Schuldnerverzeichnis
Hinweis: Die nachstehend beschriebenen Regelungen der ZPO wurden durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geändert. Das alte Recht gilt weiter für Vollstreckungsaufträge, die bis 31. Dezember 2012 eingingen. Für neuere Vollstreckungsaufträge gilt das neue Recht, insbesondere die §§ 802c-802f ZPO zur Vermögensauskunft des Schuldners und die §§ 882b–882h ZPO zum Schuldnerverzeichnis. Der Artikel wird noch ausführlicher überarbeitet. In das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Inhaltsverzeichnis 1 Auskünfte 2 Statistik 3 Folgen 4 Abgrenzung 5 Siehe auch 6 Weblinks Auskünfte | Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 882f