Exkommunikation




Androhung der Exkommunikation für das Entwenden von Büchern in der Päpstlichen Universität Salamanca


Exkommunikation ist der zeitlich begrenzte oder auch permanente Ausschluss aus einer religiösen Gemeinschaft oder von bestimmten Aktivitäten in einer religiösen Gemeinschaft. Sie wird als Beugestrafe angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens.


Im Mittelalter, auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reichs, hatte die Exkommunikation die weltliche Reichsacht zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden „in Acht und Bann tun“ = aus der Gemeinschaft ausschließen).




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Neues Testament


  • 2 Römisch-katholische Kirche

    • 2.1 Deutschland



  • 3 Orthodoxe Kirchen


  • 4 Evangelische Kirche


  • 5 Täufer


  • 6 Freikirchen


  • 7 Islam


  • 8 Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen)


  • 9 Zeugen Jehovas


  • 10 Andere Gemeinschaften


  • 11 Einzelnachweise


  • 12 Weblinks




Neues Testament |


Für die Exkommunikation finden sich Präzedenzfälle im Neuen Testament.[1] Im Matthäusevangelium befiehlt Jesus seinen Jüngern, einen Bruder, der sündigt und trotz wiederholter Ermahnung in seiner Sünde verharrt, „wie einen Heiden oder einen Zöllner“ anzusehen (Mt 18,17 EU).


Der Apostel Paulus rief die Gemeinde von Korinth auf, diejenigen mit einem Bann zu belegen („dem Satan zu übergeben“), die Unzucht mit der Frau ihres Vaters treiben (1 Kor 5,1–5 EU). Er selbst vollzog die „Übergabe an den Satan“ an Christen, die Gott mit ihren Worten und Taten gelästert hatten:





„Schon manche haben die Stimme ihres Gewissens missachtet und haben im Glauben Schiffbruch erlitten, darunter Hymenäus und Alexander, die ich dem Satan übergeben habe, damit sie durch diese Strafe lernen, Gott nicht mehr zu lästern.“




(1 Tim 1,19–20 EU)



Römisch-katholische Kirche |


In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der kirchenrechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nach dem CIC von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben.[2]


Nach kanonischem Recht wird unterschieden zwischen der


  • Exkommunikation als Tatstrafe (Excommunicatio latae sententiae), die mit dem Vergehen von selbst eintritt. Durch einen Akt des Unglaubens hat der Gläubige sich soweit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als der Kirchengemeinschaft zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von:
    • Wegwerfen oder Wegnehmen der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht (Can. 1367)

    • Gewalt gegenüber dem Papst (Can. 1370 § 1)

    • für den Priester – Erteilung der (wirkungslosen, Can. 977) Absolution gegenüber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine Sünde gegen das sechste Gebot („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (Absolutio complicis; Can. 1378 § 1)

    • einer Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag – für beide Parteien (Can. 1382)

    • Verletzung des Geheimnisses bei dem Konklave durch das Hilfspersonal (Universi Dominici gregis Art. 78)

    • für die wählenden Kardinäle (Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten beim Konklave): Sich-beeinflussen-Lassen durch Dritte (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81)

    • Verletzung des Beichtgeheimnisses (Can. 1388 § 1)


    • Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten). (Can. 1398)


    • Apostasie (Can. 1364 § 1)


    • Häresie (Can. 1364 § 1)


    • Schisma (Can. 1364 § 1)

Die Exkommunikation als Tatstrafe tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass der von ihm begangene Akt kirchlicherseits eine Straftat ist. Da die Tatstrafe bereits bei Begehung der Handlung eintritt, ist es nicht erforderlich, dass sie durch einen Bischof oder den Papst bestätigt oder verkündet wird; dies kann allerdings unter Umständen geschehen, um den Vorgang unter den Gläubigen kundzutun.
  • Die Exkommunikation als Spruchstrafe (Excommunicatio ferendae sententiae), erfolgt durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des Bischofs oder des Papstes. Diese erfolgt in dem Falle, dass der zu Exkommunizierende öffentliches Ärgernis erregt.

Über die zwei Arten der Exkommunikation: Exkommunikation als Spruchstrafe (Excommunicatio ferendae sententiae) und Exkommunikation als Tatstrafe (Excommunicatio latae sententiae) siehe Can. 1314 CIC 1983.


In besonderen Fällen, insbesondere bei Todesgefahr eines Gläubigen, gibt es Ausnahmen von der Exkommunikation eines Spenders oder Empfängers von Sakramenten.[3] Sie kann auch lediglich ausgesetzt sein.[4] In diesem Zusammenhang spielt die öffentliche Feststellung der eingetretenen Exkommunikation eine Rolle.


Die Exkommunikation bleibt solange bestehen, bis die Ursache beseitigt ist oder der Betroffene sein Vergehen wiedergutgemacht hat, vgl. Rekonziliation. Danach ist der Ortsordinarius (meist der Diözesanbischof) verpflichtet, die Exkommunikation wieder aufzuheben. Der Bischof kann diese Berechtigung aber auch an einzelne Priester delegieren. In bestimmten Fällen kann die Exkommunikation nur vom Heiligen Stuhl aufgehoben werden (die ersten sieben unter den Excommunicationes latae sententiae). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.



Deutschland |


In Deutschland wird insbesondere die Erklärung des Kirchenaustritts bei der zuständigen staatlichen Stelle als Grund für die Exkommunikation gewertet. Diese Praxis wurde durch eine Stellungnahme des päpstlichen Rates für die Gesetzestexte in Frage gestellt, die diese Erklärung alleine nicht als ausreichend ansieht. Wegen der Zuleitung der Erklärung an die Gemeinden und weil der Austritt durch den Wegfall der Kirchensteuerpflicht eine „Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht“ darstelle, wollen die deutschen Bischöfe aber an der bisherigen Praxis festhalten.


Die sichtbaren Konsequenzen sind für Laien vor allem der Ausschluss von den Sakramenten der Eucharistie, der Beichte, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung sowie Sakramentalien wie der kirchlichen Begräbnisfeier.


Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, behandelt auch das staatliche Recht den Exkommunizierten weiter als Kirchenmitglied. Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer erlischt deshalb nicht, falls der Exkommunizierte nicht seinen Kirchenaustritt selbst erklärt.


Die Exkommunikation von Gegnern des Unfehlbarkeitsdogmas wurde im Mai 1873 im Deutschen Reich verboten.[5]



Orthodoxe Kirchen |


In der orthodoxen Kirche ist die Exkommunikation ein Ausschluss von der Eucharistie. Sie ist kein Ausschluss aus der Kirche und hat nicht den gleichen schwerwiegenden Charakter wie in der Westkirche. Die Exkommunikation kann schon aus relativ geringfügigen Gründen ausgesprochen werden, etwa wenn jemand innerhalb des letzten Jahres nicht gebeichtet hat, oder als Exkommunikation auf Zeit als Teil einer Buße.


Neben der Exkommunikation gibt es auch den Ausschluss, indem jemand anathema erklärt wird, aber das geschieht nur in Fällen von schwerwiegender und nicht bereuter Häresie. Auch in diesem Fall wird die Person nicht durch die Kirche verdammt, sondern außerhalb der Kirche sich selbst überlassen. Erst 1965 wurde die gegenseitige Exkommunikation zwischen Ost- und Westkirche durch Papst Paul VI. und den Patriarchen Athinagoras aufgehoben.



Evangelische Kirche |


In den meisten evangelischen Kirchen gibt es rechtlich die Möglichkeit, jemanden aus schwerwiegenden Gründen vom Abendmahl auszuschließen. Sie wird jedoch sehr selten in die Praxis umgesetzt (vgl. den Artikel Kirchenzucht).



Täufer |


Die reformatorische Täuferbewegung kennt ebenfalls die Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Bereits die Schleitheimer Artikel von 1527 nennen im zweiten Artikel den Bann. Diesem muss jedoch eine zweifache Ermahnung vorausgehen. Auch das mennonitische Dordrechter Bekenntnis von 1632 thematisiert im 16. und 17. Artikel den Bann aus der Gemeinde. Die Anwendung des Banns gab jedoch auch immer wieder Anlass für Diskussionen und Konflikte zwischen den einzelnen täuferischen Gruppen. Noch heute praktizieren die eher traditionalistischen täuferischen Gemeinschaften wie die Altmennoniten, die Amischen und die Hutterer auf Grundlage der sogenannten „Ordnung“ nach erfolgloser Ermahnung die Meidung, die ausgesetzt wird, wenn derjenige die Gemeinschaft um Verzeihung bittet und sein Verhalten ändert.



Freikirchen |


In Freikirchen gibt es die rechtliche Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Oft versuchen in Ungnade gefallene Mitglieder dem Gemeindeausschluss durch Wechsel in eine andere Freikirche zuvorzukommen. Der Wechsel in eine glaubensmäßig gleichstehende christliche Gemeinde ist aber
in der Regel nur durch eine „Überweisung“ (Empfehlung) der Gemeinde, der man angehörte, möglich.



Islam |


Der Islam kennt keine Exkommunikation, da eine Institution fehlt, die dafür zuständig sein könnte. Es gibt allerdings das Konzept der Meidung (siehe auch al-Walā' wa-l-barā') und des Takfīr.



Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) |


Innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage steht eine Person unter Gemeinschaftsentzug, die zwar noch den Mitgliedstatus innehat, aber nur noch eingeschränkte Mitgliedsrechte besitzt. Diese Maßnahme wird für ernste Übertretungen der kirchlichen Gebote und Regeln ausgesprochen. Einer Person unter Gemeinschaftsentzug wird der sog. Tempelempfehlungsschein entzogen. Das bedeutet, dass dieses Mitglied nicht mehr den Tempel betreten darf. Weiter darf diese Person kein kirchliches Amt ausüben und keine Priestertumshandlungen vollziehen. Auch darf die Person keine öffentlichen Ansprachen halten oder öffentliche Gebete leiten. Zum Gemeinschaftsentzug können auch zusätzliche Auflagen ausgesprochen werden, wie z. B. die Distanz zu pornografischen Schriften und anderen negativen Einflüssen im Sinne der Kirchenmoral. Weitere Auflagen können das Lesen von mormonischer Literatur und das regelmäßige Besuchen von Versammlungen sein.
Mitglieder unter Gemeinschaftsentzug sollen aber weiter den „Zehnten“ und das „Fastenopfer“ zahlen. Auch sollen sie, falls sie bereits das Endowment empfangen haben, die Tempelunterwäsche weiter tragen und danach streben, aufrichtig bereuend die Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft zu suchen.


Gemeinschaftsentzug ist ein vorübergehender Zustand. In der Regel wird er für die Dauer von mindestens einem Monat verhängt. Wenn ein Mitglied ehrliche Reue zeugt, kann der Disziplinarrat sich erneut zusammensetzen und darüber entscheiden, dem Mitglied wieder die vollen Mitgliedschaftsrechte einzuräumen. Sollte das Mitglied keine Reue zeigen, so kommt der Rat zusammen und beschließt, entweder den Gemeinschaftsentzug fortzuführen oder das Mitglied auszuschließen.



Zeugen Jehovas |



Bei Jehovas Zeugen wird die Exkommunikation als „Gemeinschaftsentzug“ bezeichnet und soll als Meidung praktiziert werden. Nach ihrer Ansicht belegen unter anderem die Bibeltexte aus 1 Kor 5,11–13 EU und 2 Joh 1,8–11 EU, dass der Gemeinschaftsentzug schon bei den Urchristen üblich war. Diese Sanktion trifft gewöhnlich solche Mitglieder, die die „Leitende Körperschaft“ nicht mehr als Autorität anerkennen und dies öffentlich kundtun (Abtrünnigkeit) oder sich eines schweren Fehlverhaltens gegen die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas schuldig gemacht haben und es nicht bereuen.[6] Meist verlassen die Betroffenen vor ihrem Ausschluss von sich aus die Gemeinschaft.[7] Der Gemeinschaftsentzug kann durch eine Wiederaufnahme rückgängig gemacht werden. Eine Wiederaufnahme in die Religionsgemeinschaft ist auf schriftlichen Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemeinschaftsentzug und Wiederaufnahme werden ohne Angabe von Gründen in den Versammlungen bekannt gegeben, in denen die betreffende Person enge Kontakte pflegt und gut bekannt ist.[8] Die Bekanntgaben haben dabei den vorgeschriebenen Wortlaut: „(Name der Person) ist kein Zeuge Jehovas mehr“ in Fällen des Gemeinschaftsentzugs und „(Name der Person) ist als Zeuge Jehovas wiederaufgenommen worden“ im Fall einer Wiederaufnahme.



Andere Gemeinschaften |


Auch andere Gemeinschaften kennen Formen, die der Exkommunikation vergleichbar sind. Bei den Christadelphians wird Mitgliedern bei (nicht bereuten) Verstößen gegen die Glaubensgrundsätze die Gemeinschaft entzogen, was ein Verbot der Teilnahme am aktiven Versammlungsleben sowie am Gedächtnismahl bedeutet. Der Besuch der Zusammenkünfte ist Ausgeschlossenen freigestellt. In der Praxis führt der Gemeinschaftsentzug zu zumindest größerer Distanziertheit seitens der übrigen Versammlungsmitglieder. Bei erfolgter Reue erfolgt in der Regel die Wiederaufnahme.


Auch die Neuapostolische Kirche kennt einen Ausschluss. Die Entscheidung darüber fällt der zuständige Bezirksapostel. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern.



Einzelnachweise |



  1. Jürgen Stein: Kirchenbann. In: Evangelisches Kirchenlexikon. Vandenhoeck und Rupprecht, Göttingen 1989, Bd. 3, Sp. 1100.


  2. Can. 1331 § 1. Weiters ist ihm jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers untersagt, sowie bei anderen gottesdienstlichen Feiern; auch darf er keine Akte der Leitungsgewalt setzen.


  3. Can. 1335: Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.


  4. Can. 1352: § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet. § 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.


  5. Michael Sachs: ‘Fürstbischof und Vagabund’. Geschichte einer Freundschaft zwischen dem Fürstbischof von Breslau Heinrich Förster (1799–1881) und dem Schriftsteller und Schauspieler Karl von Holtei (1798–1880). Nach dem Originalmanuskript Holteis textkritisch herausgegeben. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 35, 2016 (2018), S. 223–291, hier: S. 278.


  6. Eine aktuelle Stellungnahme dazu findet sich in der Studienausgabe des Wachtturms vom 15. Juli 2011, S. 15ff.


  7. Rodney Stark und Laurence R. Iannaccone, Why the Jehovah’s Witnesses Grow so Rapidly. A Theoretical Application, in: Journal of Contemporary Religion 12/2 (1997), S. 136


  8. Statut (StRG) in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff.), §§ 15, 16


Weblinks |



 Wiktionary: exkommunizieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen








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