Juristische Person
Als juristische Person bezeichnet man im Recht eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Geschichte
3 Merkmale juristischer Personen
4 Rechtsfragen
5 Arten
5.1 Juristische Personen des Zivilrechts
5.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
6 International
7 Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen
8 Weblinks
9 Einzelnachweise
Allgemeines |
Zusammen mit den natürlichen Personen bilden die juristischen Personen den Oberbegriff Personen, denen das Zivilrecht die Sachen und Rechte gegenüberstellt. Während die natürliche Person ihre Handlungsfähigkeit im Alltag durch Handeln selbst ausüben kann, benötigt die juristische Person dazu natürliche Personen, welche für sie handeln. Die heute herrschende Meinung sieht die juristische Person als selbst handelnd durch ihre Organe an, deren Handlungen gelten innerhalb ihres Wirkungsbereichs als Handlungen der juristischen Person.[1] Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst durch die in den Organen tätigen Organwalter. Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar, sind jedoch kein Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung.
Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.[2] Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und Pflichten gegenüber dem Organträger. Als Organe mit Außenwirkung kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.
Geschichte |
Die Vereine für die verschiedensten Zwecke galten bereits in der Antike als Urform der juristischen Person. Dass eine natürliche Person nicht für sich handelte, sondern für eine Personenvereinigung wie beim Verein, ist bereits für das 1. Jahrhundert nach Christus bei jüdischen Handelsgesellschaften belegt. Das Rechtsinstitut der juristischen Person kannte auch das römische Recht, wenngleich es sie nicht so nannte. Hierzu gehörten neben dem Staat und dessen Gemeinden die Körperschaften/Korporationen (lateinisch universitates) und deren Unterarten Personenverbände (lateinisch universitates personarum) und Vermögensverbände (lateinisch universitates bonorum) sowie Vereine (lateinisch collegia). Für die Gründung eines Vereins benötigte man mindestens drei Personen (lateinisch tres faciunt collegium).[3] Die Korporationen waren rechtsfähig (sie konnten Vermögen oder Schulden haben, Gläubiger oder Schuldner sein), existierten unabhängig vom wechselnden Bestand ihrer Mitglieder, für die Schulden haftete die Korporation und nicht ihre Mitglieder.[4] Auch eine Stiftung (lateinisch pia causa) konnte selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein, die Stiftung des Codex Justinianus galt bereits als juristische Person.[5]
Bei der Gemeinschaft (lateinisch societas) dagegen fehlte das Gesellschaftsvermögen, sie war keine juristische Person.[6] Diese Bruchteilsgemeinschaften mit ihren Mitgliedern (lateinisch socii)[7] galten als Kurzbezeichnung für die komplexen vertraglichen Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern,[8] sie sind daher besser mit Sozietät zu übersetzen.[9] Die „societas“ dienten zur Nutzung des gesamten Vermögens der Mitglieder (lateinisch societas universorum bonorum), zum Betrieb eines beliebigen Erwerbsgeschäfts (lateinisch societas negotiationis alicius) und für sonstige Zwecke (lateinisch societas rei unius).[10]
Papst Innozenz IV. definierte die Korporationen als „Zusammenfassung mehrerer unter sich verschiedener Körper unter einem ihnen zugewiesenen Namen“.[11] Er unterschied zwischen dem Realverein als Institution (lateinisch collegia realia) und der Personalgesamtheit (lateinisch collegia personalia).[12] Huguccio, der Bischof von Pisa, lehrte im Jahre 1190, dass die „universitas bonorum“ niemals sterben könne (lateinisch numquam moritur), er plädierte für die Befähigung juristischer Personen.[13] Damit galten die wesentlichen Kriterien der juristischen Person als herausgearbeitet.[14]
Ab Mitte des 14. Jahrhunderts löste man sich vom römischen Körperschaftsrecht. Bartolo de Sassoferrato (1314–1357) forderte die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der fiktiven Person (lateinisch persona ficta), die als Ganzes von der Summe ihrer Mitglieder verschieden sei und ihre Identität trotz Austauschs ihrer Mitglieder bewahre. Zur fiktiven Person gehörten deshalb die römisch-rechtlichen Korporationen und Vermögensverbände. Thomas Hobbes schrieb in seinem 1651 erschienenen Werk Leviathan die Handlungen des Vertreters der „fingierten Person“ (englisch feigned or artificial person) dieser Entität als ihre Handlungen zu.[15] Er sprach 1658 von der „fingierten Person“, wenn dieser die Handlungen einer natürlichen Person zugerechnet werden.[16]Samuel Pufendorf wiederum führte 1672 den Begriff der „moralischen Person“ (lateinisch persona moralis) als Vorläufer der juristischen Person ein.[17] Diese Bezeichnung ist bis heute in Frankreich und Spanien für die juristische Person erhalten geblieben.
Die Korporation Englands (englisch corporation) galt bereits im 17. Jahrhundert als eine Körperschaft kraft königlicher Verleihungsurkunde (englisch Royal Charter);[18] die erste „Royal Charter“ datierte bereits aus dem Jahre 1347.[19] Zu den mit königlicher Verleihungsurkunde entstandenen Korporationen gehörten die East India Company (gegründet im Dezember 1600) oder die Bank of England (Juli 1694). Mit der „Royal Charter“ erlangte eine Gesellschaft (englisch entity oder englisch association of persons) die Rechtsfähigkeit (englisch legal capacity).[20] Die Gründung nur durch staatlichen Akt blieb bis zum Joint Stock Companies Act (1884) bestehen. In Deutschland zählten zu den Korporationen die Zünfte, Gaffeln, Innungen und Gilden als Sozialgebilde, denen eine bestimmte Berufsgruppe angehörte. Kirchen galten ebenfalls als juristische Personen, wobei der Codex Iuris Canonici die „persona moralis“ lediglich für die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl benutzt, weil beide kraft „göttlichen Rechts“ Rechtspersönlichkeit besäßen.
Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sah juristische Personen als physisch willensunfähig an, denn sie können „nur durch Vertreter einen Willen haben und äußern“ (I 7, § 44 APL). Inwieweit Korporationen und Gemeinen durch Verträge verpflichtet werden könnten, sei durch die vom Staat erteilte Erlaubnis zu beurteilen (I 5, § 26 APL). Jede juristische Person sei eine fingierte Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit, denn sie könne nur Vermögensrechte und gewisse politische Rechte haben.[21] Wenige Jahre nach Inkrafttreten der APL prägte 1799 Gustav von Hugo den Begriff der juristischen Person.[22] Arnold Heise definierte 1819 die juristische Person als alles „außer den Menschen, was im Staat als ein eigenes Subject von Rechten anerkannt ist“.[23] Es folgte eine Vielzahl von Theorien zur juristischen Person.
Friedrich Carl von Savigny ging 1840 in seiner Vertretertheorie davon aus, dass juristische Personen „künstliche, durch bloße Fiktion angenommene Subjekte“ seien.[24] Erst durch eine Vertretung bekomme die juristische Person die Möglichkeit einer rechtlichen Betätigung, die Körperschaft nehme durch ihre Organe mittelbar am Rechtsleben teil.[25] Dagegen geht die durch Otto von Gierke 1887 entwickelte Organtheorie davon aus, dass juristische Personen durch natürliche Personen im Organ der juristischen Person diese nach außen als Organwalter vertreten. Die Organe stehen der juristischen Person nicht als selbständige Dritte gegenüber, vielmehr ist ihr Wollen und Handeln mit dem der juristischen Person identisch.[26] Weder die Vertreter- noch die Organtheorie wurde in Deutschland Gesetz, denn der Gesetzgeber hatte sich bewusst aus dem Theorienstreit herausgehalten.[27] Das BGB vom Januar 1900 entschied sich in den §§ 31, § 86 und § 89 BGB für die Deliktsfähigkeit des Vereins (einer juristischen Person) und ist damit im Ergebnis der Organtheorie gefolgt.[28] Nach einer anderen Ansicht fungiert die juristische Person nur als Zurechnungsschema.[29] Weil das Recht eine Ordnung menschlichen Verhaltens ist,[30] müssen alle Aussagen über Rechte und Pflichten einer juristischen Person in eine Verhaltensordnung für Menschen übertragen werden: Die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person sind daher den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind. Wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer „zuständig“ ist (die Kompetenz hat), bestimmte rechtliche Befugnisse des Verbandes auszuüben, bestimmt die Verfassung (oder die Satzung) des Verbandes.[31]
Inzwischen bezeichnete das im November 1843 eingeführte preußische Aktiengesetz die Aktiengesellschaft zwar als genehmigungsbedürftige juristische Person (§ 8 PrAktG), konzipierte sie jedoch nicht konsequent. Es vereinheitlichte die unterschiedlichen Regelungen in der Rheinprovinz (mit dem französischen Code de Commerce) und den übrigen Landesteilen (APL) durch allgemeine Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Georg Beseler verstand 1843 die juristische Person prägnant als „Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke auf Dauer“.[32] Eine Monografie aus dem Jahr 1854 beschrieb die juristische Person als „ein von Natur aus unpersönliches Wesen, dem der Staat durch eine Rechtsfiktion die Fähigkeit zu Rechten und Verbindlichkeiten verliehen hat“.[33]
Während die von Alois von Brinz aufgestellte Zweckvermögenstheorie verworfen wurde, blieb der Begriff des „Zweckvermögens“ weiter bestehen. Im Jahr 1969 hat Gerold Schmidt in einer monographischen Bestandsaufnahme[34] den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. Der Begriff „Zweckvermögen“ werde danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt sei oder vorsätzlich verschleiert werden solle. Meist sind so genannte „Zweckvermögen“ als Treuhandvermögen zu klassifizieren, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.
Merkmale juristischer Personen |
Juristische Personen besitzen vier wesentliche Merkmale:
Vorhandensein von Organen: Handlungsfähigkeit erlangen die juristischen Personen erst durch ihre Organe, die aus einer (Einzelorgan) oder mehreren (Kollegialorgan) natürlichen Personen bestehen, die kraft Satzung der juristischen Person für diese handeln und sie durch ihr Handeln unmittelbar berechtigen und/oder verpflichten können.
Fremdorganschaft: Die juristische Person wird durch Fremdorganschaft mittels einer eigenen Handlungsorganisation (Organe) im Außenverhältnis vertreten.[35] Bei Fremdorganschaft übernehmen nicht die Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung, sondern fremde Dritte.
Fähigkeit selbständiger gemeinsamer Interessenverfolgung: Das gemeinsame Interesse kann aus der Verfolgung eines politischen Ziels (Parteien) oder eines wirtschaftlichen Ziels (Gewinnmaximierung) bestehen, wofür ihnen das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht. Verfolgt werden zudem auch Sachziele und/oder Formalziele.
Trennungsprinzip bei der Haftung: Es besagt, dass für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft den Gläubigern gegenüber im Regelfall nur das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht jedoch auch das Privatvermögen der Gesellschafter, Ausnahmefall ist die Durchgriffshaftung. Bei Personengesellschaften dagegen haftet der persönlich haftende Gesellschafter stets auch mit seinem Privatvermögen.
Diese Merkmale sind bei sämtlichen juristischen Personen gleich stark ausgeprägt. Zudem ändert ein Mitglieder- oder Gesellschafterwechsel nicht die Rechtslage der juristischen Person, die auf unbegrenzte Zeit geschlossen wird.
Rechtsfragen |
Juristische Personen erwerben ihre Rechtsfähigkeit regelmäßig durch Eintragung in eines der bei den Amtsgerichten geführten öffentlichen Register (Verein § 21 BGB, AG: § 41 Abs. 1 AktG, GmbH: § 11 Abs. 1 GmbHG, Genossenschaft: § 13 GenG).[36] In Art. 19 Abs. 3 GG wird bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Juristische Personen sind hiernach zunächst die juristischen Personen des Privatrechts im eigentlichen Sinne. Daneben unterliegen dem verfassungsrechtlichen Begriff auch die Handelsgesellschaften (OHG, KG, GbR) sowie die nicht-rechtsfähigen Vereine, soweit sie nach zivilrechtlichen Regelungen Rechtspositionen innehaben (etwa Eigentumsrecht) oder Parteifähigkeit besitzen.[37] Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist dagegen zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.[38]
Das BGB enthält lediglich Regelungen für juristische Personen des Privatrechts. Es wird jedoch auch angewandt, wenn sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch so genanntes fiskalisches Handeln privatrechtlich betätigen.[39] Der juristischen Person fehlt eine eigene Staatsangehörigkeit, so dass der Sitz der Hauptverwaltung maßgebend ist.[40]Strafrechtlich ist die juristische Person mangels fehlender natürlicher Handlungsfähigkeit nicht verantwortlich, sie kann jedoch zu einer Geldbuße herangezogen werden, wenn ihre Organe eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben (§ 30 OWiG, § 444 StPO, § 401 AO).
Art. 140 GG erhebt die Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Bestandteil des Grundgesetzes, so dass gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts geblieben sind.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.
Arten |
Zu unterscheiden ist allgemein zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts, je nachdem, ob öffentliches Recht oder Gesellschaftsrecht gilt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaft, die Anstalt des öffentlichen Rechts oder die öffentlich-rechtliche Stiftung, die ihre Entstehung einem Hoheitsakt, insbesondere einem Gesetz, verdanken.[41] Die juristischen Personen des Privatrechts entstehen durch privatautonomen Gesellschaftsvertrag und dessen Eintragung in ein öffentliches Register (Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister).
Quasi-juristische Personen bringen zum Ausdruck, dass es auch Rechtsformen gibt, denen lediglich eine Teilrechtsfähigkeit zukommt, die jedoch im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten dürfen. So bestimmt § 124 Abs. 1 HGB, dass die offene Handelsgesellschaft (OHG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Dies gilt gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft (KG). Deshalb werden die OHG und die KG – bei denen auch das Trennungsprinzip nicht verwirklicht ist – zu den quasi-juristischen Personen gerechnet. Zudem sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts lediglich teilrechtsfähig, weil ihre Rechtsfähigkeit auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben beschränkt ist.
- Einzelheiten
Im Rahmen der Einteilung der Rechtssubjekte werden Rechtspersonen in natürliche Personen und in juristische Personen unterschieden. Sie unterteilen sich wiederum in juristische Personen des privaten Rechts (bzw. des zivilen Rechts) und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Rechts- subjekt | Rechts- person | Natürliche Person |
---|---|---|
Juristische Person des öffentlichen Rechts [+/−]
| ||
Juristische Person des privaten Rechts [+/−]
| ||
Personen- gesellschaft | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | |
Kommanditgesellschaft | ||
Offene Handelsgesellschaft | ||
Partnerschaftsgesellschaft | ||
Partenreederei | ||
Stille Gesellschaft | ||
Embryo | Nasciturus | |
Nondum Conceptus | ||
Gesamthands- gemeinschaft | Gütergemeinschaft | |
Erbengemeinschaft | ||
Wohnungseigentümergemeinschaft |
Juristische Personen des Zivilrechts |
Das Zivilrecht unterscheidet bei juristischen Personen zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft und der aus einem zweckgebundenen Vermögen bestehenden Institution, z. B. einer Stiftung oder Kapitalgesellschaft. Grundform der Körperschaft des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e. V., siehe § 21 und § 22 BGB). Insbesondere im Hinblick auf das Handelsrecht wurde auch der Begriff Kapitalgesellschaft geprägt. Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein bei einem Gericht geführtes Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).
Juristische Personen des Privatrechts sind:
Körperschaften des Privatrechts
Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein)- Aktiengesellschaft
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft- eingetragene Genossenschaft
- Europäische Gesellschaft
Stiftung bürgerlichen Rechts.
Einige Formen der Personengesellschaften gelten nicht als juristische Personen. Dazu gehören die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[42]
Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht im Rahmen ihrer Zuständigkeit setzen.
Generell wird unterschieden zwischen:
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Anstalten des öffentlichen Rechts und
Stiftungen öffentlichen Rechts.
Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände)
Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Berufskammern wie den Rechtsanwaltskammern), und – überwiegend – Universitäten.
Die Anstalten gliedern sich in
- bundesunmittelbare Anstalten (z. B. die Deutsche Nationalbibliothek),
- landesunmittelbare Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten),
- kommunale Anstalten (z. B. aus einer Kommune ausgegliederte Wirtschaftsbetriebe).
Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die
Deutsche Bundesstiftung Umwelt,- die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
aber auch
Stiftungsuniversitäten wie die Universität Göttingen. Nicht rechtsfähig ist z. B. die Fachhochschule des Bundes.
Der Bund und die Länder sind bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) nicht insolvenzverfahrensfähig. Gleiches gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts eines Landes, wenn sie der Aufsicht eines Landes unterstehen und Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 2 InsO). Dies trifft z. B. für alle Gemeinden zu (siehe z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW).
Einigen Religionsgemeinschaften wurde aufgrund der nach Art. 140 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136–139 und Art. 141 Weimarer Verfassung der sogenannte Körperschaftsstatus verliehen. Hieraus leitet sich auch der Anspruch auf ein eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen ab.
International |
Während sich das BGB im Kern aus dem Theorienstreit heraushielt, bekennt sich das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) klar zur Organtheorie: „Die juristischen Personen sind handlungsfähig“ (Art. 54 ZGB), deren „Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben“ (Art. 55 ZGB). Auch in Österreich gehören Verein, Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, Fonds des öffentlichen Rechts, Stiftungen sowie Nachlass und Sammelvermögen zu den juristischen Personen. Die Regelungen in beiden Staaten entsprechen weitgehend dem deutschen Recht.
Die Niederlande kennen natürliche Personen (niederländisch natuurlijk persoon) und juristische Personen (niederländisch rechtspersoon), und zwar des Privatrechts (niederländisch privaatrechtelijke rechtspersoon) und öffentlichen Rechts (niederländisch publiekrechtelijke rechtspersoon). Zu den privatrechtlichen gehören Verein (niederländisch vereniging), Genossenschaft (niederländisch coöperatie), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (niederländisch onderlinge waarborgmaatschapij), Aktiengesellschaft (niederländisch naamloze vennootschap), GmbH (niederländisch besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) und Stiftung (niederländisch stichting). Organe sind der Vorstand (niederländisch bestuur), Aufsichtsrat (niederländisch raat van commissarissen) und Hauptversammlung (niederländisch algemene vergadering van aandelhouders). Rechtsquelle ist das Burgerlijk Wetboek (Buch 2, Titel 1).
In Frankreich unterscheidet der Code civil (CC) zwischen der natürlichen Person (französisch personne physique) und der juristischen Person (französisch personne morale), die eine eigene Rechtspersönlichkeit (französisch personnalité juridique) besitzt. Sie unterliegt dem Prinzip der Spezialität, wonach sich die „Befugnisse der juristischen Personen auf die Handlungen, die zur Erfüllung ihres Gegenstands, wie in ihren Statuten definiert, und der sie begleitenden Handlungen nach den für sie geltenden Vorschriften nützlich sind“, beschränken (Art. 1145 CC). Damit dürfen Unternehmen lediglich Geschäfte betreiben, die ihre Satzung vorsieht. Ihr rechtlicher, gerichtlicher oder vertraglicher Vertreter ist nur berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse zu handeln (Art. 1153 CC). Neben den privatrechtlichen (französisch Personne morale de droit privé) gibt es auch öffentlich-rechtliche (französisch Personne morale de droit public) und gemischt-rechtliche juristische Personen (französisch Personne morale de droit mixte).
Im Common Law wird die juristische Person (englisch juridical person) von der natürlichen Person (englisch natural person) unterschieden. Die Unterart der Rechtsträger (englisch legal entity) erfasst insbesondere Unternehmen (englisch company, corporation, municipal corporation), Genossenschaften (englisch cooperative), Partnerschaften (englisch partnership) oder auch Staaten (englisch sovereign state) und deren Untergliederungen (englisch municipalities).
Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen |
Ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenso zu behandeln wie inländische Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, wenn ihre Tätigkeit einen „hinreichenden Inlandsbezug aufweist“.
Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. Das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung und die Grundfreiheiten verdrängen in diesem Fall die Regelung in Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sie veranlassen aber die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des europäischen Binnenmarktes.[43][44] Der Grundrechtsschutz war in diesen Fällen bisher nur in der Literatur befürwortet worden.[45]
Weblinks |
Schematische Übersicht über die juristischen Personen im Gefüge der Rechtssubjekte (PDF-Datei; 68 kB) auf cloeser.org
Helmut Rüßmann: Einführung in das Recht Skript zur Vorlesung für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaft im Sommersemester 1994, „2. Die juristische Person“
Einzelnachweise |
↑ Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 117.
↑ Georg Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1905, S. 30.
↑ Digesten 50, 16, 85
↑ Ulpian, Digesten 3, 7, 4
↑ Joseph Lammeyer: Die juristischen Personen der katholischen Kirche. 1971, S. 57 ff.
↑ Karl Ritter Von Czyhlarz: Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes. 1908, S. 71.
↑ Iulius Paulus, Digesten, 10, 2; 25, 16
↑ Gaius, Digesten, 10, 3, 2 pr.
↑ Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen. 2010, S. 120 f.
↑ Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen. 2010, S. 127.
↑ Innozenz, c. 14 X 5, 31 nr. 1
↑ Innozenz IV., Apparatus ad X 5 31.14, n. 5, fol. 526v.
↑ Cf. Huguccio, Summa ad C, 16, q. 7, c. 26
↑ Ludwig Mitteis: Römisches Privatrecht. 1908, S. 339 f.
↑ Thomas Hobbes: Leviathan I, XVI, 1651, S. 151 f.
↑ Thomas Hobbes: De homine / Vom Menschen, XV, 1658, S. 130.
↑ Samuel Pufendorf: De jure naturae et gentium libri octo, Buch 7, Band 2, 1672 / Ausgabe 1744, S. 142 f.
↑ Otto Gerhard Oexle: Die mittelalterliche Zunft als Forschungsproblem. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 118, 1982, S. 18.
↑ Gotthardt Frühsorge: Stadt und Bürger im 18. Jahrhundert. 1993, S. 173.
↑ Hans-Joerg Salízites: Lexikon der englischen Wirtschafts- und Rechtssprache, Band 2: Deutsch-Englisch, 1994, S. 158 f.
↑ Christian Friedrich Koch: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten – Kommentar in Anmerkungen, Band 1, Ausgabe 1, 1870, S. 175 FN 26.
↑ Gustav von Hugo: Lehrbuch eines civilistischen Cursus, Band 2, 1799, S. 382 FN 3.
↑ Arnold Heise: Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen. 1819, S. 25 FN 15.
↑ Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, Band II. 1840, S. 236.
↑ Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, Band II. 1840, S. 282 ff.
↑ Otto von Gierke: Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung. 1887, S. 603 ff.
↑ Horst Baumann: Die Kenntnis juristischer Personen des Privatrechts von rechtserheblichen Umständen. In: ZGR 1973, 284, 290 f.
↑ Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 117.
↑ Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 2. Aufl., 1960, S. 178 ff.; Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Aufl., § 13 II; Das Wesen des Rechts. 6. Aufl., Kap. 2 g.
↑ Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 1 b, und Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 3 I.
↑ Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 2 g; ders.: Allgemeine Staatslehre, §§ 13 II, 14 I.
↑ Georg Beseler: Volksrecht und Juristenrecht. 1843, S. 161.
↑ Adam Joseph Uhrig: Abhandlung über die juristischen Personen. 1854, S. 5.
↑ Gerold Schmidt: Zum Begriff des „Zweckvermögens“ in Rechts- und Finanzwissenschaft. In: Verwaltungsarchiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, 60. Band, Carl Heymanns Verlag, Köln 1969, S. 293–331 und Fortsetzung 61. Band, 1970, S. 60–81.
↑ Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht. 2005, S. 762.
↑ Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 79.
↑ BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, Az.: 1 BvR 1103/02
↑ BVerfGE 128, 226
↑ Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 116.
↑ BGHZ 53, 181, 183
↑ Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 115.
↑ VGH München, Urteil vom 26. September 2013 – 20 BV 13.428
↑ BVerfG: Beschluss des Ersten Senats – 1 BvR 1916/09 –. 19. Juli 2011, abgerufen am 10. September 2011.
↑ BVerfG: Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel). 9. September 2011, abgerufen am 10. September 2011 (Pressemitteilung).
↑ Hans D. Jarass: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Hrsg.: Hans D. Jarass, Bodo Pieroth. 7. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2004, ISBN 3-406-51428-6 (Art. 19 GG Rn. 17a m.w.N.).
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