Bergrechtliche Gewerkschaft


Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft.




Kuxschein der Gewerkschaft der Braunkohlengrube Concordia vom 1. Mai 1912




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Geschichte


  • 2 Heiliges Römisches Reich


  • 3 Preußen


  • 4 Deutschland


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks




Geschichte |


Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte.


Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte ein Gewerke oder Lehnträger nicht allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben.


Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab.



Heiliges Römisches Reich |


Im Heiligen Römischen Reich gab es zahlreiche Vorläufer dieser altertümlichen Form einer Kapitalgesellschaft; in der Territorialgeschichte etwa der Freien Reichsstadt Goslar oder der Grafschaft Katzenelnbogen finden sich Beispiele dafür: Wo die Bergknappen standfähig waren, wie im Silberbergbau von Goslar, waren sie zugleich auch Anteiler (ihr Rechtsverhältnis ähnelte damit z. B. den frühen Formen der „Partenreederei“ im Walfang).



Preußen |


Gewerkschaften nach preußischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschätzen (Kohle, Erz, Salz, Erdöl, Torf, Mineralien, Naturstein) und ähnelten einer heutigen „Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien“: Gewerken konnten ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veräußern. Kuxe waren also schwer handelbar, trotzdem gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxbörse in Essen. Die Rechtsaufsicht wurde von den Bergämtern und Oberbergämtern ausgeübt.


Bis ins 20. Jahrhundert existierten auch abseits des Abbaus von Bodenschätzen Unternehmen in dieser Rechtsform, die sich aber möglicherweise alle aus ursprünglich bergbaulich orientierten Unternehmenszwecken entwickelt haben.



Deutschland |


Mit Inkrafttreten des heutigen Bundesberggesetzes zum 1. Januar 1982 wurde festgelegt, dass alle noch bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften bis spätestens Ende 1994 aufzulösen oder in andere Gesellschaftsformen umzuwandeln waren.



Literatur |



  • Karl Heinrich Rau: Lehrbuch der politischen Oekonomie. Erster Band: Volkswirtschaftslehre. Achte vermehrte und verbesserte Ausgabe. C. F. Winter'sche Verlagsbuchhandlung, Leipzig u. a. 1869.


  • H. Rentzsch (Hrsg.): Handwörterbuch der Volkswirtschaftslehre. Verlag von Gustav Mayer, Leipzig 1866.


Weblinks |



  • Bundesberggesetz (BBergG). Bundesrepublik Deutschland, 13. August 1980, S. 71, abgerufen am 10. Juli 2010 (PDF; 308 kB): „§ 163, Abs. 1: Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst,...“ 







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