Untreue (Deutschland)


Die Untreue stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 266 StGB normiert ist.


Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens und zählt deshalb zu den Vermögensdelikten. Unterschieden werden zwei Varianten, der Missbrauchs- und der Treubruchtatbestand. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, dabei aber das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. Bei letzterem tritt die Vermögensschädigung durch Bruch eines Treueverhältnisses ein. Dabei liegen zumeist Vermögensbetreuungspflichten zugrunde, beispielsweise die eines Vermögensverwalters.


Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen. Der gegenwärtige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1. Juni 1933. Seine Auslegung ist in der Rechtswissenschaft umstritten, da einige der Norm eine zu große Unbestimmtheit und Unschärfe vorwerfen.


Für die Untreue können Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Kriminalpolitisch stellt die Untreue trotz der vergleichsweise geringen Anzahl der polizeilich erfassten Fälle (2017: 6.041 Fälle) neben dem Betrug (§ 263 StGB) einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts dar. Die Aufklärungsquote liegt mit über 95 % auf einem im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlichen Niveau.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Normierung


  • 2 Entstehungsgeschichte

    • 2.1 Vorläufer von § 266 StGB


    • 2.2 § 266 StGB in der Fassung vom 1. Januar 1872


    • 2.3 § 266 StGB seit der Fassung vom 1. Juni 1933



  • 3 Objektiver Tatbestand

    • 3.1 Missbrauchstatbestand

      • 3.1.1 Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis


      • 3.1.2 Missbrauchshandlung

        • 3.1.2.1 Begriff des Missbrauchs


        • 3.1.2.2 Missbrauch durch Unterlassen


        • 3.1.2.3 Tatbestandsausschließendes Einverständnis


        • 3.1.2.4 Risikogeschäfte



      • 3.1.3 Vermögensbetreuungspflicht

        • 3.1.3.1 Ausgangspunkt


        • 3.1.3.2 Voraussetzungen


        • 3.1.3.3 Fallbeispiele




    • 3.2 Treuebruchtatbestand

      • 3.2.1 Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht


      • 3.2.2 Beschränkung auf gravierende Pflichtverletzungen


      • 3.2.3 Fallbeispiele



    • 3.3 Taterfolg

      • 3.3.1 Vermögensnachteil


      • 3.3.2 Gefährdungsschaden


      • 3.3.3 Kompensation des Verlusts




  • 4 Subjektiver Tatbestand


  • 5 Beteiligung


  • 6 Versuch


  • 7 Prozessuales und Strafzumessung


  • 8 Gesetzeskonkurrenzen


  • 9 Kriminologie


  • 10 Verwandte Tatbestände

    • 10.1 Depotunterschlagung


    • 10.2 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


    • 10.3 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten



  • 11 Rechtslage in anderen Staaten


  • 12 Literatur


  • 13 Weblinks


  • 14 Einzelnachweise




Normierung |


Der Tatbestand der Untreue lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998 wie folgt:[1]



(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.



Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Untreue nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Mit dem Tatbestand bezweckte der Gesetzgeber den Schutz des Vermögens vor Schädigungen, die durch das treuwidrige Ausnutzen einer Vertrauensposition verursacht werden.[2][3] Einzelne Rechtswissenschaftler sehen durch die Norm zusätzlich das Vertrauen in die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs geschützt.[4]



Entstehungsgeschichte |



Vorläufer von § 266 StGB |


Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 enthielt zwei Bestimmungen, die treuwidriges Verhalten pönalisierten: Artikel 170 normierte den treulosen Umgang mit fremden Sachen. Artikel 115 war zwar auf den Parteiverrat zugeschnitten, wurde jedoch auch auf andere Personen angewendet, die einer Person schadeten, zu der sie in einem besonderen Pflichtverhältnis standen, etwa Kuratoren.[5][6]


Die Reichspolizeiordnung von 1577 enthielt in § 3 Titel 32 eine Strafnorm, die den Missbrauch einer Vormundsstellung verbot. Im Preußischen Allgemeinen Landrecht führte der Gesetzgeber in den §§ 1331–1376 zahlreiche Tatbestände ein, die treuwidriges Handeln mit Strafandrohung versahen. Der Schwerpunkt dieser Normen lag in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht. Das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 enthielt mit Artikel 398 einen Tatbestand der Untreue. Dieser erfasste neben vermögensbezogenen Schädigungen auch Bigamie und Parteiverrat.[6]


In das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 nahm der Gesetzgeber mit § 246 einen Tatbestand auf, der die Strafbarkeit bestimmter Personengruppen anordnete, die in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu anderen stehen, etwa Vormünder, Sequester und Makler. Kriminalisierte Handlung war das Ausnutzen der Vertrauensstellung zwecks Schädigung des Geschäftsherrn. Das am 31. Mai 1870 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds übernahm diese preußische Norm und ergänzte sie um weitere Vertrauensverhältnisse, beispielsweise den Masseverwalter.[6]



§ 266 StGB in der Fassung vom 1. Januar 1872 |


Im Rahmen der Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs für das Deutsche Kaiserreich wurde der Untreuetatbestand des § 246 in das neue Gesetz übernommen.[6] Der damalige Wortlaut des Gesetzes war:



(1) Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:


1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln;
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen.

(2) Wird die Untreue begangen, um sich oder einen Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.



Diese Norm war in vielerlei Hinsicht in der Rechtswissenschaft umstritten: Bemängelt wurden die einzelfallartige Aufzählung der möglichen Täter sowie die fehlende Klarheit bezüglich des Unrechts, das die Untreue auszeichnete: § 266 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StGB normierten Handlungen, bei denen der Bruch eines Treueverhältnisses im Mittelpunkt stand. Die hieran anknüpfende Treuebruchstheorie nahm daher an, dass die Untreue Vermögensschädigungen verbot, die einer besonderen Treuepflicht des Täters zuwiderliefen. Dieser Lehre wurde vorgehalten, dass sie § 266 Absatz 1 Nummer 2 StGB nicht erklären konnte: Dieser Tatbestand hat das Überschreiten einer Vollmacht zum Gegenstand, wofür es keines besonderen Vertrauensverhältnisses bedarf.[7]


In Anknüpfung an diese Tatbestandsvariante bildete sich die Missbrauchstheorie heraus, die das strafbare Unrecht der Untreue in der Schädigung fremden Vermögens durch den Missbrauch einer Vertretungsmacht sah. An dieser Lehre wurde kritisiert, dass sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verkürzung des Anwendungsbereichs des Tatbestands führte: wegen des Abstellens auf eine Vertretungsmacht erfasste diese Deutung nur rechtsgeschäftliches Handeln, wodurch sie beispielsweise schädigende Realakte wie die Verarbeitung außer Acht ließ. Daher wurden mehrere Reformvorschläge ausgearbeitet, die jedoch nicht zu einer Gesetzesänderung führten.[7]



§ 266 StGB seit der Fassung vom 1. Juni 1933 |


Kurz nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 und dem Erlass des Ermächtigungsgesetzes am 24. März begannen die Nationalsozialisten mit der Novellierung strafrechtlicher Vorschriften. Gegenstand der ersten Novellierung durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 war neben anderen Strafnormen der Tatbestand der Untreue, der auf Betreiben des Reichsjustizministeriums in Anlehnung an frühere Reformvorschläge neu gefasst wurde. Hierdurch sollten zwar die früheren Streitpunkte beseitigt und ein möglichst umfassender Vermögensschutz gewährleistet werden, andererseits sollte der Anwendungsbereich der Norm deutlich ausgeweitet werden. Infolgedessen wurde am 1. Juni 1933 der bis zum Ende der Weimarer Republik geltende Untreuetatbestand durch eine völlig neue Fassung mit folgendem Wortlaut abgelöst:[8][9]



(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.


(2) In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden zur Folge gehabt oder der Täter besonders arglistig gehandelt hat.



Mit dieser Fassung ersetzte der Gesetzgeber die frühere einzelfallartige Regelung durch einen abstrakt formulierten Tatbestand und konzipierte zwei Tathandlungen, von denen eine Missbrauchs-, die andere Treuebruchscharakter besaß.[7][1] Ebenfalls ergänzte er den Tatbestand um zwei Regelbeispiele, die ein höheres Strafmaß empfahlen, wenn der Täter durch die Untreue einen besonders großen Schaden verursacht oder das Wohl des Volkes geschädigt hat.


Am 1. Oktober 1953 entfernte der Gesetzgeber diese Regelbeispiele und führte stattdessen ein Strafantragserfordernis ein, wenn sich die Tat gegen einen Angehörigen, einen Vormund oder einen Erzieher richtete. Zum 1. September 1969 wurden die Androhungen des Zuchthauses und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfernt. Im Rahmen des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wurde die kumulative Androhung von Freiheits- und Geldstrafe durch die Möglichkeit der alternativen Anordnung beider Sanktionen ersetzt. Die explizite Anordnung des Strafantragserfordernis wurde durch einen Verweis auf die Strafantragserfordernisse des Diebstahls ersetzt. Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 wurden die Norm um einen Verweis auf die Regelbeispiele des Betrugs ergänzt.[1]


Aufgrund der weiten Formulierung war und ist umstritten, inwiefern der Untreuetatbestand mit dem aus Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes abgeleiteten Bestimmtheitsgebot vereinbar und damit verfassungskonform ist.[10][11] Häufig kritisiert wurde die Abhängigkeit der Tatbestandsmerkmale von vergleichsweise unbestimmten Normen des Zivilrechts, insbesondere des Gesellschaftsrechts.[12] Das Bundesverfassungsgericht setzte sich daher mehrfach mit der Verfassungskonformität der Untreue auseinander und urteilte, dass der Tatbestand trotz seiner äußerst weit gefassten Merkmale mit der Verfassung zu vereinbaren sei.[13][14] Es hält jedoch insbesondere die Rechtsprechung dazu an, den Tatbestand präzisierend und konkretisierend auszulegen.[15]



Objektiver Tatbestand |


Tatobjekt der Untreue ist fremdes Vermögen. Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs, weswegen sich die Fremdheit des Vermögens nach zivil- und öffentlich-rechtlichen Maßstäben bestimmt. Daher ist Vermögen fremd, wenn es nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht.[16][17]


Der Tatbestand der Untreue enthält zwei Handlungsalternativen: den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen (Missbrauchstatbestand) und den Treuebruch (Treuebruchstatbestand), von denen ersterer spezieller ist.[18][19] Beide Varianten sanktionieren Verhaltensweisen, die sich durch den Fehlgebrauch einer eingeräumten Handlungsmacht auszeichnen.



Missbrauchstatbestand |


Den Missbrauchstatbestand kennzeichnet eine Belastung fremden Vermögens, die den Interessen seines Inhabers zuwiderläuft. Diese Belastung erfolgt durch das Einsetzen rechtsgeschäftlicher Befugnisse.



Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis |


Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter über das Vermögen einer anderen Person verfügen darf oder als Stellvertreter eines anderen in der Lage ist, diesen im Geschäftsverkehr zu verpflichten. Diese Befugnisse können sich aus einem Rechtsgeschäft, einem Gesetz oder einem behördlichen Auftrag ergeben.[20] Über eine gesetzliche Befugnis verfügen beispielsweise der Vormund, der Testamentsvollstrecker und der Insolvenzverwalter. Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis durch behördlichen Auftrag besitzt beispielsweise der Bürgermeister. Durch Rechtsgeschäft erhalten etwa der Prokurist und der Geschäftsführer einer Gesellschaft umfassende Vertretungsmacht.[21] Ist die Erteilung der Vertretungsmacht unwirksam, kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht in Betracht.[21]


Da die Norm das missbräuchliche Einsetzen rechtsgeschäftlicher Befugnisse verbietet, muss die vom Täter vorgenommene Rechtshandlung unmittelbar aufgrund dieser Befugnis wirksam sein. Hieran fehlt es, wenn sich die Wirksamkeit seiner Handlung erst aus zusätzlichen Rechtsnormen ergibt. Dies ist beispielsweise bei der unbefugten Übereignung einer fremden Sache der Fall: Hierbei nutzt der Täter keine ihm eingeräumte Befugnis aus, da ihn niemand zur Übereignung der Sache ermächtigte. Die Wirksamkeit der Übereignung resultiert allein aus einer Norm des Sachenrechts, die den Schutz des gutgläubigen Erwerbers bezweckt.[22][23] Eine besondere Stellung nehmen in diesem Zusammenhang die Normen § 170, § 171 und § 172 BGB ein, die für bestimmte Fallkonstellationen zwecks Schutz des Vertragspartners eine Vertretungsmacht fingieren. Diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass der Rechtsverkehr den Täter aufgrund eines Rechtsscheins berechtigterweise für einen Stellvertreter halten darf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertretene dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausstellt und diese nicht bei Erlöschen der Vertretungsmacht zurückfordert. Da die Vollmachtsurkunde für das Erlöschen der Vertretungsmacht unerheblich ist, handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass er eine solche auch nicht missbrauchen kann. Dennoch betrachtet die vorherrschende Auffassung das Ausnutzen dieser besonderen Verkehrsschutztatbestände als tatbestandsmäßigen Missbrauch: §§ 170–172 BGB knüpfen anders als andere gesetzliche Fiktionen an eine frühere rechtsgeschäftliche Erteilung einer Vertretungsmacht an, sodass der Täter im Ergebnis dadurch fremdes Vermögen schädigt, dass ihm eine besondere Vertrauensstellung durch Rechtsgeschäft eingeräumt wurde.[24][25]



Missbrauchshandlung |



Begriff des Missbrauchs |

Die Tathandlung der Missbrauchsalternative liegt im Missbrauch dieser Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis. Ein solcher Missbrauch wird allgemein definiert als Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens. Dies geschieht, indem der Täter den Vermögensinhaber im Rechtsverkehr zwar wirksam vertritt, hierbei jedoch von diesem erteilte Weisungen oder Beschränkungen missachtet. Da eine wirksame Vertretung für einen Missbrauch erforderlich ist, schließt es eine Strafbarkeit wegen Untreue aus, wenn der Vertreter durch sein Handeln seine Vertretungsmacht überschreitet, also nicht nur sein rechtliches Dürfen, sondern auch sein rechtliches Können überschreitet.[26][27]


Eine typische Konstellation des Missbrauchs einer Vertretungsmacht stellt das weisungswidrige Handeln eines Prokuristen dar. Nach § 50 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs entfalten Beschränkungen der Vertretungsmacht des Prokuristen durch den Vertretenen keine Wirkung gegenüber Dritten. Die Missachtung einer derartigen Weisung durch den Prokuristen berührt die Wirksamkeit der Stellvertretung daher nicht, sodass der Vertretene durch das Geschäft seines Prokuristen wirksam verpflichtet wird.[27] Ähnliches gilt bei Geschäftsführern einer Gesellschaft, denen zwar durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung Vorgaben gemacht werden können, sie aber dennoch auch bei Missachtung einer internen Vorgabe ihre Gesellschaft wirksam vertreten.



Missbrauch durch Unterlassen |

Ein Missbrauch kann auch durch ein Unterlassen des Täters erfolgen, wenn dieses wie eine rechtsgeschäftliche Erklärung wirkt. Dies ist beispielsweise beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Fall, da hierbei das Schweigen einen Vertragsschluss bewirkt.[28] Ob bereits ein bloß treuwidriges Unterlassen, etwa das Verjährenlassen einer Forderung, als Missbrauch betrachtet werden kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.[28][29][30]


Ebenfalls strittig ist, ob auf den Missbrauch die Möglichkeit der Strafmilderung des § 13 Absatz 2 StGB Anwendung findet. Diese Streitfrage wurzelt in der Deliktsnatur der Untreue: § 13 Absatz 1 StGB sieht für Tatbestände, die an den Eintritt eines rechtlich missbilligten Erfolgs anknüpfen, vor, dass der Täter wegen unterlassener Verhinderung dieses Erfolgseintritts bestraft werden kann. Ergibt sich aus § 13 Absatz 1 StGB in Verbindung mit einem Deliktstatbestand eine Strafbarkeit, handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt – in Abgrenzung zu Tatbeständen, die das Unterlassen selbst missbilligen, sodass es eines Rückgriffs auf § 13 Absatz 1 StGB nicht bedarf. Dies ist etwa bei der unterlassenen Hilfeleistung der Fall. Bei § 266 StGB erfasst bereits das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs die Begehung durch Unterlassen, sodass es eines Rückgriffs auf § 13 StGB nicht bedarf.[31] Um auch dem Täter einer Untreue die von § 13 Absatz 2 StGB eingeräumte Möglichkeit der Strafmilderung zu belassen, wendet die Rechtsprechung diese Norm analog an.[32] Hiergegen wird eingewandt, dass § 266 StGB auch hinsichtlich seines Strafrahmens abschließend sei, sodass für eine Analogie kein Raum bleibe.[33]



Tatbestandsausschließendes Einverständnis |

Ein Handeln des Täters, das die Definition des Missbrauchs erfüllt, stellt keinen tatbestandsmäßigen Missbrauch dar, wenn sich der Vermögensinhaber mit diesem Handeln einverstanden erklärt hat.[34] Ein solches tatbestandsausschließendes Einverständnis setzt voraus, dass es nicht mit Willensmängeln behaftet ist. Ein solcher Mangel liegt beispielsweise vor, wenn das Einverständnis durch eine Täuschung erlangt oder erschlichen wurde.


Keinen Willensmangel stellt im Grundsatz ein Irrtum des Erteilenden dar, der auf geschäftlicher Unerfahrenheit beruht. Hiervon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn der Täter das Unwissen des Anderen gezielt ausnutzt. Ein Einverständnis kann daher unwirksam sein, wenn der Vermögensinhaber vor dessen Erteilung nicht über das überdurchschnittlich große Risiko eines Geschäfts aufgeklärt wird, um diesen zur Einverständniserklärung zu bewegen.[35] Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung bei Einverständniserklärungen, die gegen ein rechtliches Verbot verstoßen. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn ein Aufsichtsorgan einer juristischen Person, etwa einer Aktiengesellschaft (AG), eine Erklärung abgibt, die satzungswidrig ist. Gleiches gilt bei der Zustimmung eines Studentenparlaments zu einer Handlung des seine Kompetenzen überschreitenden Allgemeinen Studentenausschusses.[36]


Umstritten ist, inwieweit das Einverständnis der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tatbestandsausschließend wirken kann. Zwar stellt die Gesamtheit der Gesellschafter das höchste Entscheidungsorgan einer GmbH dar, allerdings unterliegt die Verwaltung dieser Kapitalgesellschaft einigen gesetzlichen Beschränkungen, die den Erhalt des Gesellschaftsvermögens sicherstellen sollen. Diese Vorgaben bestehen, da anders als beispielsweise bei einer offenen Handelsgesellschaft kein GmbH-Gesellschafter persönlich haftet. Den Gläubigern einer GmbH steht als Haftungssubjekt daher nur die Gesellschaft gegenüber. Fällt diese in Insolvenz, verlieren die Forderungen der Gläubiger faktisch einen großen Teil ihres Werts. Daher haben die Gläubiger ein großes Interesse daran, dass die Gesellschafter mit dem Kapital ihrer GmbH in redlicher und verantwortungsbewusster Weise wirtschaften. Während das Reichsgericht aus diesen Erwägungen dem Einverständnis der Gesellschafter zu veruntreuenden Handlungen der Geschäftsführer keine Bedeutung beimaß,[37] erkennt der Bundesgerichtshof ein solches Einverständnis im Grundsatz an.[38] Nicht auf ein Einverständnis gestützt werden können lediglich Handlungen, die gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen und die Existenz der Gesellschaft gefährden. Hierzu zählen typischerweise Eingriffe in das zwecks Gläubigersicherung nach § 30 GmbHG zu erhaltende Stammkapital der Gesellschaft oder Maßnahmen, die eine Überschuldung der Gesellschaft bewirken.[39][40] Entsprechendes gilt bei Aktiengesellschaften.[40][41] Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass der Tatbestand der Untreue nicht dem Gläubigerschutz dient. Zu diesem Zweck seien die Insolvenzstraftaten geschaffen worden.[42][43]



Risikogeschäfte |

Die Gefahr eines Missbrauchsvorwurfs besteht insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen es häufig zum Abschluss risikoreicher Geschäfte kommt. Dies ist regelmäßig im Wirtschaftsleben gegeben, beispielsweise bei der Leitung einer Kapitalgesellschaft. Gängige Risikogeschäfte stellen in diesem Zusammenhang etwa die Vergabe von Krediten,[44] von Sponsorengeldern[45] oder die Entscheidung über die Vorstandsvergütung[46] dar. Die Gefahr der Strafandrohung steht in einem Spannungsverhältnis zur Üblichkeit und zur Notwendigkeit auch gewagterer unternehmerischen Entscheidungen.[47][48]


Eine Strafbarkeit wegen Untreue scheidet aus, solange das riskante Geschäftshandeln von einem ausdrücklichen Einverständnis des Vermögensinhabers getragen ist. Fehlt ein konkretes Einverständnis, kann sich ein solches aus dem Handlungsspielraum ergeben, den der Vermögensinhaber dem Geschäftsführer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einräumt.[49] Die Rechtsprechung nahm in derartigen Fällen an, dass ein Handeln noch innerhalb des Handlungsspielraums liegt, solange es sich um eine von Verantwortungsbewusstsein getragene, sorgfältig bedachte Entscheidung handelt.[50] Dieses Verständnis birgt die Gefahr, dass der Tatbestand der Untreue bei zahlreichen unternehmerischen Fehlentscheidungen auch von geringem Gewicht in Betracht kommt, wodurch Personen in Entscheidungspositionen mit einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko belastet sind. Die Rechtsprechung ging daher dazu über, eine Untreue nur bei einer gravierenden Pflichtverletzung des Täters in Betracht zu ziehen.[51]



Vermögensbetreuungspflicht |



Ausgangspunkt |

Die Auslegung des Missbrauchstatbestands ist umstritten, da der Gesetzestext doppeldeutig ist. Verständnisprobleme bereitet folgender Textabschnitt: „…und dadurch dem, dessen Vermögensinteresse er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“. Die Meinungen gehen über der Frage auseinander, ob sich im Sinne des Gesetzes die Betreuungspflicht des Vermögensinteresses allein auf den Treuebruchstatbestand oder auch auf den Missbrauchstatbestand bezieht. Die herrschende Auffassung bejaht letztere Variante im Hinblick auf die Struktur des Tatbestands und das Gebot der restriktiven Auslegung des Untreuetatbestands. Daher setzt der Missbrauchstatbestand voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht hat.[52][53]



Voraussetzungen |

Eine Vermögensbetreuungspflicht ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Schwerpunkt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum Gegenstand hat. Eine solche Pflicht kann wie eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis aus einem Rechtsgeschäft oder einem Gesetz resultieren. Ferner kann sie aus anderen Vertrauensverhältnissen hervorgehen.[54] Da der Gesetzeswortlaut wenig aussagekräftig ist, zieht die Rechtswissenschaft zusätzliche Kriterien heran, um strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflichten zu ermitteln.[55][54]


So geht sie beispielsweise davon aus, dass sich die Pflicht primär auf den Schutz des anvertrauten Vermögens richten muss.[56] Ferner muss sie durch Selbstständigkeit gekennzeichnet sein und dem Vermögensbetreuungspflichtigen einen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens einräumen.[54][57] Eine Vermögensbetreuungspflicht ist daher insbesondere bei Personen zu verneinen, die zwar Zugriff auf fremdes Vermögen haben, diesen jedoch nur unter Überwachung oder Steuerung von Dritten ausüben können.[58] Dies ist typischerweise bei Boten, Sekretärinnen und Kurierfahrern der Fall.[59]


Darüber hinaus muss diese Pflicht des Täters aus Sicht des Vermögensinhabers von zentraler Bedeutung sein.[60][61] Als typische Indizien hierfür benennt die Rechtsprechung Dauer und Umfang der Tätigkeit des Pflichtigen.[62] Schließlich muss die Betreuungspflicht innerhalb des Pflichtenprogramms des Täters eine wesentliche Stellung einnehmen.[63] Hierdurch wird vermieden, dass bereits eine nebensächliche Vertragsverletzung oder vertragswidriges Verhalten bei Austauschgeschäften wie Kauf- und Werkverträgen eine Strafbarkeit wegen Untreue begründen können.[59] Bei diesen Geschäften fehlt es an der Wahrnehmung eines fremden Interesses, da beide Vertragspartner aufgrund ihres eigenen Interesses an den ihnen zustehenden Leistungen handeln. Zwar folgt auch bei solchen Verträgen aus § 241 Absatz 2 BGB für beide Vertragsparteien die Pflicht, auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen, allerdings ist diese Pflicht eine bloße vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung nicht vom Strafzweck der Untreue erfasst ist.



Fallbeispiele |

Als vermögensbetreuungspflichtig sah die Rechtsprechung beispielsweise den Handelsvertreter gegenüber seinem Auftraggeber,[64] den Kommissionär gegenüber dem Kommittenten[65] und den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten[66] an. Bei einem Beamten genügt dagegen nicht die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Staat, vielmehr muss ihm eine besondere Pflicht in Vermögensangelegenheiten zugewiesen sein.[67] Beim Verwalter einer Kasse ist die Ausgestaltung der Verwaltungspflicht maßgeblich. Eine hinreichende Betreuungspflicht nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Kassierer zur Kontrolle Bücher führt, Quittungen erteilt und Wechselgeld herausgibt.[68]


Ebenfalls für vermögensbetreuungspflichtig hält der Bundesgerichtshof den Vermieter, der die Sicherheitskaution des Mieters entgegen der Vorgabe des § 551 Absatz 3 BGB verwaltet. Diese Norm verpflichtet den Vermieter, die Kaution des Mieters bei einer Bank zu hinterlegen. Verwendet er das Geld in anderer Weise, komme eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, da der Vermieter dem Mieter gegenüber eine treuhänderische Pflicht habe.[69][70][71] Hiergegen wenden einige Rechtswissenschaftler ein, die Verwaltung der Kaution durch den Vermieter stelle nicht dessen Hauptpflicht gegenüber dem Mieter dar. Ebenfalls fehle es dem Vermieter an einem hinreichenden Entscheidungsspielraum bei der Nutzung der Kautionssumme, da § 551 Absatz 3 BGB ihn dazu verpflichtet, das Geld bei einer Bank anzulegen.[72]


In der Wissenschaft ist umstritten, ob eine Vermögensbetreuungspflicht durch Abreden entstehen kann, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand einem anderen Geld anvertraut, damit dieser es zwecks Steuerhinterziehung ins Ausland überweist. Nach einer Ansicht entsteht wegen der rechtlich missbilligten Natur einer solchen Abrede keine Vermögensbetreuungspflicht, da deren strafrechtlicher Schutz im Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung stünde.[73] Die Gegenansicht, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird, bejaht dagegen grundsätzlich bei rechtlich missbilligten Abreden die Möglichkeit einer Vermögensbetreuungspflicht, da das Vermögen durch das missbilligte Handeln der Beteiligten nicht seinen Schutz verliere.[74][75] Nach der letztgenannten Ansicht käme daher eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, wenn derjenige, dem das Vermögen anvertraut wurde, dieses zu eigenen Zwecken verwendet. Unstreitig wird der Tatbestand des § 266 StGB allerdings nicht dadurch erfüllt, das rechts- oder sittenwidrige Geschäft zu unterlassen, selbst wenn eine Vermögensbetreuungspflicht dies geböte. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtsordnung.[75]



Treuebruchtatbestand |


Falls der Missbrauchstatbestand nicht einschlägig ist, kann das Delikt der Untreue auch durch einen Treuebruch verwirklicht werden.[76] Dieser Tatbestand setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus.



Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht |


Als Pflichtverletzung kommt zunächst ein Verstoß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht in Betracht. Diese Pflichtverletzung kann im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder, anders als beim Missbrauchstatbestand, im Rahmen einer tatsächlichen Einwirkung auf das Vermögen erfolgen. Bereits das Unterschreiten der verkehrstypischen Sorgfaltspflicht kann eine tatbestandsrelevante Pflichtverletzung darstellen.[77] Nach der Rechtsprechung kann eine Pflichtverletzung auch im Verstoß gegen ausländisches Gesellschaftsrecht liegen, wenn sich der Täter an einer ausländischen Gesellschaftsform beteiligt.[78] Hiergegen wird eingewandt, dass die Anwendung von Pflichten aus anderen Rechtsordnungen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße und den Parlamentsvorbehalt missachte.[77]


Erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung im Rahmen des durch die Vermögensbetreuungspflicht geprägten Treueverhältnisses stattfindet. Der Täter muss also gerade gegen eine Pflicht verstoßen, die Bestandteil seiner Vermögensfürsorge ist.[79]


Wie beim Missbrauch kann auch ein Treuebruch durch Unterlassen begangen werden.[80] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter ihm anvertrautes Unternehmensvermögen ohne Information seiner Vorgesetzten auf ein geheimes Konto überweist, um Geschäftspartner des Unternehmens zu bestechen.[81] Weiterhin kann die Strafbarkeit auch beim Treuebruch durch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis entfallen.[82]



Beschränkung auf gravierende Pflichtverletzungen |


Die Treuebruchsalternative besitzt durch ihre wenig bestimmten Voraussetzungen einen äußerst weit gefassten Anwendungsbereich, sodass sie im Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot steht. Aus diesem Grund ist eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten.[83][43]


Daher ging der erste Strafsenat dazu über, nur Pflichtverletzungen schwerwiegender Art als tatbestandsmäßig anzuerkennen. Als Beispiele für eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung nannte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung über eine pflichtwidrige Kreditvergabe die Missachtung von Informationspflichten, das Erteilen falscher Auskünfte gegenüber Gesellschaftern und Aufsichtsorganen, das Überschreiten der zulässigen Kredithöchstsumme und das eigennützige Handeln des Täters.[84] Im Bezug auf Sponsoring-Beschlüsse nannte er als Beispiele, bei denen eine gravierende Pflichtverletzung nahe liegt, die fehlende Nähe der Förderung zum Unternehmensgegenstand, die Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage des Förderers, fehlende innerbetriebliche Transparenz und das Verfolgen sachwidriger Motive durch den Verantwortlichen.[45]


Im wenige Jahre nach diesen Entscheidungen stattfindenden Mannesmann-Prozess distanzierte sich der zuständige dritte Strafsenat von der vom ersten Strafsenat entwickelten Restriktion auf gravierende Pflichtverletzungen und sah diese allenfalls bei unternehmerischen Risiko- und Spendenentscheidungen als bedeutend an, nicht jedoch im vorliegenden Prozess. In diesem waren vertraglich nicht vorgesehene Prämienzahlungen an einzelne Manager der Mannesmann AG streitgegenständlich. Sofern derartige Zahlungen ohne rechtliche Pflicht erfolgen und für die Gesellschaft keinen Nutzen bringen, stelle dies als zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsvermögen eine hinreichende Pflichtverletzung dar. Gegen den Verzicht auf das Merkmal der gravierenden Pflichtverletzung wandten Rechtswissenschaftler ein, dass die restriktive Auslegung des Tatbestands in allen Tatsituationen geboten sei, um den Treuebruchstatbestand verfassungskonform auszulegen.[83]



Fallbeispiele |


Eine Pflichtverletzung kann die Aneignung eines Vermögensgegenstands darstellen, der dem Täter anvertraut wurde.[74] Hierzu zählt auch das Bilden schwarzer Kassen, die dazu dienen, Geldmittel eigenmächtig abzuzweigen und zu verwenden.[81] Ebenfalls tatbestandsmäßig können überhöhte Zahlungen aus dem Vermögen einer Gesellschaft sein, etwa unverhältnismäßig hohe Löhne oder Provisionen. Gleiches gilt für den Abschluss von Verträgen zu besonders nachteiligen Konditionen für die Gesellschaft.[85] Ebenso verhält es sich mit der Bezahlung von Geldstrafen aus dem Verbandsvermögen, die gegen einzelne Mitglieder eines öffentlich-rechtlichen Verbands verhängt wird.[86] Manipulative Buchführung stellt ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflichtverletzung dar.[87]



Taterfolg |



Vermögensnachteil |


Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt ferner voraus, dass als Folge des Missbrauchs oder des Treubruchs ein Vermögensnachteil beim Vermögensinhaber eintritt.[88] Dieses Merkmal entspricht dem Vermögensschaden beim Betrug, weswegen zahlreiche Parallelen zwischen beiden Tatbestandsmerkmalen bestehen.[89][90] Einen Vermögensnachteil im Sinne des Untreuetatbestands stellt demnach ein Vermögensverlust dar, der nicht durch eine Gegenleistung kompensiert wird.[91][92] Auch ein finanzieller Gewinn, der durch pflichtwidriges Unterlassen des Vermögensbetreuungspflichtigen nicht erwirtschaftet wurde, kann als entgangener Gewinn einen Schaden darstellen.[93] Wie beim Tatbestand des Betrugs ist umstritten, welche Bedeutung der Begriff Vermögen hat. Nach dem von der Rechtsprechung im Grundsatz favorisierten wirtschaftlichen Vermögensbegriff zählen hierzu alle vermögenswerten Positionen. Die Gegenansicht, die als juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff bezeichnet wird, beschränkt sich auf Vermögenswerte, die von der Rechtsordnung nicht missbilligt sind, da ein weitergehender Schutz wertungswidersprüchlich sei.[94]



Gefährdungsschaden |


Wie beim Tatbestand des Betrugs kann auch bei der Untreue nach vorherrschender Auffassung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung zur Annahme eines Vermögensnachteils genügen.[95][96][97] Diese Figur kommt zur Anwendung, wenn kein Vermögensnachteil eingetreten ist: Ist die Gefahr eines solchen derart groß, dass sie den Vermögensinhaber in vergleichbarer Weise wie der tatsächliche Eintritt des Nachteils belastet, steht dies einem Vermögensnachteil gleich.[98] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter das zu betreuende Vermögen als schwarze Kasse verwaltet[99][100][101] oder durch eine Zahlung aus dem Vermögen einen anfechtbaren Anspruch erwirbt.[81] Auch der Abschluss eines riskanten Geschäfts kann einen Gefährdungsschaden darstellen, wenn das Risiko eines Verlusts die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns bei Weitem übersteigt.[102][103]


Die Wissenschaft diskutiert weitere Kriterien zur Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, um dieses Tatbestandsmerkmal zu präzisieren. Teilweise wird darauf abgestellt, inwieweit der Vermögensinhaber die Gefährdung seines Vermögens beherrschen kann. Andere orientieren sich am Zivilrecht und bejahen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn die Verlustgefahr so groß ist, dass das Zivilrecht dem Vermögensinhaber einen Ausgleichsanspruch zuspricht. Wiederum andere halten es für erforderlich, dass die Vermögensgefährdung unmittelbar in einen Vermögensverlust münden kann, ohne dass beispielsweise ein Handeln Dritter erforderlich ist.[104]


Kritisch an der Übertragung der für den Betrug entwickelten Lehre vom Gefährdungsschaden auf die Untreue wird gesehen, dass die Untreue über deutlich unschärfere Tatbestandsmerkmale verfügt als der Betrug. Dass bereits die Gefährdung von Vermögen als Vermögensnachteil ausreichen soll, erscheine vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots kritisch. Außerdem ist anders als beim Betrug der Versuch der Untreue nicht strafbar. Das Vorliegen eines Schadens entscheidet daher bei der Untreue nicht über das Vorliegen einer vollendeten oder lediglich versuchten Tat, sondern über das Vorliegen von Strafbarkeit oder Straflosigkeit. Dies mache es erforderlich, das Vorliegens eines Schadens genau bestimmen zu können.[105][106][107]


Das Bundesverfassungsgericht, das sich in einer Verfassungsbeschwerde mit dem Gefährdungsschaden auseinandersetzte, betonte, dass die Anerkennung des Gefährdungsschadens bei der Untreue problematisch sei, da bereits die Tathandlung dieser Strafnorm äußerst unbestimmt sei.[108] Dennoch sei diese Rechtsfigur grundsätzlich auch bei der Untreue mit der Verfassung zu vereinbaren, da sich in einer Marktwirtschaft auch Zukunftserwartungen wertbildend auswirken können.[109] Erforderlich sei aber, dass sich ein konkret bezifferbarer Betrag als Vermögensnachteil bestimmen lässt, der aus der Gefährdung resultiert.[110]



Kompensation des Verlusts |


Der Vermögensnachteil kann entfallen, wenn der Täter bei Tatbegehung den Verlust kompensieren will und hierzu auch finanziell in der Lage ist.[111] Hierfür genügt nach der Rechtsprechung bei unternehmerischen Entscheidungen, dass der Vermögensverlust als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorhabens auf einem Plan beruht, der zu einem Vermögenszuwachs führt.[112]


Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Vermögenszuflusses als Kompensation ist deren objektiver Wert. Ist dieser Zufluss jedoch mit einer erheblichen Belastung für den Vermögensinhaber verbunden oder stellt sie sich für ihn als wertlos dar, ist er nicht geeignet, den Vermögensnachteil zu kompensieren.[113][114] Dies wird als individueller Schadenseinschlag bezeichnet, ein Prinzip, das auch beim Betrug zur Anwendung kommt.[115][116]



Subjektiver Tatbestand |


Eine Strafbarkeit wegen Untreue erfordert gemäß § 15 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Der Täter muss daher zumindest erkennen, dass er durch sein missbräuchliches oder pflichtwidriges Handeln einen Vermögensnachteil realisieren kann, und dies als Folge seines Handelns billigend in Kauf nehmen.[117][118]


Dass bedingter Vorsatz als schwächste Form des Vorsatzes genügt, führt insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zu einem großen Anwendungsbereich der Norm. Bei risikoreichen Geschäften, denen eine Verlustgefahr typischerweise immanent ist, stellen sich daher besondere Probleme, weil der Täter oft in Kenntnis der Risikolage handelt.[118] Um die Strafbarkeit wegen Untreue auf strafwürdige Fälle zu beschränken, stellt die Rechtsprechung an den Nachweis des Vorsatzes hohe Anforderungen.[38][119] Sie fordert insbesondere, dass der Täter erkennt, dass er nicht im Sinne des Vermögensinhabers handelt.[119] Hält er sein Handeln irrigerweise für pflichtgemäß, kann dies einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) darstellen.[120]


Besondere Maßstäbe gelten auch bei der Annahme des Vorsatzes bezüglich der Nachteilsverursachung. Nach der Rechtsprechung liegt die billige Inkaufnahme eines Nachteils umso näher, je größer die Gefährdung des fremden Vermögens ist. Gefährdet er sogar die Existenz des Vermögensinhabers, sei der Vorsatz beinahe indiziert.[121]



Beteiligung |


Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonders persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Absatz 1 StGB.[122] Die Untreue ist daher in beiden Begehungsformen ein Sonderdelikt. Ist an der Tat eine Person beteiligt, die keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem geschädigten Vermögensinhaber innehat, kann sich diese daher nicht als Täter, sondern nur als Teilnehmer strafbar machen, also als Anstifter oder Gehilfe.


Im Falle der Beihilfe ergibt sich aus der Anwendbarkeit von § 28 Absatz 1 StGB, dass die Strafe zweifach nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern ist: sowohl § 27 Absatz 2 StGB als auch § 28 Absatz 1 StGB sehen eine solche Milderung vor. Die Rechtsprechung beschränkt sich jedoch auf eine einfache Strafmilderung, wenn der Täter allein deshalb als Gehilfe anzusehen ist, weil er nicht vermögensbetreuungspflichtig ist, da sein Beitrag das Gewicht eines täterschaftlichen Handelns besitzt.[123][124]


Handelt der Täter als Stellvertreter einer vermögenbetreuungspflichtigen Person, ist er nicht zwangsläufig selbst vermögensbetreuungspflichtig. Eine Strafbarkeit wegen Untreue ist dennoch trotz fehlender Vermögensbetreuungspflicht unter Anwendung von § 14 Absatz 1 StGB möglich. Diese Norm erstreckt die strafrechtliche Verantwortung des Trägers eines besonderen persönlichen Merkmals auf Personen, die als deren Stellvertreter auftreten.[124]



Versuch |


Auf Grund des Vergehenscharakters der Untreue bedarf die Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 Absatz 1 Variante 2 StGB der ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz. Eine solche enthält § 266 StGB nicht. Der Gesetzgeber erwog zwar, die Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 einzuführen[125], allerdings gab er dieses Vorhaben auf, nachdem dieses Unterfangen in der Rechtswissenschaft insbesondere aufgrund zu erwartender Beweisprobleme heftig kritisiert wurde.[126][127]



Prozessuales und Strafzumessung |


Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Durch den Verweis des § 266 Absatz 2 StGB auf § 247 StGB und § 248a StGB ist die Tat ausnahmsweise ein Antragsdelikt, wenn das Tatopfer ein Angehöriger, ein Vormund oder ein Betreuer ist oder der durch die Tat entstandene Schaden gering ist.


Die Untreue ist sowohl vollendet als auch beendet, wenn zumindest teilweise ein Vermögensnachteil eintritt.[128] Liegt der Vermögensnachteil in einer Gefährdung, tritt Beendigung erst ein, wenn die Verlustgefahr in einem tatsächlichen Verlust resultiert oder wenn feststeht, dass kein Verlust eintreten wird.[128] Ab dem Zeitpunkt der Beendigung beginnt gemäß § 78a StGB die Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt aufgrund des Strafrahmens der Tat gemäß § 78 Absatz 3 StGB fünf Jahre.


Durch Verweis des § 266 Absatz 2 StGB auf § 263 Absatz 3 StGB finden die Regelbeispiele des Betrugs entsprechende Anwendung auf die Untreue als unverbindliche Strafschärfungsempfehlungen für den Richter. Ein besonders schwerer Fall der Untreue liegt demnach vor, wenn:


  1. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung einer Untreue eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten bringt,

  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder

  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Ausgeschlossen ist aufgrund des Verweises auf § 243 Absatz 2 StGB die Annahme eines schweren Falls der Untreue, wenn der durch die Tat entstandene Schaden gering ist.



Gesetzeskonkurrenzen |


Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 266 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Untreue in Gesetzeskonkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Vermögensdelikten auf.


Innerhalb von § 266 StGB ist der Missbrauch ein Spezialfall des Treuebruchs, daher verdrängt er diesen. Liegen allerdings sowohl ein Missbrauchs- als auch eine Treuebruchshandlung vor, die jeweils eigenständige Vermögensnachteile bewirken, ist Tateinheit (§ 52 StGB) möglich.[129]


Werden neben der Untreue weitere Delikte verwirklicht, kommen mehrere Konkurrenzverhältnisse in Betracht. In Tateinheit steht die Untreue typischerweise mit dem Betrug, der Unterschlagung (§ 246 StGB), dem Diebstahl (§ 242 StGB), der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)[130] und der Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung). Eine tateinheitlich begangene Untreue liegt in der Regel auch bei Insolvenzstraftaten nahe. Eine Tatmehrheit (§ 52 StGB) kommt bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Betracht, wenn beide Delikte durch separate Handlungen verwirklicht werden.[129]



Kriminologie |




Erfasste Fälle der Untreue in den Jahren 1987–2017.[131]


Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[132] Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.


Die Untreue stellt neben dem Betrug eine zentrale Norm des Vermögensstrafrechts dar. Zwar ist die Anzahl der gemeldeten Taten wesentlich geringer als bei den Betrugsdelikten (2015: 966.324 Taten[131]), allerdings übersteigt die durchschnittliche Schadenshöhe einer Untreue die eines Betrugs um circa das 15-fache.[133]


Nachdem die Anzahl der gemeldeten Fälle in den 90er Jahren deutlich anstieg und im Anschluss einige Jahre bei knapp über 10.000 Taten blieb, nimmt die Anzahl gemeldeter Fälle seit 2012 stetig ab. 2015 wurden 7.410 Fälle von Untreue erfasst. Die Aufklärungsquote liegt mit über 97 % durchgängig auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau.[131] Vermutet wird allerdings ein hohes Dunkelfeld, da die Anzeigebereitschaft aufgrund der Sorge des Opfers um Reputationsverlust und der äußerst unscharfen Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten bei geringen Schadenshöhen eher gering ist.[134][133]







































































































































Polizeiliche Kriminalstatistik für Untreue in der Bundesrepublik Deutschland[131]

erfasste Fälle

Jahr
insgesamt
pro 100.000 Einwohner
Aufklärungsquote
1987
4.311
7,1
98,1 %
1988
4.312
7,0
99,4 %
1989
4.551
7,4
99,1 %
1990
5.297
8,5
100,0 %0
1991
4.959
7,6
97,9 %
1992
4.573
7,0
99,2 %
19935.182
6,498,7 %
19946.228
7,797,2 %
19959.972
12,297,5 %
199610.610
13,099,3 %
199711.576
14,199,7 %
199811.892
14,599,3 %
199911.481
14,099,8 %
200011.480
14,099,1 %
200110.455
12,798,8 %
200211.758
14,399,6 %
200312.640
15,3
00000100,3 %[Anm. 1]
200411.020
13,499,1 %
200512.032
14,698,7 %
200610.385
12,698,4 %
200712.761
15,598,7 %
200811.005
13,498,2 %
200912.577
15,398,2 %
201010.186
12,598,3 %
201110.697
13,198,2 %
20128.47110,497,7 %
20138.512
10,498,0 %
20148.696
10,898,1 %
2015
7.410
9,1
97,6 %
2016
7.164
8,7
98,1 %
2017
6.041
7,3
97,6 %


  1. Durch die polizeiliche Erfassung von Fällen des Vorjahres sind Aufklärungsquoten oberhalb von 100 % möglich.


Verwandte Tatbestände |



Depotunterschlagung |


§ 34 des Depotgesetzes (DepotG) regelt den Tatbestand der Depotunterschlagung. Hiernach macht sich strafbar, wer über ein Wertpapier, das ihm als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär anvertraut worden ist, in rechtswidriger Weise verfügt, um sich selbst zu bereichern. Die Norm ist subsidiär zur Unterschlagung (§ 246 StGB) und zur Untreue (§ 266 StGB), weswegen die praktische Bedeutung von § 34 DepotG äußerst gering ist.[135]



Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt |



§ 266a StGB sanktioniert verschiedene missbräuchliche Handlungen des Arbeitgebers in Bezug auf das Arbeitsentgelt. Die Norm enthält mehrere Tatbestände, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und hierzu mehrere Handlungen missbilligen. Gemeinsam ist ihnen, dass als Täter nur Arbeitgeber oder Personen in vergleichbaren Stellungen in Betracht kommen.


Die Absätze 1 und 2 bezwecken den Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer vor dem Ausbleiben von Pflichtbeiträgen.[136] Absatz 1 erfasst das Einbehalten eines Pflichtbeitrags zu einer Sozialversicherung, der vom Arbeitnehmer getragen wird. Absatz 2 bezieht sich dagegen auf Beiträge, die zumindest anteilig vom Arbeitgeber aufzubringen sind.


Absatz 3 dient dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers.[137] Hiernach macht sich strafbar, wer Anteile des Entgelts des Arbeitnehmers, die an einen Dritten abzuführen sind zurückbehält und den Arbeitnehmer hierüber nicht informiert.



Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten |



§ 266b StGB schützt den Aussteller einer Scheck- oder Kreditkarte vor deren missbräuchlicher Nutzung durch ihren Inhaber. Unter einer missbräuchlichen Nutzung versteht die Norm das Ausnutzen der Möglichkeit, den Aussteller mittels der Karte zu einer Zahlung zu veranlassen, ohne dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen im Innenverhältnis gegeben sind.[138] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand mittels einer Kreditkarte deren Aussteller zu Zahlungen verpflichtet, obwohl er hierdurch den ihm eingeräumten Kreditrahmen überschreitet.[139] Diese Struktur ist mit der Untreue vergleichbar. Der Gesetzgeber führte diese Norm im Jahr 1986 ein, da zweifelhaft war, ob der Missbrauch von Karten mit Zahlungsfunktion auf die bestehenden Strafnormen des Betrugs oder der Untreue gestützt werden konnten.[140]



Rechtslage in anderen Staaten |


In Österreich ist die Untreue in § 153 StGB geregelt. Anders als in der deutschen Norm ist der Missbrauch einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis die einzige tatbestandsmäßige Handlung. § 153 Absatz 2 StGB definiert unter Missbrauch jedoch nicht nur das rechtsgeschäftliche Überschreiten dieser Befugnis, sondern erfasst auch den Verstoß gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.


In der Schweiz unterscheidet der Untreuetatbestand des Art. 158 StGB zwischen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und dem Missbrauch einer Vertretungsbefugnis. Nach erstgenannter Alternative macht sich strafbar, wer in seiner Stellung als Vermögensverwalter, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch bewirkt, dass der Geschäftsherr an seinem Vermögen geschädigt wird. Des Missbrauchs macht sich dagegen schuldig, wer seine Stellung als Vertreter missbraucht und hierdurch das Vermögen des Vertretenen schädigt.



Literatur |


  • Alexander Bräunig: Untreue in der Wirtschaft. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 3-428-13471-0. 

  • Stefan Burger: Untreue (§ 266 StGB) durch das Auslösen von Sanktionen zu Lasten von Unternehmen. Centaurus, Freiburg im Breisgau 2006, ISBN 978-3-8255-0640-7. 

  • Alfred Dierlamm: § 266. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 

  • Lasse Dinter: Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue. C.F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-4141-5. 

  • Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266. 

  • Martin Heger: § 266. In: Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1. 

  • Urs Kindhäuser: § 266. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 

  • Holger Matt: § 266. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7. 

  • Frank Saliger: § 266. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7. 

  • Martin Wegenast: Missbrauch und Treubruch – Zum Verhältnis der Tatbestände in § 266 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08132-3. 

  • Petra Wittig: § 266. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB. 30. Edition. 2016.


Weblinks |



 Wiktionary: Untreue – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • § 266 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen


Einzelnachweise |



  1. abc Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 20–22. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  2. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  3. BGHSt 43, 293.


  4. Wolfgang Dunkel: Nochmals – Der Scheckkartenmißbrauch in strafrechtlicher Sicht. In: Goldtdammer’s Archiv 1977, S. 329 (334–335).


  5. Kathrin Rentrop: Untreue und Unterschlagung (§§ 266 und 246 StGB): Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-8305-2439-7, S. 13. 


  6. abcd Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 5–6. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  7. abc Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 7–15. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  8. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 17. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  9. Kathrin Rentrop: Untreue und Unterschlagung (§§ 266 und 246 StGB): Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-8305-2439-7, S. 130–133. 


  10. Frank Saliger: Auswirkungen des Untreue-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 auf die Schadensdogmatik. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2011, S. 902.


  11. Walter Kargl: Die Mißbrauchskonzeption der Untreue (§ 266 StGB). In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 113, S. 565 (589).


  12. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 18. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68816-4, § 18, Rn. 1a. 


  13. BVerfGE 126, 170 (194).


  14. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 1980/07. In: Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 2370.


  15. BVerfGE 126, 170 (198).


  16. BGHSt 1, 186 (187).


  17. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 7. 


  18. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 18. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68816-4, § 18, Rn. 4. 


  19. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 19. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  20. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 3. 


  21. ab Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 9. 


  22. BGHSt 5, 61 (61–63).


  23. Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte. 38. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-4036-4, Rn. 752. 


  24. LG Bonn, Urteil vom 14. Juli 2011, 2 Ss 80/11 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 330 (330–331).


  25. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 18. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68816-4, § 18, Rn. 8. 


  26. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 11–13. 


  27. ab Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 367–368. 


  28. ab Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 138. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  29. Martin Heger: § 266, Rn. 6. In: Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1. 


  30. Frank Saliger: § 266, Rn. 22. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7. 


  31. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 140. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  32. BGHSt 36, 227 (228).


  33. Walter Stree, Nikolaus Bosch: § 266, Rn. 1a. In: Adolf Schönke, Horst Schröder, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65226-4. 


  34. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 15. 


  35. BGH, Urteil vom 7. November 1996, 4 StR 423/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 125.


  36. BGHSt 30, 247 (249).


  37. RGSt 71, 353 (355–356).


  38. ab BGHSt 3, 23 (25).


  39. BGHSt 9, 203 (216).


  40. ab BGHSt 35, 333 (337).


  41. BGHSt 55, 266.


  42. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 158. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  43. ab Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 377–380. 


  44. BGHSt 46, 30.


  45. ab BGHSt 47, 187.


  46. BGHSt 50, 331.


  47. Petra Wittig: § 266, Rn. 19. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB. 30. Edition 2016.


  48. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 73. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  49. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 19–21. 


  50. BGHSt 47, 187 (197).


  51. BGHSt 47, 148 (150).


  52. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 26. 


  53. Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte. 38. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-4036-4, Rn. 750. 


  54. abc Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 28–31. 


  55. Alfred Dierlamm: Untreue – ein Auffangtatbestand? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 534.


  56. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 47. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  57. BGHSt 13, 330 (332).


  58. BGH, Urteil vom 5. März 2013, 3 StR 438/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 1615.


  59. ab Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 18. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68816-4, § 18, Rn. 19–20. 


  60. BGHSt 3, 289 (293–294).


  61. BGHSt 13, 315 (317).


  62. BGHSt 13, 315.


  63. BGHSt 47, 295 (297).


  64. BGH, Urteil vom 8. September 1982, 3 StR 147/82 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1983, S. 74.


  65. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1997, 5 Ss 342/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 690 (690–691).


  66. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985, 2 StR 383/85 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1986, S. 361.


  67. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994, 1 StR 300/94 = Strafverteidiger 1995, S. 73.


  68. BGH, Urteil vom 21. September 1988, 3 StR 358/88 = Strafverteidiger 1989, S. 59.


  69. BGHSt 41, 224.


  70. BGHSt 52, 182 (184).


  71. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 18. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68816-4, § 18, Rn. 26. 


  72. Alfred Dierlamm: § 266. Rn. 124. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  73. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 35. 


  74. ab BGHSt 8, 254.


  75. ab BGHSt 20, 143.


  76. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 27. 


  77. ab Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 170–171. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  78. BGH, Urteil vom 13. April 2010, 5 StR 428/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 632.


  79. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 40. 


  80. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 184. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  81. abc BGHSt 52, 323.


  82. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 200. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  83. ab Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 161–162. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  84. BGHSt 46, 30 (30–34).


  85. BGH, Urteil vom 10. Juli 1996, 3 StR 50/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 66.


  86. BGHSt 37, 226.


  87. BGHSt 20, 304.


  88. BGH, Urteil vom 11. November 1982, 4 StR 406/82 = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 462.


  89. Martin Heger: § 266, Rn. 17. In: Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1. 


  90. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 201. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  91. Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 315. 


  92. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27, Rn. 57. 


  93. BGHSt 31, 232.


  94. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 94. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  95. BGHSt 20, 304 (304–305).


  96. Marco Mansdörfer: Die Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes. In: Juristische Schulung 2009, S. 114.


  97. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266, Rn. 150. 


  98. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 212. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  99. LG Bonn, Urteil vom 28. Februar 2001, 27 AR 2/01 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 375 (376).


  100. BGHSt 51, 100.


  101. Vanessa Saam: "Schwarze Kassen" und Untreuestrafbarkeit. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. 2015, abgerufen am 30. Oktober 2016. 


  102. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975, 4 StR 571/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 1236.


  103. BGH, Urteil vom 12. Juni 1990, 5 StR 268/89 = Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 3219 (3220).


  104. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 219–223. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  105. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 226. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  106. Uwe Hellmann: Risikogeschäfte und Untreuestrafbarkeit. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2007, S. 433 (441).


  107. Bernd Schünemann: Wider verbreitete Irrlehren zum Untreuetatbestand. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2012, S. 183 (185).


  108. BVerfGE 126, 170 (185, 226).


  109. BVerfGE 126, 170 (223).


  110. BVerfGE 126, 170 (185, 215).


  111. BGHSt 15, 342.


  112. RGSt 75, 227 (230).


  113. BGHSt 43, 293.


  114. Friedrich Florian Steinert: Die Haushaltsuntreue nach der Schäch-Entscheidung des BVerfG. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. Februar 2014, abgerufen am 31. Oktober 2016. 


  115. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 208. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  116. Jan Schlösser: Einschränkungen der Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. Oktober 2014, abgerufen am 31. Oktober 2016. 


  117. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 34, Rn. 45. 


  118. ab Marco Mansdörfer: Die Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes. In: Juristische Schulung 2009, S. 114 (115).


  119. ab BGHSt 37, 226.


  120. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 282. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  121. BGHSt 47, 148.


  122. BGHSt 26, 54.


  123. BGHSt 26, 54 (55).


  124. ab Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266, Rn. 185–186. 


  125. BT-Drs. 13/8587, S. 43.


  126. Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 22. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  127. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266, Rn. 187. 


  128. ab Alfred Dierlamm: § 266, Rn. 284. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0. 


  129. ab Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266, Rn. 194. 


  130. BGHSt 18, 312 (313).


  131. abcd PKS-Zeitreihen 1987 bis 2017. Bundeskriminalamt, 8. Mai 2018, abgerufen am 10. Oktober 2018 (CSV). 


  132. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 3. Oktober 2017. 


  133. ab Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266, Rn. 3. 


  134. Urs Kindhäuser: § 266, Rn. 27. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. 


  135. Frank Zieschang: § 34 DepotG, Rn. 92–93. In: Tido Park, Ute Bottmann (Hrsg.): Kapitalmarktstrafrecht: Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Finanzaufsicht, Compliance; Handkommentar. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6478-8. 


  136. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266a, Rn. 2. 


  137. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266a, Rn. 22a. 


  138. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266b, Rn. 15. 


  139. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 36, Rn. 16. 


  140. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 62. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66884-5, § 266b, Rn. 3. 




Rechtshinweis
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Dieser Artikel wurde am 30. Dezember 2016 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.

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