Bürgerliches Gesetzbuch






























Basisdaten
Titel:Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung:
BGB
Art:

Bundesgesetz
Geltungsbereich:

Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:

Privatrecht

Fundstellennachweis:
400-2
Ursprüngliche Fassung vom:
18. August 1896
(RGBl. S. 195)
Inkrafttreten am:
1. Januar 1900
Neubekanntmachung vom:
2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42,
ber. S. 2909,
ber. 2003 I S. 738)
Letzte Änderung durch:

Art. 4d G vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651, 2655)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2019
(Art. 6 G vom 18. Dezember 2018)

GESTA:
G012
Weblink:

Text des BGB

Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts, wobei Bürger im Sinne von Staatsbürger (civis) verstanden wird. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Zusammen mit seinen Nebengesetzen (beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) bildet es das allgemeine Privatrecht. Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen ergänzend die Sonderprivatrechte, die spezielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten, so die für Kaufleute geltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts. Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten „Annex“ keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.[1]


Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft.[2] Es war die erste privatrechtliche Kodifikation, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.


Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Bei Reformen steht er häufig vor der Entscheidung, ob er das Reformgesetz als Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz außerhalb des BGB verabschieden soll. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen. Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des bürgerlichen Rechts stetig angewachsen, Substanzverluste hingegen halten sich in überschaubaren Grenzen. Einbußen finden sich jedoch insoweit, als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich von Schichten von Richterrecht überlagert worden sind.[3] Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB.[4] Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraph eine Überschrift.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Einordnung


  • 2 Gliederung


  • 3 Vorgeschichte


  • 4 Entstehung

    • 4.1 Lex Miquel-Lasker


    • 4.2 Vorkommission


    • 4.3 1. Kommission und 1. Entwurf


    • 4.4 2. Kommission, 2. und 3. Entwurf


    • 4.5 Inkrafttreten und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche



  • 5 Historische Kritik am BGB


  • 6 Ideenwelt des BGB


  • 7 Stilistische Grundgedanken, Anwendung, Rechtsfortbildung und Auslegung des BGB


  • 8 Entwicklung

    • 8.1 Kaiserzeit


    • 8.2 Weimarer Republik


    • 8.3 Zeit des Nationalsozialismus


    • 8.4 Besatzungszeit


    • 8.5 Entwicklung in der DDR


    • 8.6 Entwicklung in Westdeutschland


    • 8.7 Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland



  • 9 Das Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen


  • 10 Literatur

    • 10.1 Quellen

      • 10.1.1 Reichstagsprotokolle (stenografische Berichte)


      • 10.1.2 Bekanntmachungen



    • 10.2 Quellen-Editionen

      • 10.2.1 Amtliche Editionen

        • 10.2.1.1 Textausgabe des 1. Entwurfs


        • 10.2.1.2 Begründung zum 1. Entwurf (sogenannte Motive)


        • 10.2.1.3 Textausgabe des 2. Entwurfs


        • 10.2.1.4 Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle)


        • 10.2.1.5 Textausgabe des 3. Entwurfs



      • 10.2.2 Die Material-Edition von Benno Mugdan


      • 10.2.3 Quellen-Edition von Jakobs und Schubert



    • 10.3 Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung


    • 10.4 Zur Geschichte


    • 10.5 Kommentare


    • 10.6 Einführende Lehrbücher



  • 11 Weblinks


  • 12 Einzelnachweise




Einordnung |



Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern (Subordinationsverhältnis) oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ darf dabei keinesfalls als ein Hinweis auf eine standesrechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden; „bürgerlich“ ist als Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern statt zwischen Staat und Bürgern wie beispielsweise im Strafgesetzbuch aufzufassen. Wie der synonym für bürgerliches- beziehungsweise Privatrecht gebräuchliche Begriff „Zivilrecht“ es bereits nahe legt, ordnet sich der „Bürger“-Begriff dem lateinischen civis (vergleiche insoweit auch: ius civile) unter und ist in diesem Zusammenhang als Staatsbürger zu verstehen.[5]


Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.



Gliederung |


Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:[6]


  • Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch als allgemein gültiger Teil (vgl. Klammertechnik)

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kauf-, Miet- oder Dienstverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht

  • Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) – römischrechtlich geprägt ist auch das Sachenrecht, das vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten enthält; nicht aufgenommen wurde eine Vielzahl deutschrechtlicher Tatbestände wie das Jagd-, Fischerei-, Enteignungs- oder Erbzins- und Erbpachtrecht

  • Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie

  • Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen

Die thematische Aufteilung der fünf Bücher folgt der von der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts entwickelten Systematik der Ableitung abstrakter Grundregeln aus dem ursprünglich kasuistisch aufgebauten Rechts- und Wertemodell. Die Aufteilung unterliegt dabei einer bemerkenswerten Asymmetrie. Während die ersten drei Bücher, der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht formaljuristisch gegeneinander unterschieden aufgebaut sind, enthalten die Bücher über das Familien- und Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge, deren sachen- wie schuldrechtlichen Komponenten Mischstrukturen aufweisen. Dieser systematisch uneinheitliche Aufbau resultiert aus den naturrechtlichen Vorstellungen der Zeit der Aufklärung. Danach war die Welt der Bürger einerseits in eine Privatsphäre aufgeteilt, die durch die Familie und den Erben gekennzeichnet ist und andererseits in eine von öffentlichen Interessen überlagerte Wirtschaftssphäre. Durch die Abgabe eines Teils der Souveränität an den Staat stellte sich dieser zwischen die klassischen Familieninteressen. So unterliegen die Eingehung der Ehe, das Scheidungs- und Versorgungsrecht zwingenden öffentlich-rechtlichen Maßgaben.


Soweit das BGB der historisch gewachsenen Tradition einer pandektistischen Aufgliederung der Sachthemen in Schuld- (Obligationen), Sachen-, Familien- und Erbrecht noch folgte, löste es sich andererseits vom Prinzip der Bildung kasuistischer Rechtssätze. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB wandte sich die modernere Rechtswissenschaft von der Pandektistik vollends ab. Diese beruhte begrifflich auf den Pandekten (pandectae, „Allumfassendes“; auch: Digesten genannt, von digesta, „Geordnetes“), einem von vier Büchern der justinianischen Gesetzgebung, des später so genannten Corpus iuris civilis. Da die justinianische Gesetzgebung weitgehend das kompiliert hatte, was in der römischen Rechtsklassik entwickelt worden war, lässt sie sich inhaltlich vornehmlich auf den römischen hochklassischen Juristen Gaius zurückführen. Systematisch folgte dessen einflussreiches Werk, die Institutiones Gai, einem Leitbild, das neben dem darin enthaltenen Prozessrecht grundlegend in nur zwei Sachbereiche aufteilte, das Personenrecht und das Sachenrecht. Die spätere Jurisprudenz sprach bei dieser Sacheinteilung vom Institutionensystem. Diesem Aufbau wiederum sind die Kodifikationen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Österreich beziehungsweise des Code civil in Frankreich verpflichtet.



Vorgeschichte |




Rechtsgebiete im Deutschen Reich zum Ende des 19. Jh.s


Vor dem einenden Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs war das Recht auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs sehr zersplittert. Zwar galten schon früher Normen für den gesamten deutschen Raum, so germanisches Gewohnheitsrecht (vergleiche auch Germanische Stammesrechte) und bereits ab dem 15. bis 16. Jahrhundert das im Kaiserrecht rezipierte römische Recht des Corpus iuris civilis. Das gemeine Recht hatte allerdings nur einen subsidiären Anwendungsbereich und konnte die eingetretene Rechtszersplitterung nicht aufheben. In einigen Ländern bestanden eigenständige Kodifikationen, so galt in Preußen das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, in den linksrheinischen Gebieten fand der Code civil von 1804 Anwendung, in Baden das Badische Landrecht von 1810, in Bayern der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und in Jütland das Jütische Recht von 1241, teilweise der Sachsenspiegel beziehungsweise das gemeine Sachsenrecht oder das Sächsische BGB von 1865. In den anderen Ländern galt von vornherein Partikularrecht. Dieses wies wenig Übereinstimmungen auf, weil unterschiedliche Inhalte und Geltungsgründe geregelt waren.


Den teilweisen Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den „bürgerlichen Verkehr“ (=  Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer einzigen Kodifikation negativ gegenüber (Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland Streitschrift Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft), denn für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.



Entstehung |


Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. Zwei Jahre später wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht, welcher nun angenommen wurde, allerdings folgenlos blieb. Es galt zudem die von Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Deutschen Reiches beschränkte Gesetzgebungskompetenz des Reiches für lediglich das Straf-, Obligationen-, Handels- und Wechselrecht sowie das gerichtliche Verfahrensrecht zu erweitern, damit ein einheitliches „bürgerliches Recht“ überhaupt entstehen durfte.[7]


Befeuert wurde die Schaffung eines einheitlichen Zivilrechts in Form des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Rivalität mit Frankreich. Während die Franzosen mit dem Code Civil bereits ab 1804 ihre aufblühenden Marktwirtschaften ins Laufen gebracht hatten, drohte die industrielle Revolution und die 1871 vollzogene Einheit Deutschlands, im Alltag an den kleinstaatlichen Strukturen Deutschlands und am politischen Eigensinn zahlloser Provinzfürsten, Adelshäuser und Großgrundbesitzer zu scheitern. Die einberufene BGB-Kommission hatte sich daher anfangs mit mehr als hundert verschiedenen Rechtsregionen innerhalb des Deutschen Reichs auseinanderzusetzen.[8] Es setzte sich die Überzeugung durch, dass das, was den Franzosen mit dem Code Civil gelungen war, den aus eigener Sicht fleißigen und pflichtbewussten Deutschen mit einem neuen "Jahrhundertgesetz" erst recht gelingen muss.



Lex Miquel-Lasker |


1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich aufgrund derer Beharrlichkeit und Geduld die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe lex Miquel-Lasker). Die Änderung bewirkte nunmehr die Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das gesamte bürgerliche Recht, nachdem die Ablehnung der katholischen Zentrumspartei und anderer konservativer Parteigruppierungen überwunden worden war. Das traditionelle Wort „Obligationenrecht“ wurde durch die Begrifflichkeit „das gesamte bürgerliche Recht“ ersetzt.[7]



Vorkommission |


Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen und ausführlich begründet waren. Dieser Kommission gehörten neben besagtem Gutachter vier weitere Persönlichkeiten an:[9]


  • Levin Goldschmidt

  • Franz Philipp Friedrich von Kübel

  • Ludwig Ritter von Neumayr

  • Hermann von Schelling

  • Anton von Weber


1. Kommission und 1. Entwurf |




Die elf Mitglieder der 1. Kommission nach einem Stich von Hermann Scherenberg, der am 29. Mai 1875 in der Illustrirten Zeitung erschienen ist


Neben zunächst zu überwindenden ungünstigen politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gab es sehr günstige: motivierte und leistungsbereite Juristen, die es verstanden auf hohem Niveau zu arbeiten. Die deutsche Rechtswissenschaft genoss während des 19. Jahrhunderts ein hohes Ansehen und fachliches Personal war ausreichend vorhanden.[7] Die 1. Kommission unter Vorsitz von Heinrich Eduard von Pape bestand aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter dem Pandektisten Bernhard Windscheid, wurde 1874 vom Bundesrat einberufen und kam am 17. September 1874[10] erstmals zusammen. Ziel war es den damals geltenden „Gesamtbestand“ des Privatrechts auf „Zweckmäßigkeit, innere Wahrheit und folgenrichtige Durchführung“ zu untersuchen und aus den Ergebnissen die „richtige Formgebung und Anordnung“ zu setzen. Nach ausführlichen Beratungen legte sie im Dezember 1887 den 1. Entwurf vor.[10] Er orientierte sich an den Grundsätzen des gemeinen Rechts, den Lehren Savignys und maßgeblichen Vorgaben Windscheids, weshalb der Entwurf in Anlehnung an dessen dreibändiges „Lehrbuch des Pandektenrechts“ auch der „kleine Windscheid“ genannt wurde.[11] Andererseits wurde er als wenig an den sozialen Bedürfnissen orientiert, unzeitgemäß, undeutsch sowie schwer verständlich kritisiert. Die namhaftesten Kritiker waren Anton Menger[12] und Otto von Gierke, der insbesondere die schrankenlose Vertragsfreiheit kritisierte.[10] In der Kritikphase wurden nicht weniger als 600 größere Stellungnahmen abgegeben, manche hatten das Format ganzer Bücher.


Namentlich bestand die Kommission aus:[9]


  • Gustav Theodor Friedrich Derscheid

  • Albert Gebhard

  • Reinhold Heinrich Sigismund Johow

  • Franz Philipp Friedrich von Kübel

  • Karl Dietrich Adolf Kurlbaum

  • Gustav von Mandry

  • Heinrich Eduard Pape

  • Gottlieb Karl Georg Planck

  • Paul Rudolf von Roth

  • Konrad Wilhelm von Rüger

  • Gottfried Ritter von Schmitt

  • Anton von Weber

  • Bernhard Windscheid

Daneben waren der Kommission neun sog. Hilfsarbeiter zugewiesen – ihrerseits renommierte Juristen, die den Kommissionsmitgliedern zuarbeiteten und später die "Motive" zum BGB rekonstruierten. Einige von ihnen sollten später der 2. BGB-Kommission angehören. Als Hilfsarbeiter waren tätig:[9]


  • Alexander Georg Achilles

  • Karl Heinrich Börner

  • Theodor Carl Wilhelm Philipp Braun

  • Karl Eugen Ferdinand von Ege

  • Viktor Friedrich August von Liebe

  • Karl Martini

  • Wilhelm Konrad Neubauer

  • Hermann Carl Sigismund Struckmann

  • Karl Georg Ludwig Lionel Vogel


2. Kommission, 2. und 3. Entwurf |




Verkündung im Reichsgesetzblatt. Der Volltext dieser Textfassung ist via Wikisource verfügbar.




Bürgerliches Gesetzbuch, Buchausgabe 1896


Eine 1890 einberufene 2. Kommission unter der Leitung ihres Generalreferenten Gottlieb Planck bestand aus einem deutlich erweiterten Kreis von Kommissionsmitgliedern sowie Kommissaren der Reichsregierung:[9]


  • Alexander Georg Achilles

  • Karl Heinrich Börner

  • Robert Bosse

  • Johannes Ernst Conrad

  • Ludwig von Cuny

  • Bernhard Engelbert Joseph Danckelmann

  • Emil Gerhard Dittmar

  • Hermann Gustav Eichholz

  • Friedrich Balduin Freiherr von Gagern

  • Albert Gebhard

  • Friedrich Goldschmidt

  • Eduard Hanauer

  • Otto Heinrich von Helldorff-Bedra

  • Adolph Hoffmann

  • Karl August Ritter von Jacubezky

  • Oscar Rudolph Küntzel

  • Ernst Leuschner

  • Gustav von Mandry

  • Otto Carl Gottlob Freiherr von Manteuffel-Crossen

  • Otto Karl von Oehlschläger

  • Gottlieb Karl Georg Planck

  • Konrad Wilhelm von Rüger

  • Emil Russell

  • Peter Spahn

  • Hermann Carl Sigismund Struckmann

  • Richard Karl Wilke

  • Isaac Wolffson

Sie legte 1895 den 2. Entwurf vor, an dem diesmal auch Nichtjuristen beteiligt waren. Dieser wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als „dritter Entwurf“ 1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August nach 23 Jahren verkündet. Im Ausland waren die Gesetzgebungsarbeiten aufmerksam verfolgt worden und das Ergebnis nahezu ausnahmslos hoch anerkannt worden, was sich alsbald an den nicht unerheblichen Einflussnahmen des BGB auf ausländische Gesetzgebungen zeigen würde.[13]


Im Zusammenhang mit der Verabschiedung durch den Reichstag ist die sogenannte „Hasendebatte“ in die Rechtsgeschichte eingegangen. Am dramatischen Streit um die Frage, ob die Vorschrift (§ 835 BGB a.F.), wonach Jagdberechtigte für Flurschäden durch Rehe, Hirsche und Fasane haften, auch auf Hasen auszuweiten sei, schien die Deutsche Zentrumspartei beinahe das ganze BGB scheitern zu lassen. Die katholischen Politiker dieser Partei drohten damit, lieber das ganze Gesetz zu verhindern, als in der Hasenfrage nachzugeben. Sie verzichteten schließlich auf den Hasenabschnitt im Gesetz, weil sie dafür eine Verschärfung des Eherechts zugestanden bekamen.[8]


Die Sozialdemokratie gehörte im gesamten Gesetzgebungsprozess zu den entschiedenen Kritikern der verschiedenen Entwürfe, obwohl sich ihre Vertreter Arthur Stadthagen und Karl Frohme an der Kommissionsarbeit und im Parlament mit Änderungsanträgen zum Arbeits- und Eherecht beteiligten. Beide setzten sich für eine Gleichstellung der Frau im Eherecht ein, sowie für die Formulierung eines Kollektiven Arbeitsrechtes anstatt der bisher üblichen Rechtsfiktion eines Gegenübertretens von Arbeiter und Unternehmer als Einzelne und gleichberechtigte Vertragsparteien. Beide Ziele ließen sich jedoch nicht umsetzen, so dass die SPD-Reichstagsfraktion den Entwurf im Parlament letztlich ablehnte.[14]



Inkrafttreten und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |


Nach langjähriger Beratung in zwei Expertenkommissionen und intensiven öffentlichen Debatten, an denen sich auch die deutsche Frauenbewegung wortstark beteiligte[15] und erreichte, dass die Gleichberechtigung der Frau zur Geschäftsfähigkeit festgeschrieben wurde, wurde das BGB 1896 dann beschlossen und ausgefertigt. Gleichwohl trat das Gesetz gemäß Art. 1 EGBGB erst am 1. Januar 1900 in Kraft.[16]


Das BGB wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Bundesländer) enthalten sind (sogenanntes Landesprivatrecht). Die Bundesstaaten machten davon Gebrauch, indem sie ihrerseits Ausführungesetze zum BGB erließen, die in Teilen noch heute Geltung haben.



Historische Kritik am BGB |



Beispielhaft für die historische Kritik am BGB sind die Ausführungen Otto von Gierkes nach dem ersten Entwurf („kleiner Windscheid“). Nach seiner Auffassung war das BGB von zu wenig deutschrechtlichem Gedankengut getragen. In seiner Veröffentlichung Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht von 1889 schrieb er:





„Wird dieser Entwurf nicht in diesem oder jenem wohlgelungenen Detail, sondern als Ganzes betrachtet, wird er auf Herz und Nieren geprüft und nach dem Geiste befragt, der in ihm lebt, so mag er manche lobenswerte Eigenschaften offenbaren. Nur ist er nicht deutsch, nur ist er nicht volkstümlich, nur ist er nicht schöpferisch – und der sittliche und sociale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont überhaupt nicht eingetreten zu sein! Was er uns bietet, das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium. […] Das innere Gerüst des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstätte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberührten romanischen Doktrin. […] Mit jedem seiner Sätze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht. […] In kahler Abstraktion löst es auf, was von urständigem und sinnfälligem Rechte noch unter uns lebt.“






Ein weiterer Kritikpunkt von Gierkes war die Ausrichtung persönlicher Rechte auf die Privatnützigkeit. Betreffend die romanische Doktrin des ersten Entwurfes führt er in einer Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft desselben Jahres aus:





„Mit dem Satze ‚kein Recht ohne Pflicht‘ hängt innig unsere germanische Anschauung zusammen, daß jedes Recht eine ihm immanente Schranke hat. Das romanische System an sich schrankenloser Befugnisse, welche nur von außen her durch entgegenstehende Befugnisse eingeschränkt werden, widerspricht jedem sozialen Rechtsbegriff. Uns reicht schon an sich keine rechtliche Herrschaft weiter, als das in ihr geschützte vernünftige Interesse es fordert und die Lebensbedingungen es zulassen.“





Weiter wurde kritisiert, dass das BGB mit seiner formalen Gleichheit der Rechtsgenossen der wirtschaftlichen und intellektuellen Verschiedenheit der Einzelnen nicht gerecht werde. Die Privatautonomie als bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstverwirklichung begünstige auf längere Sicht die schnellen, flexiblen, wissenden und vermögenshaltenden Kräfte der Gesellschaft. Demgegenüber hätten die Verhältnisse der Lohnarbeiterklasse in den allgemeinen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) nur eine völlig unzureichende Regelung erfahren, da diese auf Dienste vorindustrieller Prägung zugeschnitten seien.



Ideenwelt des BGB |


Die Grundlagen des BGB stehen in der Tradition des überlieferten römischen Rechts, das mit dem Zwölftafelgesetz (entstanden um 450 v. Chr) seinen entscheidenden Ausgang nahm. Nach nahezu tausendjähriger Geschichte fanden die XII Tafeln bei Justinian (un-)mittelbaren Einlass in dessen bedeutende spätantike Gesetzgebung, den später so genannten Corpus iuris civilis. Im Codex Iustinianus kommt zum Ausdruck: „Indem wir den zwölf Tafeln folgen, korrigieren wir neueres Recht durch neustes Recht“. Dieses blieb bis zum Ende des römischen Reiches in Kraft. Aber auch kanonisches Kirchenrecht fand in Teilen den Weg ins BGB, so nur beispielsweise das Recht der direkten Stellvertretung (Deutschland), dessen Maximen aus dem Liber Sextus entlehnt, dem römischen Recht allerdings weitgehend fremd waren.[17][18]


Auf dem römischen Recht bauten bereits die naturrechtlichen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts auf. Mit ihnen sollten die überkommenen Grundsätze einer ständisch-hierarchischen Gesellschaftsordnung überwunden werden. In Deutschland erfuhr im 19. Jahrhundert das gemeine Recht starken Auftrieb durch die pandektenwissenschaftlichen Formulierungshilfen. Tragend für das BGB wurden die Leitbilder von Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen. Diese finden im prägenden Prinzip der Privatautonomie ihren Ausdruck. Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit wurden zu den „Zauberwörtern“ eines neuen gesellschaftlichen Selbstbewusstseins. Um das zu verwirklichen, wurde im BGB auf funktionale und verbindliche Rechtsgeschäftstechnik geachtet. Der einzelne sollte seine Rechtsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichordnung zu anderen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten können. Wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a. F., jetzt § 311 Abs. 1 BGB n. F.) und die Testierfreiheit (§ 1937 bis § 1941 BGB). Auch die Vermögensordnung ist im Wesentlichen privatnützig ausgestaltet (§ 903 BGB). Gesellschaftspolitisch war die Funktion des BGB, für die wirtschaftlichen Unternehmungen des aufstrebenden Bürgertums einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu bilden.


Im Gegensatz zum freiheitlich geprägten Schuld-, Sachen- und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der überkommenen patriarchalischen Tradition, die sich vor allem in der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann (§ 1363 BGB a. F.), dem Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten (§ 1354 BGB a. F.) und der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Vater (§ 1627 BGB a. F.) niederschlug. Andererseits führte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.


Trotz der vorherrschenden liberalen und individuellen Züge des BGB fand ein Ausgleich zwischen den Interessen der nachständischen Gesellschaft, der Industrialisierung und der politischen Ordnung des Deutschen Kaiserreichs statt. Dieser erfolgte im Wege von Vorbehaltsklauseln für die einzelstaatliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatrechts (siehe EGBGB).



Stilistische Grundgedanken, Anwendung, Rechtsfortbildung und Auslegung des BGB |


Das BGB wandte sich vom Prinzip des kasuistisch geprägte Normenaufbau (Fallrecht) ab, den noch die Pandektistik gepflegt hatte, um seine Regelungstechnik grundsätzlich auf einen abstrahierend-generalisierenden Gesetzesstil umzustellen.[3] Vorangestellt wurde dazu der „Allgemeine Teil“, der seiner Zielsetzung nach, gemeinsame Regeln für die folgenden Bücher aufstellte. Viele der Begriffe des Allgemeinen Teils werden im BGB nicht definiert, so beispielsweise: Vertrag, Bedingung oder Schaden, auch hält sich der Gesetzgeber häufig aus juristischen Konstruktionsfragen heraus, so beispielsweise, ob die Erfüllung ein Vertrag oder Realakt sei. Im Vergleich zum ALR, das sich als Aufklärungsgesetz verstand, musste das BGB wie ein Gesetz wirken, das von substantiellem Verlust gekennzeichnet war. Das allerdings, was als Selbstbeschränkung des Gesetzgebers tatsächlich stattfand, machte es umso erforderlicher, dass für das BGB eine Rechtsdogmatik geschaffen würde. Anders gesagt: Das BGB ist kein Produkt des Gesetzespositivismus, vielmehr ohne Dogmatik gar nicht anwendbar.[19] Einvernehmen besteht in der Rechtswissenschaft heute allerdings, dass die Voranstellung allgemeiner Regelungen die Entwicklung des BGB weder behindert noch wesentlich erleichtert habe.[3]


Kennzeichnend für das BGB ist ein hoher Abstraktionsgrad zudem für die Begriffsbildung. Kategoriale Termini wie Willenserklärung oder Rechtsgeschäft korrespondieren zwar nicht mit der Ausdruckswelt im sozialen Lebensalltag und finden damit dort keine unmittelbare Entsprechung, ihnen wird aber, wie vielen derivativen Begriffsbildungen, bescheinigt, hohe Präzision sowie Genauigkeit im sprachlichen Ausdruck aufzuweisen. Bis heute repräsentiere kein deutsches Gesetz vergleichbare sprachliche Prägnanz.[3] Andererseits wird eingewendet, dass die hohe Abstraktion möglicherweise mit ursächlich dafür sei, dass spezifischere Regelungen ausblieben, obgleich es ihrer bedurft hätte, um eine einfachere Rechtsanwendung zu gewährleisten. So werden besondere „Nichtigkeitsregeln“ im anpassungsbedürftigen Arbeits- und Gesellschaftsrecht bis heute vermisst. Kritisiert wurde auch, dass der hohe Verallgemeinerungsgrad auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit ginge.[20]


Die Strenge der juristischen Terminologie hindert das BGB nicht daran mit Generalklauseln zu operieren. Hoher wertausfüllungsbedürftiger Anspruch geht von Klauseln aus, die im Gewand der guten Sitten, von Treu und Glauben, Billigkeit oder der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, flexible Maßstäbe für sich ändernde Lebensverhältnisse bieten.


Die Methode der Anwendung des Privatrechts unterlag bis heute einem erheblichen Wandel. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB war die juristische Arbeitsweise methodisch noch von der im 19. Jahrhundert entwickelten Begriffsjurisprudenz geprägt. Diese war eingebettet in ein aus der Historischen Rechtsschule heraus entwickelten Prinzips der Verantwortung für einen Rechtssatz, der nur zu einer rechtlichen Überzeugung wachsen kann, wenn das Volk, für den der Rechtssatz gilt, ihn annimmt. Bekanntester Vertreter dieser Entwicklung war Friedrich Carl von Savigny. Daran anknüpfend, postulierten Bernhard Windscheid und Georg Friedrich Puchta, dass der vorhandene Normenbestand dazu herangezogen wird, ihn in ein denklogisch geschlossenes System von Rechtsbegriffen zu gießen und zu versuchen, den Rechtsstoff der Römer zu einem widerspruchsfreien Rechtssatzsystem zu entwickeln. Mithilfe von zusätzlichen Obersätzen und Definitionen (pandektistischer Ansatz) sollten sich sodann alle Lebensvorgänge unter den jeweils einschlägigen Rechtsbegriff subsumieren lassen können. Jeder erdenkliche Konflikt, der sich im Lebensalltag ergäbe, sollte so – und weitestgehend frei von rechtlicher Wertung – lösbar werden. In den 1920er Jahren setzte sich allerdings die vornehmlich von Philipp Heck und Rudolf von Jhering vertretene Interessenjurisprudenz durch, denn sie war geschmeidiger und flexibler in der Anwendung und ließ sich auf rechtliche Wertungen ein. Die für die Begriffsjurisprudenz problematischen, nämlich gesetzlich nicht geregelten und deshalb kaum lösbaren Interessenskonflikte, wurden im Rahmen der neuen Bewegung analogisiert. Ähnlich gelagerte, gesetzlich nicht geregelte Fälle konnten so mit den gesetzlich geregelten Fällen verglichen werden. Gerade durch die vergleichende Wertung von Regelungsinhalt und Interessenskonflikt, konnte idealerweise eine Lösung vermittelt werden. Die Überwindung der Begriffsjurisprudenz bedeutete zudem, dass nach zunehmend allgemeinem Verständnis, dem Richter die Befugnis zur Rechtsfortbildung zuzugestehen war.[21] Nur so, argumentierten die obersten Gerichte, konnte die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse an die Lücke angepasst werden, die der Gesetzgeber aufgrund der Unvorhersehbarkeit zukünftig regelungspflichtiger Rechtsmaterien unweigerlich offen gelassen haben musste (Gesetzeslücke aufgrund „planwidriger Unvollständigkeit“[22]) und stimmten insoweit mit den Vorstellungen Savignys überein, der vom Gesetzgeber erwartet hatte, dass dieser die rechtspolitischen Daten setze, die dann durch die juristischen Fachleute ausgestaltet würden.[23] Seit den 1960er Jahren hat sich der überwiegende Teil des privatrechtlichen Schrifttums dann der Wertungsjurisprudenz zugewandt. Die Anhänger dieser Interpretationstheorie gehen davon aus, dass Gesetzgeber und Rechtsanwender Rechtsbegriffe stets einer „Wertung“ unterzögen, sodass der Richter die Rechtsordnung und gegebenenfalls die in ihr bestehenden Gesetzeslücken im Lichte der Wertmaßstäbe des GG zu schließen habe.


Die Auslegung der Rechtsnormen des BGB und seiner Nebengesetze folgt dem von Seiten des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und des Bundesgerichtshof (BGH) geebneten Wertekonzept der Maßgeblichkeit des im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten „objektivierten Willens“ des Gesetzgebers (sogenannte objektive Theorie). Unmaßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers, der sich im Zweifel auch gar nicht eruieren ließe.[24] Im Sinne des Rechtsgedankens des § 133 BGB konkretisiert der BGH noch dahin, dass nicht der buchstäbliche Ausdruck, sondern der Sinn der Norm zu erfassen und zu würdigen sei.[25] In diesem Sinne werden als maßgebende Kriterien für die Methoden der Auslegung von Rechtsnormen zunächst der „Wortsinn“, sodann der „Bedeutungszusammenhang“, die „Entstehungsgründe“ und der „Zweck der Norm“ herangezogen.



Entwicklung |



Kaiserzeit |


In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen.



Weimarer Republik |


In der Weimarer Republik trat mehr in das Blickfeld, dass es dem BGB an Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwächerer Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in dieser Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt hat.


Auf dem Gebiet des Schuldrechts entwickelte die Rechtsprechung des Reichsgerichts – vor dem Hintergrund der Inflation – das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage („Dampfpreisfall“ von 1920).[26]



Zeit des Nationalsozialismus |


Der nationalsozialistische Gesetzgeber änderte zunächst das Familien- und Erbrecht. Da die Generalklauseln, insbesondere § 242 BGB („Treu und Glauben“), „Einfallstore“ für eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten, wurde auf umfangreiche Änderungen an den ersten drei Büchern des BGB verzichtet. Das NS-Regime arbeitete an einem Volksgesetzbuch, welches das, dem liberalen Gleichheits- und Freiheitsgedanken verpflichtete, BGB ablösen sollte.
Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen. Es wurde 1946 entnazifiziert, vom Kontrollrat neu veröffentlicht und nach und nach (Scheidungsrecht 1976, restliches Eherecht 1998) in das BGB (§§ 1303 ff. BGB) zurückgeführt.[27]



Besatzungszeit |


Die Alliierten nahmen wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurück. Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west- und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen.



Entwicklung in der DDR |


Durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde das BGB schrittweise außer Kraft gesetzt, da es mit der sozialistischen Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein an die veränderten Lebensverhältnisse angepasstes Familiengesetzbuch (1965), das Arbeitsrecht in ein Gesetzbuch der Arbeit (1961, 1978 ersetzt durch das Arbeitsgesetzbuch), die übrigen Teile in das Zivilgesetzbuch (1976) überführt. Zeitgleich wurde das BGB 1976 durch das EGZGB aufgehoben. Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet. Der Vertrag diente als Instrument der Planwirtschaft.


Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Sonderweg. Das BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen (Art. 230 ff. EGBGB) für das Gebiet der ehemaligen DDR (Art. 230 – Art. 237 EGBGB) wieder gesamtdeutsches Recht.



Entwicklung in Westdeutschland |


Mit dem 31. März 1953 wurde das Familienrecht des BGB, soweit es gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstieß, unwirksam (Art. 117 Abs. 1, Art. 3 GG). Dem trug der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 weitgehend Rechnung, indem das Güterrecht auf die bis heute geltende Zugewinngemeinschaft umgestellt und das Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Fragen aufgehoben wurde. Das Eherechtsgesetz von 1976 beseitigte das gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe.


Sehr umstritten war hingegen im Scheidungsrecht die Abkehr vom Verschuldensprinzip hin zum Zerrüttungsprinzip. Das Gesetz für die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1969 beseitigte die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und verwirklichte so die Forderung von Art. 6 Abs. 5 GG.


In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Gesetz“), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mittlerweile sind die meisten dieser Gesetze aufgehoben und in das BGB bzw. in das EGBGB aufgenommen.



Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland |


1992 wurde durch das Betreuungsgesetz das Recht der Vormundschaft über Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) ersetzt. 1998 erfolgte eine große Reform des Kindschaftsrechtes (unter anderem Neuregelungen zur endgültigen Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern) sowie die Rückverlagerung des Eherechtes in das BGB.


Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung, die mit Beginn des Jahres 2002 in Kraft getreten ist und durch die unter anderem verschiedene Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Zu diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamte Recht der Leistungsstörungen sowie das Verjährungsrecht wurden überarbeitet. Aus Anlass dieser Überarbeitung, die die tiefgreifendste seit Bestehen des BGB überhaupt war, wurde erstmals eine amtliche Neubekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes vorgenommen.[28]



Das Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen |


Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das viel ältere Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811.


In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, das heute formell Bestandteil des ZGB ist, folgte.


Das BGB wurde von Japan als Vorbild für das dortige Zivilgesetzbuch (民法, Minpō) von 1896 und 1898 verwendet. Japan übernahm am Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert.


Gleichermaßen wurde das BGB von Griechenland für das dortige Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας, Astikós Kódikas) von 1946 verwendet.


Der Italienische Codice Civile von 1942 ist stark vom BGB beeinflusst worden, aber hat auch Zusammenhänge mit der französischen Tradition.


Der portugiesische Código Civil von 1966 wird wie das BGB systematisiert. Der „Allgemeine Teil“ und das „Schuldrecht“ haben sich nicht vom BGB entfernt. Das frühere 1867 portugiesische Zivilgesetzbuch hat in der französischen Tradition teilgenommen.


Dem niederländischen Nieuw Burgerlijk Wetboek von 1992 liegen umfangreiche rechtsvergleichende Untersuchungen zugrunde. Das niederländische Privatrecht nimmt eine eigene Stellung zwischen dem romanischen und dem germanischen Rechtskreis ein. Viele schuldrechtliche Bestimmungen zeigen aber Ähnlichkeiten mit dem BGB.


Die Allgemeine privatrechtliche Grundsätze der Volksrepublik China (chinesisch: 中华人民共和国民法通则) von 1986 wurden stark vom BGB beeinflusst.



Literatur |



Quellen |



Reichstagsprotokolle (stenografische Berichte) |


  • Stenografischen Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, Berlin 1867 ff. Digitalisate via reichstagsprotokolle.de

  • Stenografischen Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, Berlin 1871 ff. Digitalisate via reichstagsprotokolle.de


Bekanntmachungen |



  • Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896. In: Reichs-Gesetzblatt. 1896, Nr. 21, S. 195–603. Transkript via Wikisource


  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896. In: Reichs-Gesetzblatt. 1896, Nr. 21, S. 604–650 Transkript via Wikisource


Quellen-Editionen |



Amtliche Editionen |



Textausgabe des 1. Entwurfs |


  • Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Erste Lesung. Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Verlag von J. Guttentag (D. Collin), Berlin/ Leipzig 1888. Digitalisat via archive.org

Begründung zum 1. Entwurf (sogenannte Motive) |


  • Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 5 Bände, Verlag von J. Guttentag (D. Collin), Berlin/ Leipzig 1888.
    • Mot. I = Band I: Allgemeiner Theil. Digitalisat via archive.org

    • Mot. II = Band II: Recht der Schuldverhältnisse. Digitalisat via archive.org

    • Mot. III = Band III: Sachenrecht. Digitalisat via archive.org

    • Mot. IV = Band IV: Familienrecht. Digitalisat via archive.org

    • Mot. V = Band V: Erbrecht. Digitalisat via archive.org


Textausgabe des 2. Entwurfs |


  • Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Zweite Lesung. Nach den Beschlüssen der Redaktionskommission. Auf amtliche Veranlassung. 3 Bände, J. Guttentag Verlagsbuchhandlung, Berlin 1894 bis 1895.
    • I. bis III. Buch: Allgemeiner Theil. – Recht der Schuldverhältnisse. – Sachenrecht. Berlin 1894. Digitalisat via archive.org

    • IV. Buch: Familienrecht. Berlin 1894.

    • V. und VI. Buch: Erbrecht; Anwendung ausländischer Gesetze. Berlin 1895.


Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle) |


  • Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Auftrage des Reichs-Justizamts bearbeitet von Dr. Achilles, Dr. Gebhard, Dr. Spahn. J. Guttentag, Berlin 1897.
    • Prot. I = Band I: Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhältnisse. Abschn. I, Abschn. II Tit. I, Berlin 1897. Digitalisat via archive.org

    • Prot. II = Band II: Recht der Schuldverhältnisse Abschn. II Tit. 2 bis 20, Abschn. III und IV. Berlin 1898. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf

    • Prot. III = Band III: Sachenrecht. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf

    • Prot. IV = Band IV: Familienrecht. Berlin 1897. Digitalisat via archive.org

    • Prot. V = Band V: Erbrecht. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf

    • Prot. VI = Band VI: Anwendung ausländischer Gesetze. – Entwurf II des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Revision. – Entwurf des Einführungsgesetzes. – Entwurf eines Gesetzes, betr. Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes etc. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf

    • Prot. VII = Band VII: Register. (angefertigt von H. Jakow, Großh. meckl. schwer. Oberamtsrichter), Berlin 1899. Digitalisat via archive.org


Textausgabe des 3. Entwurfs |


  • Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und eines zugehörigen Einführungsgesetzes sowie eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozessordnung, der Konkursordnung und der Einführungsgesetze zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung. In der Fassung der Bundesrathsvorlagen. Auf amtliche Veranlassung. J. Guttentag, Berlin 1898. Digitalisat via archive.org


Die Material-Edition von Benno Mugdan |



  • Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Herausgegeben und bearbeitet von B. Mugdan, Kammergerichtsrath, 6 Bände, R. v. Decker’s Verlag, Berlin 1899.
    • Digitalisate der Bände 1–6 via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf

    • Digitalisate der Bände 1–5 via Universität Jena, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl Prof. Fischer


Quellen-Edition von Jakobs und Schubert |



  • Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen. 11 Bände. de Gruyter, Berlin/ New York 1978 bis 2002.
    • [Band 1] = Werner Schubert: Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB. Einführung, Biographien, Materialien. de Gruyter, Berlin/ New York 1978. Auszüge via Google Books

    • [Band 3] = Allgemeiner Teil. §§ 1–240. 1. Teilband, de Gruyter, Berlin/ New York 1985 Auszüge via Google Books


Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung |


  • Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Band I: 1888–1898. Berlin 1899; Band II: 1899. Berlin 1900.


Zur Geschichte |


  • Marcus Dittmann: Das Bürgerliche Gesetzbuch aus Sicht des Common Law. Das BGB und andere Kodifikationen der Kaiserzeit im Urteil zeitgenössischer englischer und angloamerikanischer Juristen. Duncker & Humblot, Berlin 2001. 

  • Holger Czitrich-Stahl: „Gleiches Recht für Alle!“ Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II/2016.


  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45308-2, insb. S. 404–411.

  • Sérgio Fernandes Fortunato: Vom römisch-gemeinen Recht zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In: ZJS. 4, 2009, S. 327–338 (PDF; 175 kB).


  • Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte: ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, ISBN 3-7890-4351-6.


  • Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band I. Allgemeiner Teil §§ 1–240, 2003, ISBN 3-16-147909-2.


  • Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. (= UTB. 882). 10. Auflage. 2005, ISBN 3-8252-0882-6, insb. S. 180–206.


  • Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3-492-23960-9.


  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2., neubearbeitete Auflage. 1967, ISBN 3-525-18108-6.


Kommentare |



  • Heinz Georg Bamberger, Herbert Roth (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch in 3 Bänden. 2. Auflage. 2007–2008, ISBN 978-3-406-53753-0.


  • Walter Erman (Begr.): Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 12. Auflage. 2008, ISBN 978-3-504-47100-2.


  • Maximilian Herberger, Michael Martinek, Helmut Rüßmann, Stephan Weth (Hrsg.): juris PraxisKommentar BGB, 8. Auflage. 2017, EBook: ISBN 978-3-86330-153-8, juris PraxisKommentar BGB inkl. Online-Nutzung 7. Aufl. 2014 ISBN 978-3-86330-086-9


  • Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 14. Auflage. 2011, ISBN 978-3-406-62634-0.


  • Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Beck, München 2015–2017, ISBN 978-3-406-66540-0.


  • Otto Palandt (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar mit Nebengesetzen. 70. Auflage. München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4.


  • Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hrsg.): BGB. Kommentar. 6. Auflage. 2011, ISBN 978-3-472-07912-5.


  • Hans Theodor Soergel (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Auflage. 1999 ff., ISBN 978-3-17-015802-3.


  • Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Auflage. 1993 ff., ISBN 3-8059-0784-2.


Einführende Lehrbücher |



  • Dieter Leipold: BGB I – Einführung und Allgemeiner Teil. 8. Auflage. 2015, ISBN 978-3-16-153923-7.


  • Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Hau: Grundkurs BGB. 13. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-65206-6.

  • André Niedostadek: BGB für Dummies. 3. Auflage. 2015, ISBN 978-3-527-71203-8.

  • Rolf Schmidt: BGB Allgemeiner Teil. 16. Auflage. 2017, ISBN 978-3-86651-189-7.


  • Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 39. Auflage. 2015, ISBN 978-3-8006-4965-5.


  • Michael Martinek u. a.: Eckpfeiler des Zivilrechts. 5. Auflage. 2014, ISBN 978-3-8059-1164-1.


  • Helmut Köhler, Heinrich Lange: BGB, Allgemeiner Teil. 39. Auflage. 2015, ISBN 978-3-406-67876-9.


  • Haimo Schack: BGB – Allgemeiner Teil. 14. Auflage. 2013, ISBN 978-3-8114-9356-8.


Weblinks |



 Wikisource: Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896 – Quellen und Volltexte


 Commons: Bürgerliches Gesetzbuch – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Bürgerliches Gesetzbuch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Bürgerliches Gesetzbuch – die aktuelle Fassung bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz und juris


  • Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Historisch-synoptische Edition 1896–2009 – sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen


  • dejure.org: Bürgerliches Gesetzbuch (Stand: 31. Dezember 2001) – die vor der Schuldrechtsreform geltende Fassung

  • archive.org: 1. Entwurf eines BGB von 1888

  • archive.org: Motive zu dem Entwurf

  • Dieter Strauch: Der rheinische Beitrag zur Entstehung des BGB, Forum historiae iuris, 15. März 2005


Einzelnachweise |



  1. Dieter Schwab, Martin Löhnig: Einführung in das Zivilrecht. C. F. Müller, Regensburg 2010, S. 12, Rn. 25.


  2. RGBl. 1896, S. 195.


  3. abcd Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Einleitung, Rn. 6 f.


  4. BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738


  5. Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Einleitung, Rn. 1.


  6. Alexandra Heinen: Geschichte, Aufbau und Grundprinzipien des BGB, Universität des Saarlandes, abgerufen am 28. März 2016.


  7. abc Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 315–328 (316 f.).


  8. ab Thomas Darnstädt: Geburt des BGB., Der Spiegel online vom 21. Juni 2013.


  9. abcd Jahnel, Rosemarie: Kurzbiographien der Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In: Schubert, Werner (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Band 1. de Gruyter, 1978, ISBN 978-3-11-089670-1, S. 69–110. 


  10. abc Thomas Darnstädt: Geburt des BGB - Von Bienenvölkern und Beschneidungen. In: www.spiegel.de. SPIEGEL ONLINE GmbH & Co. KG, 21. Juni 2013, abgerufen am 3. November 2018. 


  11. Thomas Finkenauer: Die Bedeutung des römischen Rechts


  12. Anton Menger: Das Bürgerliche Recht und Die Besitzlosen Volksklassen: Eine Kritik des Entwurfs Eines Bürgerlichen Gesetzbuches Für das Deutsche Reich, H. Laupp, Tübingen, 1890.


  13. Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Auflage, Göttingen 1967, S. 484 ff.


  14. Holger Czitrich-Stahl: "Gleiches Recht für Alle!" Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II/2016.


  15. Helene Lange, Gertrud Bäumer: Handbuch der Frauenbewegung, Moeser, Berlin 1901, S. 142 f.


  16. Art. 1 EGBGB


  17. Liber Sextus 5,12, reg.68/72.


  18. Hans-Jürgen Becker: Spuren des kanonischen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Reinhard Zimmermann Hrsg., Rolf Knütel/Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, S. 159–169 (165).


  19. Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 307–312 (311).


  20. Franz Jürgen Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB Rn. 23 ff.


  21. BVerfGE 34, 287; BGHZ 4, 158.


  22. BGHZ 65, 302.


  23. Okko Behrends: Das Bündnis zwischen Gesetzgebung und Dogmatik und die Frage der dogmatischen Rangstufen, in: Gesetzgebung und Dogmatik, hrsg. von Okko Berends und Wolfram Henckel, 1989, S. 18 ff.; 21 ff.; 26 ff.


  24. BVerfGE 1, 312; BVerfGE 62, 45; BGHZ 46, 76; 49, 223.


  25. BGHZ 2, 184; 13, 30.


  26. RG, Urteil vom 21. September 1920, Az. Rep. III 143/20, Volltext = RGZ 100, 129 ff. - „Dampfpreisfall“


  27. András Bertalan Schwarz: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und der Nationalsozialismus. In: Journal on European History of Law. Vol. 2012, Nr. 1, S. 52–57.


  28. BGBl. 2002 I S. 42.




Rechtshinweis
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