, auch als Flashover bezeichnet, schon nach drei bis vier Minuten erfolgen, aber beim Brand eines trockenen Christbaumes beispielsweise bereits nach einer Minute. Über die zeitliche Dramatik eines Entstehungsbrandes bestehen im Internet viele Beispiele, die mit Suche nach „Brandversuch Kinderzimmer“ oder „Room Flashover Videos“ zu finden sind.


Ein frühzeitiger, effektiver Alarm durch einen automatischen Brandmelder ist deshalb nicht nur in aufwändig zu evakuierenden Gebäuden wie Hotels, Einfamilienhäusern mit vielen Kindern, Seniorenheimen, sondern in jeder Wohnung von großer Bedeutung.



Brandgas- oder Rauchgasmelder |


Ein Brandgas- oder Rauchgasmelder schlägt Alarm, wenn die Konzentration von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid oder anderen Verbrennungsgasen in einem Raum einen bestimmten Wert überschreitet und somit die Gefahr eines Brandes oder einer Rauchgasvergiftung besteht. Sie sind auch in warmen, staubigen oder rauchigen Räumen einsetzbar, in denen Wärmemelder und Rauchwarnmelder versagen.


Ein Kohlenstoffmonoxid-Melder dient beispielsweise dazu, in einem Raum mit einem Kamin die CO-Konzentration zu überwachen und so eine Kohlenstoffmonoxidvergiftung zu vermeiden.[3]



Wärmemelder |


Wärmemelder, ugs. auch Hitzemelder genannt, schlagen Alarm, wenn die Raumtemperatur einen bestimmten maximalen Wert (etwa 60 °C) überschreitet oder innerhalb einer bestimmten Zeit die Umgebungstemperatur überdurchschnittlich schnell ansteigt (Thermodifferenzialauswertung). In der aktuellen Norm wird jedoch nicht mehr zwischen Thermomaximalmeldern und Thermodifferenzialmeldern unterschieden, da jeder Differenzialmelder einen Maximalwert besitzt.


Wärmemelder werden besonders häufig in rauchigen oder staubigen (aber normal temperierten) Räumen eingesetzt, in denen Rauchwarnmelder versagen, also beispielsweise in Werkstätten oder Küchen. Sie sind preiswerter, reagieren aber träger als Rauchwarnmelder oder Brandgasmelder.


Wärmemelder werden vorwiegend zum Sachschutz (Warenhäuser, Fabrikhallen, Büros) eingesetzt. Beispielsweise werden auch Sprinkleranlagen durch eine Temperaturerhöhung aktiviert. Für den Personenschutz sind sie weniger geeignet, da eine wache Person den Brand deutlich früher erkennen könnte. Eine schlafende Person hingegen würde durch Brandgase ersticken, bevor der Wärmemelder eine Temperaturerhöhung detektieren könnte.


Differenzial-Maximal-Prinzip: Der Melder löst bei einer schnellen Temperaturerhöhung einen Alarm aus. Dazu wird ein Messheißleiter mit einem Vergleichsheißleiter verglichen.
Zusätzlich wird ein Maximalauslöseelement zur Alarmauslösung bei einer Maximaltemperatur eingesetzt.


In Deutschland werden sie nach der VdS-Richtlinie 2095 in drei Klassen eingeteilt:


  • Klasse 1 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 7,5 m.

  • Klasse 2 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 6,0 m.

  • Klasse 3 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 4,5 m.


Rauchmelder |




Rauchmelder in einem Hotel


Rauchmelder verwenden verschiedene physikalische Effekte zur Erkennung von Brandrauch.



Optische und photoelektrische Rauchmelder |




Optischer Rauchmelder
1: optische Kammer mit Labyrinth
2: Halter für Labyrinth
3: Gehäuse
4: Fotodiode (Empfänger)
5: Infrarot-LED





Foto zu Bild oben:
1: Infrarot-LED
2: schwarze Streulichtkammer (geöffnet)
3: Fotodiode
pinkfarben: Strahlwege



Die häufigsten Brandmelder sind die optischen oder photoelektrischen Rauchmelder. Sie arbeiten nach dem Streulichtverfahren (Tyndall-Effekt): Klare Luft reflektiert praktisch kein Licht. Befinden sich aber Rauchpartikel in der Luft und somit in der optischen Kammer (1) des Rauchmelders, so wird ein von einer Infrarot-LED (5) ausgesandter Prüf-Lichtstrahl an den Rauchpartikeln gestreut. Ein Teil dieses Streulichtes fällt dann auf einen lichtempfindlichen Sensor (Fotodiode, 4), der nicht direkt vom Lichtstrahl beleuchtet wird, und der Rauchmelder spricht an. Ohne (Rauch-)Partikel in der Luft kann der Prüf-Lichtstrahl die Fotodiode nicht erreichen. Die Beleuchtung des Sensors durch von den Gehäusewänden reflektiertes Licht der Leuchtdiode oder von außen eindringendes Fremdlicht wird durch das Labyrinth aus schwarzem, nicht reflektierendem Material verhindert.


Optische Rauchmelder werden bevorzugt angewendet, wenn mit vorwiegend kaltem Rauch bei Brandausbruch (Schwelbrand) zu rechnen ist.


Bei einem Lasermelder wird statt einer einfachen Leuchtdiode (LED) mit einer sehr hellen Laserdiode gearbeitet. Dieses System erkennt schon geringste Partikel-Einstreuungen.



Ionisationsrauchmelder |



Alternativ werden Ionisationsrauchmelder eingesetzt. Sie arbeiten mit einem radioaktiven Strahler, meist 241Am, und können praktisch unsichtbare, also kaum reflektierende, Rauchpartikel erkennen. Im Normalzustand erzeugen die Alphastrahlen der radioaktiven Quelle zwischen zwei geladenen Metallplatten in der Luft Ionen, so dass Strom zwischen den Platten fließen kann. Wenn Rauchpartikel zwischen die Platten gelangen, fangen diese einen Teil der Ionen durch elektrostatische Anziehung ein, wodurch die Leitfähigkeit der Luft verringert und somit der Strom kleiner wird. Bei Verringerung des Stromflusses schlägt der Ionisationsmelder Alarm.


Wegen der Radioaktivität werden Ionisationsrauchmelder nur noch in Sonderfällen eingesetzt, da die Auflagen streng sind. Das Gefährdungspotenzial eines einzelnen Melders ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und Entsorgung gering. Ungeöffnet sind Ionisationsmelder mit Alpha- oder Betastrahlern ungefährlich, da keine Strahlung nach außen gelangt. Im Brandfall muss der Brandschutt nach verschollenen Brandmeldern abgesucht werden. Wenn nicht alle Melder gefunden werden, muss der gesamte Brandschutt nach den Strahlenschutzverordnungen (zumindest im EU-Raum) als Sondermüll entsorgt werden, was zu erheblichen Mehrkosten nach einem Einsatz der Feuerwehr führt. Das Suchen der Melder ist nicht immer einfach. Mit Geigerzählern bestehen geringe Chancen, sie unter einer Schicht mit einer Stärke von einigen Zentimetern zu finden. Daher ist es meist besser, das Gelände entsprechend dem Brandschutzplan visuell nach dem vermissten Melder abzusuchen.


Am weitesten verbreitet sind Ionisationsrauchmelder in Angloamerika, dort dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.



Vergleich der Rauchmelder |


Ionisationsmelder reagieren besonders empfindlich auf kleine Rauch-Partikel, wie sie vorzugsweise bei flammenden Bränden, aber auch in Dieselruß auftreten. Im Gegensatz dazu sind optische Rauchmelder besser zum frühzeitigen Erkennen von Schwelbränden mit relativ großen und hellen Rauchpartikeln geeignet. Das Detektionsverhalten beider Meldertypen ist daher eher als einander ergänzend zu betrachten.[4] Ein eindeutiger Vorteil bezüglich Sicherheit vor Falschalarmen (durch Wasserdampf, Küchendämpfe, Zigarettenrauch) kann für keinen dieser Meldertypen ausgemacht werden.


Für den Einsatz als Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern, in denen eher mit sich langsam ausbreitenden Schwelbränden gerechnet wird, ist ein optischer Rauchmelder vorzuziehen. Eine häufige Brandursache ist zum Beispiel der im Bett einschlafende Raucher.



Flammenmelder |




UV-Flammenmelder in Industrieausführung


Ein Flammenmelder nutzt die charakteristischen modulierten Emissionen einer Flamme im Spektrum Infrarot bis Ultraviolett zur Detektion einer Flamme. Häufig werden mehrere Sensoren in einem Gehäuse vereint und gemeinsam ausgewertet, um einen Falschalarm (beispielsweise Fotoblitz) zu verhindern. Diese Melder reagieren nur, wenn zum einen die Flammenstrahlung (IR, UV) vorhanden ist, zum anderen auf die typische „Flackerfrequenz“ von Flammen und Glut.


Sie werden angewendet, wenn bei Brandausbruch mit einer raschen Entwicklung offener Flammen zu rechnen ist. Besonders geeignet sind sie an Arbeitsplätzen mit einer betriebsbedingten Rauchentwicklung, weil sie nicht bei Rauchentwicklung alarmieren.



Mehrfachsensormelder |


Mehrfachsensormelder sind Brandmelder, die mit mehreren Sensoren arbeiten. Zur Erkennung kann ein Melder beispielsweise das Erkennungssystem eines optischen Rauchmelders und das Erkennungssystem eines thermischen Melders in einem einzigen Gerät vereinen. Mit Hilfe einer Elektronik (Fuzzy-Logik) werden die Ereignisse ausgewertet. Durch diese Kombination ist ein solcher Melder weniger empfindlich gegenüber Falsch- und Täuschungsalarmen. Das Ergebnis Rs ist eine komplexe Bewertung von Brandkenngrößen.



Sondermelder |



Lineare Rauchmelder |


Ein linearer Rauchmelder besteht aus einer Sendeeinheit und einer Empfangseinheit für infrarotes Licht, welche unter der Decke an der Wand montiert werden. Der Melder reagiert hierbei auf eine durch Rauch erzeugte Abschwächung des Lichtstrahles zwischen Sender und Empfänger, ähnlich einer Lichtschranke.



Lineare Wärmemelder |


Lineare Wärmemelder, die vor allem zur Überwachung von Tunneln oder Garagen eingesetzt werden, sind Sensorkabelmelder. Hierbei wird mit Hilfe eines Sensorkabels eine Temperaturerhöhung detektiert, abhängig von der erhitzten Kabellänge. Eine Temperaturänderung hat eine Widerstandsänderung zwischen den verbundenen Schleifen innerhalb der Sensorleitungen zur Folge. Wenn die Temperatur steigt, fällt der Widerstand (Heißleiter). Dieser Unterschied macht sich an der Auswerteeinheit bemerkbar, die bei der voreingestellten Alarmschwelle eine Alarmmeldung ausgibt. Das Sensorkabel ist hierbei gegen mechanische und chemische Einflüsse sowie Korrosion, Feuchtigkeit und Staub abgeschirmt.


Moderne lineare Brandmelder arbeiten mit Hilfe von Glasfaserkabeln und nutzen den Raman-Effekt zur Temperaturmessung (Faseroptische Temperaturmessung). Vorteile dieser Systeme sind die große Reichweite (mehrere Kilometer mit einer Auswerteeinheit), die hohe Flexibilität, Falschalarmsicherheit und Immunität gegenüber elektrischen Störfeldern.


Eine andere Art der Wärmemessung geschieht über Fühlerrohre, die mit einem Gas oder einer Flüssigkeit gefüllt und in dem zu überwachenden Bereich an der Decke verlegt sind. Werden diese Rohre durch Brand oder die vom Brand erhitzte Luft erwärmt, dehnt sich das Fluid im Rohrinneren aus, und an einer Messeinrichtung wird der Druckanstieg registriert.



Rauchansaugsysteme |




Fehl- und Täuschungsalarme |


Feuerwehr und Anwohner haben immer wieder Probleme mit Falschalarmen. Die können durch Wartungsmängel und durch eine ungünstige Positionierung oder Einstellung der Melder verursacht werden. Täuschungsalarme können auch auf unübliche Tätigkeiten im Umfeld eines Melders hindeuten. Beispiele sind der Betrieb von Staplern mit Verbrennungsmotoren, aber auch das Rauchen von Tabak unter einem Melder. Weitere Fehlerquellen sind Wasserdampf (Kochen, Baden, Waschen, Bügeln), Haarspray und Kolophoniumdämpfe (Löten). Eine Möglichkeit, Falschalarme zu reduzieren, besteht in der Anwendung eines Brandkenngrößen-Mustervergleiches oder der Wahl einer anderen Detektor-Art, also z. B. eines Brandgas- oder Wärmemelders statt eines photoelektrischen Rauchmelders bzw. umgekehrt.



Wartung |


Zur Wartung von Rauchmeldern werden Melderpflücker und Prüfsprays eingesetzt. Die Melderpflücker sind Teleskopstangen mit Griffansätzen, die ein Öffnen und Reinigen von Meldern in hochgelegenen Decken ermöglichen. Prüfsprays werden von den jeweiligen Herstellern der Melder empfohlen.


Wer Melder in Betrieb genommen hat, sorgt dafür und weist nach, dass alle Melder mindestens jährlich geprüft worden sind. In Deutschland sind zusätzlich vierteljährliche Inspektionen der Brandmelderzentrale, Meldergruppen und Alarmierungen durch eine Fachkraft vorgeschrieben. Diese müssen nach den Normen DIN 14675 und 14 676 sowie DIN/VDE 0833 Teil 1 erfolgen. In Deutschland sind nach DIN 14675 über 2130 Unternehmen zertifiziert. Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ist zu beachten. In Österreich sind die Normen ähnlich, und die Auslegungen und Prüfungen müssen der TRVB S123 03 entsprechen.



Nicht-automatische Brandmelder |



Feuertelegraph |




Feuertelegraph in Wuppertal


Die Vorläufer der Handfeuermelder waren die Feuertelegraphen. Diese unter anderem in Hamburg und Kaiserslautern eingesetzte Technik wurde Ende des 19. Jahrhunderts von Siemens und Halske produziert. Die Anlage in Kaiserslautern wurde ab 1887 installiert, anfänglich waren nur elf Industriebetriebe an das System angeschlossen. Nach und nach wurden jedoch Privathaushalte mit dieser Technik ausgestattet. In den Meldestellen befand sich eine Kurbel zum Auslösen des Alarmes. Jede Meldestelle hatte ein anderes Codierrad, somit konnte in der Zentrale festgestellt werden, von welchem Ort die Feuermeldung kam. Als Bestätigung, dass die Feuermeldung in der Zentrale aufgelaufen war, ertönte in der Meldestelle ein Signalton. Von der Zentrale aus wurde automatisch oder manuell die Feuerglocke ausgelöst. Diese ertönte in Kaiserslautern zum letzten Mal 1928.




Historischer Handfeuermelder, um 1886 in Berlin erstmals aufgestellt
Nachguss von anno 2000, zu sehen u. a. in Havelberg am Salzmarkt



Handfeuermelder |


Ein Handfeuermelder (früher auch Druckknopfmelder, in Deutschland durch DIN 14675, in Österreich durch ÖNORM EN 54-11 in Handfeuermelder umbenannt) ist ein rot lackierter nicht-automatischer Brandmelder. Eine Glasscheibe, die bei Gebrauch eingeschlagen werden muss, schützt den Knopf vor Witterungseinflüssen oder zufälliger Berührung. Das anschließende Drücken des Knopfes löst in der Brandmelderzentrale einen Alarm aus. Ein betätigter Handfeuermelder kann nur durch einen zugelassenen Techniker oder durch die Feuerwehr zurückgestellt werden. So soll ein Missbrauch verhindert werden, welcher strafbar ist. Ein spezielles Piktogramm kennzeichnet den Standort von Feuermeldern in einem Brandschutzplan.


Handfeuermelder gibt es in genormter Explosionsschutz-Ausführung.


Handfeuermelder müssen gemäß anzuwendender Norm EN 54-11 für neu errichtete oder geänderte Anlagen seit September 2008 mindestens mit einem „brennendes Haus“-Symbol beschriftet und stets in roter Farbe gehalten sein (Farbton RAL 3000).
Andere Texte wie „Feuerwehr“ oder „Brandalarm“ dürfen nur zusätzlich zum Symbol angebracht werden. Das „brennende(s) Haus“-Symbol darf zudem nicht durch Aufkleber verdeckt werden. Handfeuermelder, die Teil einer bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlage sind, gelten in Europa als harmonisiertes Bauprodukt. Hierzu zählen die nicht unmittelbar auf die Feuerwehr aufgeschalteten Anlagen. In diesen Fällen muss der Betreiber über eine ständig verfügbare und im Brandmeldekonzept beschriebene Alarmorganisation sicherstellen, dass nach einer Betätigung eines Handmelders zeitnah eine Intervention erfolgt (Kontrolle des Auslöseortes, Löschmaßnahmen einleiten).


Alarmierungseinrichtungen, die anderen Zwecken als der Brandmeldung dienen, haben blaue Handmelder. Blaue Handmelder geben nur Alarm in einem Objekt aus (Hausalarm), der nicht zu einem Alarm bei der Feuerwehr oder Polizei führt. Gelbe, graue, blaue und weiße Handmelder lösen eine Rauchabzugsanlage (für diese ist ab den 2010er Jahren nur die Farbe Orange zugelassen) oder eine manuelle Brandbekämpfungseinrichtung (beispielsweise CO2-Löschanlage) aus. Außerdem können sie für die manuelle Abschaltung von Klimaanlagen, Lüftungen, die Auslösung eines Rauchabzuges oder für die Auslösung von Türschließungen (grüner Melder) Anwendung finden. Die Länder haben hier unterschiedliche Bestimmungen. Genaue Vorgaben zur Lage und Anordnung von Handfeuermeldern werden von der VdS 2095 und der DIN VDE 0833-2 jeweils unter Abschnitt 6.2.6 gemacht.


Vor Ende des 20. Jahrhunderts gab es außerdem öffentliche Feuermelder. Dies waren Handfeuermelder, die an Feuerwehrhäusern und auf öffentlichen Plätzen in massiven Gehäusen ähnlich einer Notrufsäule angebracht waren. Eine Sonderform sind Melder, die direkt eine Sirene auslösen. Im Zeitalter von Mobiltelefonen werden sie immer weniger eingesetzt, sind im ländlichen Bereich durchaus noch oft vorzufinden.



Rauchwarnmelder |




Optischer Rauchwarnmelder, an der Decke montiert


Rauchwarnmelder haben eine Sirene und ggf. zusätzliche Signalgeräte eingebaut. Die harmonisierte Europäische Norm EN 14604, in Deutschland beispielsweise als DIN-Norm DIN EN 14604 veröffentlicht, legt Anforderungen, Prüfverfahren und Montagetechniken für Rauchwarnmelder fest. In Deutschland gilt ergänzend die DIN 14676, die im Unterschied zur EN 14604 nicht auf die Montage, aber beispielsweise auf die Kopplung mehrerer Rauchwarnmelder eingeht.[5] Gemäß dieser Produktnorm müssen Rauchwarnmelder einige Mindestleistungsmerkmale vorweisen:


  • Die Schalldruckpegel eines Rauchwarnmelders muss mindestens 85 dB(A) in 3 m Entfernung betragen. Es wird auf die Möglichkeit etwaiger Hörschäden hingewiesen.

  • Das Warnsignal muss mindestens 30 Tage vorher wiederkehrend darauf hinweisen, dass die Batterie ausgetauscht werden muss.

  • Eine Funktionsüberprüfung des Melders muss möglich sein, beispielsweise mittels eines Testknopfes.

  • Rauch muss von allen Seiten in die Rauchmesskammer eindringen können, die Einlassöffnungen der Rauchkammer dürfen nicht größer als 1,3 mm sein und müssen einen Schutz vor Insekten und Verschmutzung vorweisen.

Zusätzlich dürfen in der EU nur Rauchwarnmelder verkauft werden, die das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer der EU-Konformitätserklärung angegeben.[6]


Umgangssprachlich werden Rauchwarnmelder auch Heimrauchmelder oder „Rauchmelder“ genannt. Sie sind für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung vorgesehen. Neben Rauchwarnmeldern existieren Wärmemelder, moderne Geräte kombinieren beide Erkennungsverfahren und sichern so unter Einhaltung der Norm auch Brandformen mit geringer oder keiner Rauchentwicklung ab.


Es gibt Rauchwarnmelder, die über Funk oder Kabel miteinander vernetzt werden können. Der Vorteil der Vernetzung besteht im Brandfall darin, dass man auch dann alarmiert wird, wenn der Alarmton eines nicht vernetzten Melders ansonsten nicht zu hören wäre – beispielsweise, weil der betroffene Raum in einer anderen Etage liegt. Der richtige Fluchtweg muss jedoch offensichtlich bleiben. Die Anbindung an die Gebäudetechnik (z. B. mittels KNX-System) ermöglicht die Auslösung weiterer Aktionen; so können die Beleuchtung im Fluchtweg eingeschaltet, Jalousien geöffnet oder eine Benachrichtigung per Telefon oder SMS abgesetzt werden. Die Norm lässt Heimrauchmelder nicht für den Einsatz als Brandmelder an einer BMA zu.


Im Gegensatz zu Brandmeldern, die über Brandmeldeanlagen Brandausbrüche an die Feuerwehr melden sollen, haben die Heimrauchmelder die vorrangige Aufgabe, Personen, die sich in Räumen aufhalten, vor etwaigen Bränden zu warnen. Besonders schlafende Personen sind gefährdet, einen Brand nicht im Anfangsstadium zu bemerken, und können dadurch leicht zu Schaden kommen. Die Heimrauchmelder dienen daher eher dem Personen- als dem Sachschutz.



Installation in Wohnräumen |


In Deutschland sind für Wohnungen die Orte der Platzierung der Rauchwarnmelder in den Landesbauordnungen der Bundesländer auf Basis der Anwendungsnorm DIN 14676 geregelt. Zum einen sind es Flure sofern es sich um einen Fluchtweg handelt. Ansonsten sind Schlaf- und Kinderzimmer vorgeschriebene Räume, da hauptsächlich nachts die Gefahr besteht, einen Brand im Schlaf nicht rechtzeitig zu bemerken. In mehrgeschossigen Gebäuden sollte in jedem Geschoss mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Küche und Badezimmer können ausgenommen werden, da Wasserdämpfe zu Falschalarmen führen. Hier können aber Wärmemelder (Thermomelder) eine optimale Absicherung schaffen. Diese lösen allerdings im Vergleich zu Rauchwarnmeldern im Brandverlauf sehr spät aus. Für Schwelbrände mit sehr geringer Hitzeentwicklung sind sie daher ungeeignet.


Melder, die mit der Erkennung von Rauch arbeiten, sollten grundsätzlich an der höchsten Stelle des Raumes installiert werden, da Rauch nach oben steigt. Bei der Montage in einem spitz zulaufenden Dachraum (Dachspitz) darf der Melder niemals am obersten Punkt (im Spitz) angebracht werden, da sich durch die aufsteigende warme Raumluft ein sogenanntes Wärmepolster bildet, das dafür sorgt, dass Rauch nie bis an den obersten Punkt gelangt. Gemäß DIN VDE 0833-2 sind Melder deshalb ab einer gewissen Raumhöhe nicht direkt an Decken, sondern mit Abstand „abzupendeln“.


Wenn im Privatbereich in einem spitz zulaufenden Dachraum Melder an einem niederen Dachbalken befestigt werden, so sollte dieser zwischen 30 cm und 50 cm niedriger als der höchste Raumpunkt liegen. So kann sich für ein zuverlässiges Auslösen Rauch in ausreichender Konzentration sammeln. Wird der Melder an einer Dachschräge angebracht, ist neben der Montagehöhe zu beachten, dass der Melder waagerecht montiert sein muss. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Rauch durch den Melder hindurchzieht, ohne ein Ansprechen zu bewirken.


Das Anstreichen des Rauchmelders kann dazu führen, dass die Lufteingangsschlitze verstopfen und kein Rauch mehr eindringen kann.


Batteriebetriebene Rauchwarnmelder verwenden Alkali- oder Lithiumbatterien aufgrund der hohen Kapazität und langen Lagerfähigkeit. Liefern die Batterien keinen Strom mehr, ist der Rauchwarnmelder außer Funktion.



Probleme mit Rauchwarnmeldern |


In Deutschland wurde im Dezember 2004 bekannt, dass eine große Anzahl von Rauchmeldern verkauft worden waren, die in China hergestellt und mit gefälschten Prüfsiegeln der Stiftung Warentest oder des VdS versehen waren. Die wirkungslosen Melder waren im Herbst 2004 bei Aldi, Praktiker und weiteren Märkten zum Preis von drei bis vier Euro verkauft worden. Allein bei Aldi Süd wurden über 370.000 solcher Geräte verkauft. Vermutet wird, dass insgesamt mehrere Millionen dieser Geräte auf den deutschen Markt kamen. Bei allen bis Anfang 2005 aufgetauchten fehlerhaften Meldern ist als Produktionsdatum der 10. Mai 2004 ins Gehäuse eingeprägt.[7]


Laut Aussage eines Vertreters der Versicherungswirtschaft verlieren Käufer der Plagiate nicht ihren Brandversicherungsschutz, da sie im guten Glauben gehandelt haben. Ob allerdings Versicherungen tatsächlich eine Versicherungsleistung ablehnen oder mindern können, ist umstritten.[8]


Ein Test des Melders mit Zigarettenqualm ist keine valide Prüfung, da im Rauch enthaltene Schwebeteilchen (zum Beispiel Teer und Asche) die Sensoren des Melders verschmutzen und dabei die Funktion des Melders bis zur Unbrauchbarkeit stören können. Auch von einem Test mit Feuerzeug oder Streichhölzern sollte unbedingt abgesehen werden, da durch die hohen Temperaturen der Rauchwarnmelder beschädigt werden kann. Für eine realitätsnähere Prüfung kann auf spezielle Sprayflaschen mit Prüfgas zurückgegriffen werden. Da hierbei die Täuschungsalarm-Unterdrückung des Melders überlistet werden soll (es handelt sich schließlich um keinen echten Brandrauch), muss der Sprühstoß geräteabhängig über eine längere Zeit andauern. Hierzu ist die Bedienungsanleitung des Rauchwarnmelders zu konsultieren.



Rauchwarnmelderpflicht |





Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

In Großbritannien wurde 1992 eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht eingeführt, die für alle neuen Gebäude mindestens einen Rauchwarnmelder pro Etage fordert.[9] 1987 waren etwa 9 %, 1998 etwa 75 % der britischen Haushalte mit Meldern ausgestattet.[10]


In den USA sind etwa 93 % aller Haushalte mit insgesamt etwa 120 Millionen Rauchwarnmeldern ausgestattet.[9] Seit den 1970er Jahren bestehen Regelungen in zahlreichen US-Bundesstaaten. Im März 2010 teilte das Office of Compliance der USA mit, dass seither die Zahl der Brandtoten um rund 50 % sank.[11] In Kanada, den Niederlanden[9] und Teilen Australiens besteht ebenfalls eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht.[12]



Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland |


Für eine Rauchwarnmelderpflicht setzte sich in Deutschland insbesondere die Lobbyorganisation „Forum Brandrauchprävention“ ein, in der sich unter anderem Hersteller von Rauchwarnmeldern und Versicherungen organisiert haben. Das Bundesbaugesetz (BBauG) enthält keine Verordnungen zur Rauchwarnmelderpflicht; dies obliegt den einzelnen Bundesländern.
Das Gesetz steht in der Kritik, da es durchgesetzt wurde, obwohl keine statistische Grundlage über einen tatsächlichen Sicherheitszuwachs durch Rauchwarnmelder vorlag und die Todesfälle auch ohne ein solches Gesetz von etwa 800 im Jahr 1980 kontinuierlich bis auf unter 400 im Jahr 2010 sanken.[13]



Regelungen in den Bundesländern |

Seit den 2000er Jahren nahmen die Bundesländer nach und nach gesetzliche Vorschriften zur Montage von Rauchwarnmeldern in ihre Bauordnungen auf. In den jeweiligen Landesbauordnungen gilt die Anwendungsnorm DIN 14676 sowie die Gerätenorm DIN EN 14604 als verbindlich. Somit lesen sich die Verordnungen sehr ähnlich. Zeitlich weit auseinander lagen hingegen die Gesetzesbeschlüsse der einzelnen Bundesländer. Ebenfalls weit auseinander liegen die Zeitpunkte des Beginns der Umsetzungspflicht bei Neubauten sowie das Ende der Nachrüstungsfrist bereits bestehender Bauten. Unterschiedlich geregelt ist auch, auf wessen Kosten die Wartung und Überprüfung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder stattfindet. Überwiegend ist dies der Vermieter, in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein jedoch der Mieter, sofern der Vermieter die Kosten nicht freiwillig übernimmt.








































































































Bundesland
Landesbauordnung
Einführung Rauchwarnmelderpflicht
Ablauf Nachrüstungsfrist
Betreff
Anteil in Haushalten (Stand: 2014)[14]

Baden-Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
§ 15 Abs. 7[15]

5013072323. Jul. 2013[16]

5014123131. Dez. 2014[15]
Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege.[15]57 %

Bayern
Bayerische Bauordnung
Art. 46 Abs. 4[17]

5013010101. Jan. 2013[18]

5017123131. Dez. 2017[17]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[17]40 %

Berlin
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Art. 48 Abs. 4[19]

5017010101. Jan. 2017

5020123131. Dez. 2020[19]
Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
7 %

Brandenburg
Brandenburgische Bauordnung[20]
5016060101. Jun. 2016

5020123131. Dez. 2020[21]
Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
25 %

Bremen
Bremische Landesbauordnung
§ 48 Abs. 4[22]

5010050101. Mai 2010[23]

5015123131. Dez. 2015[22]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[22]89 %

Hamburg
Hamburgische Bauordnung
§ 45 Abs. 6[24]

5006040101. Apr. 2006[25]

5010123131. Dez. 2010[24]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[24]69 %

Hessen
Hessische Bauordnung
§ 13 Abs. 5[26]

5005062424. Jun. 2005[27]

5014123131. Dez. 2014[26]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[26]79 %

Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
§ 48 Abs. 4[28]

5006090101. Sep. 2006[29][30]

5009123131. Dez. 2009[28]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[28]85 %

Niedersachsen
Niedersächsische Bauordnung
§ 44 Abs. 5[31]

5012041313. Apr. 2012[31]

5015123131. Dez. 2015[31]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[31]65 %

Nordrhein-Westfalen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 49 Abs. 7[32]

5013040101. Apr. 2013[32]

5016123131. Dez. 2016[32]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[32]69 %

Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
§ 44 Abs. 8[33]

5003123131. Dez. 2003[34]

5012071313. Jul. 2012[34][35]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[33]90 %

Saarland
Landesbauordnung
§ 46 Abs. 4[36]

5004060101. Jun. 2004[37]

5016123131. Dez. 2016
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[36]59 %

Sachsen

Sächsische Bauordnung,
§ 47 Abs. 4


5016010101. Jan. 2016

Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege.
40 %

Sachsen-Anhalt
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 47 Abs. 4[38]

5009122222. Dez. 2009[39]

5015123131. Dez. 2015[38]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[38]60 %

Schleswig-Holstein
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
§ 49 Abs. 4[40]

5005040101. Apr. 2005[41][42]

5010123131. Dez. 2010[40]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[40]95 %

Thüringen
Thüringer Bauordnung
§ 48 Abs. 4[43]

5004050101. Mai 2004[43]

5018123131. Dez. 2018[43]
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen.[43]31 %

Als erstes Bundesland führte Rheinland-Pfalz eine solche Verpflichtung ein, deren Wortlaut zur Grundlage der meisten folgenden Regelungen wurde.





„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“[34]





Eine Nachrüstfrist setzte Rheinland-Pfalz später als einige andere Bundesländer. Die erste Nachrüstfrist setzte Schleswig-Holstein und legte dabei auch eine Aufteilung der Zuständigkeit fest.





„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“[42]





In Baden-Württemberg wurde die späte Rauchwarnmelderpflicht kurzfristig nach einem Brand in Backnang eingeführt.[44] Bei diesem Brand starben eine Mutter und sieben Kinder.[45]


Auch im Saarland besteht eine Nachrüstpflicht für Rauchmelder. Bis zum 31. Dezember 2016 müssen alle Wohnungen über Rauchmelder verfügen. Dabei muss der Vermieter den Einbau und die Beschaffung übernehmen, der Mieter jedoch die jährliche Kontrolle. Der Anschaffungspreis kann auf die Miete umgelegt werden.


Eine Ausnahme bezüglich der Verantwortlichkeit für Einbau, Wartung und Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders bildet Mecklenburg-Vorpommern. Hier ist in der Landesbauordnung statt vom Eigentümer vom Besitzer die Rede.[28] Relevant wird dieser Unterschied erst, wenn Eigentum nicht vom Eigentümer selbst genutzt wird. Bei Mietwohnungen ist der Mieter der unmittelbare Besitzer einer Wohnung ab dem Moment der Schlüsselübergabe. Somit ist dieser auch in der Pflicht, die erforderlichen Rauchwarnmelder anzuschaffen, zu installieren, zu warten und für deren ständige Betriebsbereitschaft zu sorgen.[46] Demzufolge darf der Mieter die selbst angeschafften Geräte bei einem potentiellen Aus- oder Umzug wieder abmontieren.[47]


Auch in Nordrhein-Westfalen existiert eine unterschiedliche Einbau- und Wartungspflicht.[48] Die Wartung obliegt in der Regel dem Mieter. Bei Eigentümergemeinschaften und Genossenschaftswohnungen können Unternehmen Einbau und Wartung durchführen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2015 entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss.[49] Der BGH begründete sein Urteil damit, dass es sich bei dem Einbau von Rauchmeldern um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b Nr. 4 und 5 BGB handelt.[50]



Kostenübernahme bei vermieteten Wohnungen |

Außer in Mecklenburg-Vorpommern, wo in vermieteten Räumen die jeweiligen Mieter für die Anschaffung von Rauchwarnmeldern verantwortlich sind (siehe oben), sind die Kosten für die Anschaffung in allen anderen Bundesländern grundsätzlich zunächst vom Eigentümer zu tragen. Die erstmaligen Anschaffungskosten können jedoch wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung gemäß Mietrecht (§ 554 Abs. 2 und § 559 BGB) durch anteilige Erhöhung der jährlichen Nettokaltmiete in einem Umfang von maximal 11 % der Investitionskosten an die Mieter weitergegeben werden. Diese Regelung hat allerdings nur für bestehende Altverträge eine praktische Relevanz und wird daher in Zukunft an Bedeutung verlieren. Auch handelt es sich in solchen Fällen meistens um einen monatlichen Betrag von weniger als einem Euro (Rechnerisch 1,00 Euro Mieterhöhung pro Monat bei Investitionskosten von 109,09 Euro pro Wohnung).


Betreffend der jährlichen Wartung scheint unstrittig, dass die Kosten hierfür über die Betriebskostenabrechnung auf etwaige Mieter umlegbar sind. Streit gab es hingegen in der Frage, ob dies auch für etwaige regelmäßige Kosten gilt, wenn die Rauchwarnmelder nicht gekauft, sondern durch den Eigentümer gemietet sind, und wenn es hierzu keine eindeutige Regelung im Mietvertrag gibt. Hierzu gab es in der Vergangenheit auch unter Gerichten unterschiedliche Rechtsauffassungen und verschiedene Amtsgerichte urteilten, dass Mietkosten nicht umlegbar seien.


Mit dem Landgericht Magdeburg hat 2011 erstmals ein Landgericht entschieden, dass nicht nur die Kosten für die Wartung, sondern auch die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrkV gehören.[51][52] Seitdem gibt es kein bekanntes höherinstanzliches Urteil über diese Frage. Mit dem Abschluss von neuen Mietverträgen, in denen die Kostenübernahme vertraglich eindeutig geregelt wird, verliert die Frage in Zukunft an Bedeutung.



Erfolgsmessung |

In Deutschland sank ohne Rauchwarnmelderpflicht die Anzahl bei Bränden verstorbener Personen von 1991 bis 2003 um 43 %.[53]



Deutscher Rauchmeldertag |

Der erste Rauchmeldertag startete anlässlich der Fachmesse Security in Essen am Freitag, dem 13. Oktober 2006. Der Aktionstag findet unter dem Motto: „Freitag der 13. wird Ihr Glückstag, wenn Sie heute Rauchmelder kaufen und installieren!“ statt. Von verschiedenen Brandschutzorganisationen wird jedes Jahr ein Freitag, der 13. zum deutschlandweiten Rauchmeldertag ausgerufen. Der Aktionstag wird von Feuerwehren, Schornsteinfegern und Versicherungen unterstützt. Verbraucher werden durch Aktionen und Presseinformationen an den lebensrettenden Nutzen von Rauchmeldern erinnert und zur Installation von Rauchmeldern motiviert. In Bundesländern mit einer gesetzlichen Pflicht zur Installation werden außerdem gezielt Vermieter und Wohnungsbesitzer angesprochen.


Im Jahr 2009 fand der vom Forum Brandrauchprävention in der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) und dem Deutschen Feuerwehrverband initiierte Rauchmeldertag am 13. März statt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat zu diesem Anlass einen Videofilm produziert, um auf die Gefahren von Rauchgas in der heimischen Wohnung hinzuweisen.[54] Da Bauordnungsrecht in Deutschland nicht Bundesrecht ist, sind die Regelungen bundesweit uneinheitlich.



Rauchwarnmelderpflicht in Österreich |






















Bundesland
Inkrafttreten

Burgenland
8. Jänner 2013

Kärnten
1. Oktober 2012

Niederösterreich[55]
1. Februar 2015

Oberösterreich[56]
1. Juli 2013

Salzburg[57]
1. Juli 2016

Steiermark
1. Jänner 2013

Tirol
1. September 2013

Vorarlberg
1. Jänner 2013

Wien
1. Jänner 2013

In Österreich bedingt die OIB-Richtlinie 2 (als aktuelle Bauordnung in den meisten Bundesländern verpflichtend) in Aufenthaltsräumen von Wohnungen (ausgenommen Küchen) den Einbau von Rauchwarnmeldern.[58]


In allen Bundesländern gelten diese Regelungen nur für Neubauten. Nur in Kärnten galt eine Übergangsfrist, bei der auch bestehende Bauten nachgerüstet werden müssen.[59]



Rauchwarnmelder in der Schweiz und Liechtenstein |


In der Schweiz ist die Installation von Rauchmeldern nicht verpflichtend. Einige Versicherungen bieten jedoch Rabatte an, wenn ein Rauchwarnmelder installiert wurde.[60]


In Liechtenstein empfiehlt das Amt für Bevölkerungsschutz die Verwendung von Rauchwarnmeldern.[61]



Rauchwarnmelder in Luxemburg |


Abgesehen von öffentlichen Einrichtungen wie Kinderheimen, Kindertagesstätten, Sporthallen besteht in Luxemburg keine gesetzliche Installationspflicht für Rauchwarnmelder. Nur etwa 10 % der Wohnungen sind mit Rauchmeldern ausgerüstet. Auf kommunaler Ebene kann jedoch eine Warnmelderpflicht festgesetzt werden.[62]



Qualitätssicherung |


In Deutschland werden Rauchwarnmelder z. B. in Kooperation von TÜV Rheinland und KRIWAN Testzentrum GmbH[63] geprüft und müssen die Kriterien der Gerätenorm EN 14604[64] erfüllen. Bei diesem Test wird unter anderem die konstante Raucherkennung getestet und die Brandempfindlichkeit mit vier verschiedenen Testbränden überprüft.[63]



Rauchwarnmelder im Test |


Die Stiftung Warentest prüft regelmäßig Rauchmelder. Beim letzten Test von 20 Rauchmeldern mit und ohne Funkvernetzung erreichten nur zehn Geräte die Testnote gut.[65] Gute Rauchmelder sind nach Einschätzung der Tester bereits für rund 20 Euro erhältlich. Der Vorteil von funkvernetzbaren Rauchmeldern besteht laut test.de darin, dass es genügt, wenn ein Gerät Rauch entdeckt. Dieses verbindet sich per Funk mit den anderen Meldern im Haus und alle schlagen gemeinsam Alarm.



Literatur |


  • Max Huybensz: Geschichte und Entwickelung des Feuerlöschwesens der Stadt Wien: mit besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Organisation der Wiener städtischen Feuerwehr; mit Approbation des Bürgermeisters der Reichshauptstadt Wien; mit einem Plane der Feuerwehr-Eintheilung und des Feuertelegraphen-Netzes etc. von Wien / nach amtl. Quellen bearb. von Max Huybensz, Wien [u. a.] 1879.

  • Wolfgang J. Friedl (Hrsg.): Fehlalarme minimieren – Brand- und Einbruchmeldeanlagen – Brandlöschsysteme. VDE Verlag, Berlin 1994, ISBN 3-8007-1938-X.

  • Fritz J. Schmidhäusler: Brandfrüherkennung: Verfahren, Techniken, Alternativen. Moderne Industrie, Landsberg/Lech 1994, ISBN 3-478-93101-0.

  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 10. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE'95). Verlag Mainz, Aachen 1995, ISBN 3-930911-46-9 (englische und deutsche Fachartikel).

  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 11. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE'99). Joachim Agst Verlag, Moers 1999, ISBN 3-926875-31-3 (englische und deutsche Fachartikel).

  • Kellie A. Beall, William L. Grosshandler, Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings of the 12th International Conference on Automatic Fire Detection (AUBE'01). NIST 2001, (freier Download englischer und deutscher Fachartikel)

  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 13. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE'04). ZVD Universität Duisburg-Essen 2004. In: Fire Safety Journal. 41(4), Elsevier 2006, S. 251–334.

  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 14. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE'09). Universität Duisburg-Essen 2009, ISBN 978-3-940402-01-1 (englische und deutsche Fachartikel)


  • Publikationen des Building and Fire Research Laboratory (freier Download in englischer Sprache)

  • Gero Gerber: Brandmeldeanlagen: Planen, Errichten, Betreiben. Hüthig & Pflaum, München/Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8101-0276-8.


Weblinks |



 Commons: Handfeuermelder – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wikisource: Unfall-Meldestellen (Zeitschriftenartikel, 1888) – Quellen und Volltexte


 Wiktionary: Brandmelder – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

  • „Rauchmelder retten Leben“ – Eine deutschlandweite Kampagne

  • Liste aller VdS-zertifizierten Rauchwarnmelder


  • Videoclip "Rauchmelder retten Leben" vom Innenministerium NRW


  • Patentschrift von 1894: Bioelektrischer Rauchmelder (PDF; 208 kB)


  • Rauchmelderpflicht in Deutschland und Abrechnung der Wartungskosten für Rauchmelder in den Betriebskosten (Deutsches Recht)

  • Fachwissen: Rauchwarnmelder und Gefahrenmelder


Einzelnachweise |



  1. DIN 14675:2012-04(D): Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb
    (PDF).



  2. DIN: Übersicht über technischen Aufschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen aus ganz Deutschland


  3. Unsichtbares Gas: Warum Kohlenmonoxid so gefährlich ist. Spiegel online, 31. Januar 2017, abgerufen am 31. Januar 2017. 


  4. E.L. Milarcik, S.M. Olenick, R.J. Roby: A Relative Time Analysis of the Performance of Residential Smoke Detection Technologies, Fire Technology 44(4), p. 337-349, 2008.


  5. Information des Arbeitsausschusses „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ NA 031-02-01 des FNFW vom 16. August 2006 (PDF; 288 KB) Deutsches Institut für Normung. Abgerufen am 14. November 2013.


  6. |wayback=20140812205158 Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht, alarmanlage.de, abgerufen am 12. August 2014.


  7. Gefährliche Fälschungen mit Gütesiegel auf www.sueddeutsche.de.


  8. Udo Rosowski: Rauchwarnmelder in Wohnungen: Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Einbauverpflichtung in einzelnen Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung von Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grin-Verlag 2009, ISBN 978-3-640-29517-3.


  9. abc rauchmelder-lebensretter.de abgerufen 12. Juni 2012 (Memento des Originals vom 13. Juni 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rauchmelder-lebensretter.de


  10. Reducing residential dire fatalaties (Memento vom 23. Februar 2013 im Internet Archive) (PDF; 207 kB), Killalea D, NFPA, 1999, S. 10.


  11. Smoke detectors provide fast early warning of danger (PDF; 79 kB), United States Congress Office of Compliance, 2010.


  12. Internationaler Vergleich der Rauchmelderpflichten (Memento vom 17. August 2012 im Internet Archive); in Rauchmelder-Lebensretter.de; abgerufen am 22. August 2012.


  13. SPIEGEL ONLINE, Hamburg Germany: Brandmelder-Pflicht: Viel Schall um Rauch. In: SPIEGEL ONLINE. Abgerufen am 2. September 2016. 


  14. Anteil der Haushalte mit Rauchmeldern in Deutschland nach Bundesland im Jahr 2014, abgerufen am 11. März 2015.


  15. abc Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010. juris. Abgerufen am 17. November 2013.


  16. Einbaupflicht für Rauchwarnmelder. Architektenkammer Baden-Württemberg. 25. Juli 2013. Archiviert vom Original am 29. August 2013. Abgerufen am 17. November 2013.


  17. abc Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007. Bayerische Staatskanzlei. Abgerufen am 17. November 2013.


  18. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes. Bayerische Staatskanzlei. 11. Dezember 2012. Abgerufen am 17. November 2013.


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  20. Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) (PDF; 300 KB) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Archiviert vom Original am 28. Dezember 2013. Abgerufen am 17. November 2013.


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  39. Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt. 21. Dezember 2009, S. 717–719 (PDF des Landtags Sachsen-Anhalt; 1,89 MB [abgerufen am 17. November 2013]). 


  40. abc Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). juris. Abgerufen am 17. November 2013.


  41. Gesetz- und Verordnungsblatt 2009 Nr. 2. In: Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein. Abgerufen am 17. November 2013: „Einführung einer Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen“


  42. ab Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2009. Nr. 2, 19. Februar 2009, S. 6–47 (PDF vom Landtag NRW; 628 KB [abgerufen am 17. November 2013]). 


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  44. In Neubauten müssen Warnmelder ab sofort installiert werden. Stuttgarter Nachrichten. 10. Juli. Abgerufen am 17. November 2013.


  45. Backnang: Die erschütternden Details der Todesnacht. Hamburger Morgenpost. 5. April 2013. Abgerufen am 17. November 2013.


  46. „Rechte und Pflichten für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern“ auf Rauchmelder retten Leben; abgerufen am 12. August 2014


  47. Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern auf Alarmanlage.de (Memento vom 12. August 2014 im Internet Archive); abgerufen am 12. August 2014


  48. Landesbauordnung NRW § 49 Abs. 7, abgerufen am 17. April 2015.


  49. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 216/14, Volltext.


  50. BGH, Pressemitteilung Nr. 97/2015 vom 17. Juni 2015.


  51. LG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2011, Az. 1 S 171/11, Volltext.


  52. LG Magdeburg, Pressemitteilung Nr. 065/11 vom 12. Dezember 2011.


  53. Statistisches Bundesamt: GENESIS-Datenbank.


  54. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen: Webseite.


  55. Rauchmelder ab Februar 2015 Pflicht auf ORF vom 5. Januar 2015, abgerufen am 10. Januar 2015.


  56. LGBl. Nr. 36/2013 Oö. Bautechnikverordnung 2013 – Oö. BauTV 2013


  57. Österreich: Rauchmelderpflicht nun auch im Land Salzburg auf ELV Journal vom 13. August 2016, abgerufen am 1. Juli 2017.


  58. OIB-Richtlinie 2, Abschnitt 3.11. In: OIB-Richtlinie 2. Österreichisches Institut für Bautechnik, März 2015, abgerufen am 3. August 2017. 


  59. Rauchmelderpflicht in Österreich, abgerufen am 10. Januar 2015.


  60. Brandschutzvorschriften in der Schweiz auf: Schweizer Portal, abgerufen am 22. August 2012.


  61. Sicherheitstipps (Memento vom 14. November 2011 im Internet Archive) (PDF; 461 kB) Amt für Bevölkerungsschutz, abgerufen am 22. August 2012.


  62. Vom Nutzen der Rauchmelder, Tageblatt online, abgerufen am 22. August 2012.


  63. ab TÜV Rheinland und KRIWAN Testzentrum kooperieren auf dem Gebiet der Prüfung von Rauchwarnmeldern | de | TÜV Rheinland. In: www.tuv.com. Abgerufen am 9. Februar 2016. 


  64. Brandmeldetechnik.


  65. Rauchmelder: Gute Melder ab 20 Euro – der teuerste im Test versagt. In: test.de. 8. Februar 2016, abgerufen am 21. Februar 2017. 




Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



Dieser Artikel wurde am 21. September 2012 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen.

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