Erbschaft
Inhaltsverzeichnis
1 Deutschland
2 Österreich
2.1 Nachlass
2.2 Erbrecht
2.3 Verlassenschaftsverfahren
3 Siehe auch
4 Literatur
5 Weblinks
6 Einzelnachweise
Deutschland |
Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte aktive und passive Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, oder den Nachlass, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst (Universalsukzession). Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.
Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.
Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, falls er nicht bereits die Annahme der Erbschaft erklärt hat (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der sechs Wochen (oder mit der Beantragung eines Erbscheins) ist die Erbschaft angenommen. Die Erbausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Bei irrtümlicher Annahme, Ausschlagung oder Säumnis der sechswöchigen Frist (=Annahme) verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls (in der Praxis wichtigster Fall ist die Verkennung der Überschuldung des Nachlasses).
Sofern der Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. Soll der Bedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zu dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.
Österreich |
Nachlass |
Die Erbschaft, wie sie in Deutschland genannt wird, wird im österreichischen Erbrecht als Nachlass oder Verlassenschaft bezeichnet. Dieser setzt sich ebenso aus den Aktiva (z. B. Eigentum, Schadenersatzansprüche) und den Passiva (z. B. Kredite, Steuerschulden) zusammen.
In Österreich gibt es höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die nicht vererbt werden können. Diese fallen daher auch nicht in den Nachlass. Zum Beispiel sind dies eine Haftstrafe, der Führerschein oder das Wahlrecht.
Ein offener Kredit ist sehr wohl vererbbar, Geldstrafen nur bei rechtskräftigem Urteil, nicht jedoch bei laufenden Verfahren.
Erbrecht |
Es gibt drei Erbrechtstitel, die jemanden berechtigen, zu erben: den Erbvertrag, das Testament und die gesetzliche Erbfolge.
Diese drei Berufungsgründe sind nach der „rechtlichen Stärke“ gereiht; in der Praxis dominiert jedoch in der Häufigkeit die gesetzliche Erbfolge, da in vielen Fällen kein Testament oder Erbvertrag errichtet wird.
- Erbvertrag
Dieser Vertrag kann nur zwischen Ehegatten in Notariatsaktform über drei Viertel des Nachlasses geschlossen werden. Der Erbvertrag ist verbindlich und kann nur einvernehmlich abgeändert oder aufgelöst werden.[1] Über das restliche Viertel kann frei verfügt werden; in Ermangelung eines Testaments kommt die gesetzliche Erbfolge über den im Erbvertrag nicht geregelten Teil zum Zug.
- Letztwillige Verfügung
Erstellt der Erblasser ein gültiges Testament, wird der Nachlass nach diesem an die Erben aufgeteilt. Dabei ist der Pflichtteil zu berücksichtigen. Die Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Eltern, Ehegatte) haben jedenfalls einen bestimmten Anteil aus dem Nachlass des Verstorbenen zu erhalten. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter nicht im Testament bedacht, hat er einen Geldanspruch gegen den eingesetzten Erben.
Der Pflichtteil für Ehepartner und Kinder beträgt 50 % des Erbes bzw. ein Drittel bei Eltern. Über das verbleibende Erbe kann der Erblasser frei bestimmen.
Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben Enterbte, dafür muss jedoch (mindestens) einer der folgenden spezifischen Gründe vorliegen:[1]
- der Erblasser wurde in einer Notlage im Stich gelassen;
- der betroffene Erbe wurde wegen Vorsatz zu lebenslanger oder einer mindestens 20-jährigen Haft verurteilt:
- Führung eines sittenwidrigen Lebenswandels;
- die eheliche Beistandspflicht wurde grob vernachlässigt;
- Erbunwürdigkeit wegen einer gerichtlich strafbaren und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen den Erblasser
- sonstige gröbliche Vernachlässigung familiärer Pflichten;
- verbotene Einflussnahme (Zwang, Betrug) bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung.
- Gesetzliche Erbfolge
Diese kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht, nicht gültig oder nicht über den gesamten Nachlass eine letztwillige Verfügung getroffen hat.
Sollte also kein oder nur ein ungültiges Testament vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn im Testament nur über einen Teil des Nachlasses verfügt wurde, oder ein Erbvertrag geschlossen und über das restliche Viertel nicht testiert wurde, wird der verbleibende Teil nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Gesetzliche Erben sind Personen, welche mit der verstorbenen Person in nächster Linie verwandt sind:
- Zur ersten Linie (Parentel) zählen Kinder der verstorbenen Person, sowie deren Kinder und Enkel.
- Zur zweiten Linie zählen Mutter und Vater, sowie deren Nachkömmlinge.
- Zur dritten Linie zählen Großeltern, sowie deren Kinder und Enkelkinder.
- Zur vierten Linie zählen Urgroßeltern (aber nicht mehr deren Nachkommen).
Sollte eine Person der oben genannten Linien bereits verstorben sein, so erben deren Nachkommen genau den Teil, den diese Person erhalten hätte (Repräsentation).[1]
- Heimfallsrecht
Sollten weder der Ehegatte noch Verwandten noch sonst irgendjemand Erbberechtigter mehr zu finden sein, ist der Nachlass somit erblos und fällt dem Staat als ultima ratio anheim.
Verlassenschaftsverfahren |
Im Todesfall findet ein Verlassenschaftsverfahren statt, das mit der Einantwortung abschließt.
Siehe auch |
- Digitaler Nachlass
- Erbfall
- Testament
- Gesetzliche Erbfolge
- Erbschaftsteuer
- Voraus
- Dreißigster
Literatur |
- Marc Szydlik: Erben in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Verhältnis von familialer Solidarität und sozialer Ungleichheit. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie. 51, 1999, S. 80–104.
- Stefan Perner, Martin Spitzer, Georg E. Kodek: Bürgerliches Recht. 4. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, ISBN 978-3-214-11254-7.
Weblinks |
Wiktionary: Erbschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Erbschaft – Zitate
Rudolf Walther: Arbeiten Sie noch oder erben Sie schon?
Einzelnachweise |
↑ abc Erbrecht – ein Überblick. Website der Bestattungsanstalt Unschwarz, abgerufen am 22. Januar 2015.
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