Schuldnerverzeichnis


Hinweis: Die nachstehend beschriebenen Regelungen der ZPO wurden durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geändert. Das alte Recht gilt weiter für Vollstreckungsaufträge, die bis 31. Dezember 2012 eingingen. Für neuere Vollstreckungsaufträge gilt das neue Recht, insbesondere die §§ 802c-802f ZPO zur Vermögensauskunft des Schuldners und die §§ 882b–882h ZPO zum Schuldnerverzeichnis. Der Artikel wird noch ausführlicher überarbeitet.

In das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Auskünfte


  • 2 Statistik


  • 3 Folgen


  • 4 Abgrenzung


  • 5 Siehe auch


  • 6 Weblinks




Auskünfte |


Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 882f ZPO jeder Auskunft verlangen, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:


  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,

  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,

  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,

  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,

  • zur Verfolgung von Straftaten ("für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung")

  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Sie wird nach § 882e Abs. 3 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).



Statistik |


Die deutschen Amtsgerichte verzeichneten im ersten Halbjahr 1999 über 630.000 Offenbarungsverfahren.



Folgen |


Wer nach Abgabe der Offenbarungsversicherung bzw. Eintragung in die Schuldnerkartei erneut Kredit- und Ratenzahlungsverträge abschließt, muss mit Strafanzeigen wegen Betrugs rechnen, wenn er die Bezahlung schuldig bleibt. Denn der Schulder hat durch den Vertragsabschluss dem Gläubiger Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht.



Abgrenzung |


Das Schuldnerverzeichnis ist nicht mit verschiedenen privatwirtschaftlichen Diensten zu verwechseln. Dazu gehören das Schuldnerverzeichnis.de der Deutschen Inkassostelle GmbH (DIS), das mittlerweile eingestellt wurde, die Schufa (Schufa Holding AG) und andere. Diese greifen teilweise auf die Informationen der Amtsgerichte zurück.



Siehe auch |


  • Vermögensverzeichnis


Weblinks |



  • § 915 ZPO alter Fassung: Schuldnerverzeichnis (gilt nur für bestimmte Fälle übergangsweise fort)


  • SchuVVO a.F. (betrifft Schuldnerverzeichnis alter Art, Außerkrafttreten der VO Ende 2017)


  • Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (Inkrafttreten 1. Januar 2013)

  • Verbraucherschützer warnen vor „Schuldnerverzeichnis“




Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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