Bundesfinanzhof




















DeutschlandDeutschland

Bundesfinanzhof
— BFH —p1

Bundesadler der deutschen Bundesorgane

Staatliche Ebene

Bund
Stellung

Oberster Gerichtshof des Bundes
Aufsichts­organ(e)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bestehen
seit 1950
Hauptsitz

München
Leitung

Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs
Website

www.bundesfinanzhof.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.


Der Bundesfinanzhof ist – wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht. In seiner Tätigkeit als Gericht ist er jedoch unabhängig. Bis 1970 war der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterstellt, was teilweise den Vorwurf einer „Hausgerichtsbarkeit“ hervorrief.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Aufgaben


  • 2 Geschichte


  • 3 Gebäude


  • 4 Gerichtsorganisation und Spruchkörper

    • 4.1 Richter des Bundesfinanzhofs


    • 4.2 Geschäftsverteilung



  • 5 Präsidenten und Vizepräsidenten


  • 6 Verfahren


  • 7 Literatur


  • 8 Siehe auch


  • 9 Einzelnachweise


  • 10 Weblinks




Aufgaben |


Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist einer der nach Art. 95 des Grundgesetzes errichteten obersten Gerichtshöfe des Bundes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen; dazu gehören jedoch nicht Steuerstrafverfahren, die als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind. Der Bundesfinanzhof darf auch nicht mit dem Bundesrechnungshof verwechselt werden. Dieser kontrolliert das Ausgabenverhalten des Staates und seiner Einrichtungen, während der Bundesfinanzhof von dem einzelnen Steuerbürger in letzter Instanz angerufen werden kann.


Außer in Steuersachen im eigentlichen Sinne sind dem Bundesfinanzhof auch die letztinstanzlichen Entscheidungen über Eigenheimzulage, Investitionszulage und berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater zugewiesen.
Seit der Systemumstellung vom Familienlastenausgleich zum Kinderleistungsausgleich ist der Bundesfinanzhof auch für Kindergeldangelegenheiten zuständig. Denn das Kindergeld erfüllt seither eine Doppelfunktion: Es dient einerseits der Freistellung des Kinderexistenzminimums von der Einkommensteuer und andererseits als Sozialleistung der Förderung der Familie. Dem Bundesfinanzhof kommt insoweit neben der letztinstanzlichen Entscheidung in Steuersachen eine große Bedeutung in sozialrechtlicher Hinsicht zu.


Der Bundesfinanzhof ist in erster Linie als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Daneben entscheidet er als Beschwerdegericht über das gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte statthafte Rechtsmittel der Beschwerde.


Als Revisionsgericht kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Verantwortung für die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Außerdem ist der Bundesfinanzhof in das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts eingeschaltet. In steuerrechtlichen Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht werden, gibt der Bundesfinanzhof gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt wird.


Die Besonderheit des Rechtswegs in der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es hier nur zwei Instanzen gibt. Nach Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht kann daher unmittelbar der BFH mit der Revision angerufen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in seinem Urteil zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt werden mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Lässt der Bundesfinanzhof auf die Beschwerde die Revision zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt.


Außer der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kennt die Finanzgerichtsordnung auch die Beschwerde in sonstigen Fällen, insbesondere gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, es sei denn, die Beschwerde wäre ausdrücklich durch Gesetz versagt.


Es wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann (§ 133a Finanzgerichtsordnung). Daneben ist noch die sog. Gegenvorstellung anerkannt, die formlos erhoben werden kann. Da das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Rechtsmittel allerdings strenge Anforderungen an die sog. Rechtsmittelklarheit stellt, wird die Zulässigkeit der Gegenvorstellung im Fachschrifttum in Zweifel gezogen. Neuerdings hat der BFH entschieden, dass die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig ist, d. h. Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, und nur dann, wenn schwere Rechtsverletzungen gerügt werden. Früher war noch die sog. außerordentliche Beschwerde anerkannt. Im Hinblick auf die neu geschaffene Anhörungsrüge erkennt der BFH die außerordentliche Beschwerde nicht mehr an.



Geschichte |


Der Bundesfinanzhof wurde 1950 in der Tradition des Reichsfinanzhofs errichtet. Diese Tradition ist jedoch nur formaler, nicht inhaltlicher Natur. Mehrere Präsidenten des Bundesfinanzhofs haben sich wiederholt von Entscheidungen des Reichsfinanzhofs distanziert. Eine Tafel im Inneren des Gebäudes erinnert an Urteile des Reichsfinanzhofs, die politische Vorgaben der nationalsozialistischen Führung unkritisch nachvollzogen haben. Hier sind insbesondere die Urteile zur sog. Reichsfluchtsteuer zu nennen, die sogar von politisch Vertriebenen erhoben wurde.


Seit Dezember 2004 nimmt der BFH zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht an dem Projekt Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach teil. Schriftsätze und andere Dokumente können rechtswirksam in elektronischer Form an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Eine Teilnahme an Verhandlungen des Bundesfinanzhofs mittels Videokonferenz ist zur Zeit noch nicht möglich.



Gebäude |




Bundesfinanzhof in München


Der Bundesfinanzhof ist, wie zuvor schon der Reichsfinanzhof, in einem historisch interessanten, denkmalgeschützten Gebäude inmitten eines idyllischen Parks an der Ismaninger Straße im Münchner Stadtteil Bogenhausen untergebracht. Im Vorgängerbau, dem Montgelasschlössl, wurde 1805 der Bogenhausener Vertrag geschlossen.


Das sogenannte Fleischerschlösschen wurde von Ernst Philipp Fleischer, einem Farbenfabrikanten und Panoramamaler, als Galerie- und Ausstellungsgebäude errichtet. Es war das größte, in schloßartige Dimensionen gesteigerte Beispiel eines Künstlerwohnhauses in München. Der Bau sollte auch als
Gesellschaftshaus mit angeschlossener Gemäldegalerie dienen. Heilmann & Littmann gestalteten das Bauwerk ab 1909 als neubarocken Palast mit Hausteinfassaden, Mittelrisalit und Ecktürmen. Ursprünglich war im Norden des Baus noch ein Atelier vorgesehen, das aber bald dem Sparzwang zum Opfer fiel. Der Bau musste wegen Geldmangels 1911 dann ganz eingestellt werden. Nach dem Ersten Weltkrieg erwarb das Deutsche Reich die Bauruine und ließ sie zum Reichsfinanzhof umgestalten und ausbauen.


Im Gebäudeinneren sind bedeutende Werke zeitgenössischer und moderner Kunst ausgestellt. Die gepflegte Parkanlage ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.



Gerichtsorganisation und Spruchkörper |


Die an den Bundesfinanzhof herangetragenen Fälle werden von Senaten entschieden. Die Fälle werden nach Sachgebieten und teilweise auch nach Buchstabenkriterien auf die einzelnen Senate aufgeteilt. Derzeit sind elf Senate eingerichtet.[1]



Richter des Bundesfinanzhofs |


Die Richter und Richterinnen des Bundesfinanzhofs werden vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestags auf Lebenszeit gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Derzeit (Stand 2019) sind 59 Richter am BFH tätig, von denen 16, also 27 Prozent, Frauen sind.[2]




Geschäftsverteilung |


Im Groben haben die Senate des Bundesfinanzhof (Stand 2018[3]) folgende Zuständigkeiten:
























I. Senat:Körperschaftsteuer, Außensteuerrecht, Doppelbesteuerung
II. Senat:Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer
III. Senat:Einzelgewerbetreibende, Kindergeld, Investitionszulagen, Kraftfahrzeugsteuer
IV. Senat:Personengesellschaften
V. Senat:Umsatzsteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer (Steuerbefreiungen)
VI. Senat:Lohnsteuer, außergewöhnliche Belastungen, Land- und Forstwirtschaft
VII. Senat:Zölle- und Verbrauchsteuern, Marktordnung, Steuerberatungsrecht, allgemeines Abgabenrecht
VIII. Senat:Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte
IX. Senat:Vermietung und Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte
X. Senat:Einzelgewerbetreibende, Sonderausgaben, Alterseinkünfte und -vorsorge
XI. Senat:Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer

Von besonderer Bedeutung sind vor allem der III. und der VI. Senat, da deren Urteile praktisch jeden Steuerbürger betreffen und die Breitenwirkung daher enorm ist. Mit dem Tarifrecht, z. B. der ansteigenden Progressionskurve und dem Ehegatten-Splitting, und dem Kindergeld sind davon nahezu jeder Steuerbürger und jede Familie betroffen. Außerdem ist die Investitionszulage, für die ebenfalls der III. Senat zuständig ist, für die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Beitrittsgebietes der vormaligen DDR von allergrößter Bedeutung. Der VI. Senat entscheidet in allen Lohnsteuerstreitigkeiten, z. B. dem Werbungskostenabzug. Das betrifft alle Arbeitnehmer. Die übrigen Senate des Bundesfinanzhofs berühren den Einzelnen häufig nur mittelbar, da sie im Wesentlichen nur Streitigkeiten von Unternehmen bzw. über bestimmte Einkunftsarten entscheiden.


Bestehen zwischen den Senaten unterschiedliche Auffassungen zu Rechtsfragen, wird der Große Senat angerufen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dessen Entscheidungen geben grundlegende Weichenstellungen für die künftige Rechtsentwicklung und stellen häufig die Grundlage für das künftige Handeln des Gesetzgebers dar.



Präsidenten und Vizepräsidenten |



















































Präsidenten des Bundesfinanzhofes
Nr.
Name (Lebensdaten)
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
1

Heinrich Schmittmann (1878–1956)
21. Oktober 1950
30. April 1951
2

Hans Müller (1884–1961)
21. April 1951
31. Dezember 1954
3

Ludwig Heßdörfer (1894–1988)
26. März 1955
31. Januar 1962
4

Wolfgang Mersmann (1902–1973)
13. April 1962
30. Juni 1970
5

Hugo von Wallis (1910–1993)
1. Juli 1970
30. April 1978
6

Heinrich List (1915–2018)
2. Mai 1978
31. März 1983
7

Franz Klein (1929–2004)
1. April 1983
30. September 1994
8

Klaus Offerhaus (* 1934)
1. Oktober 1994
31. Oktober 1999
9

Iris Ebling (* 1940)
5. November 1999
31. Mai 2005
10

Wolfgang Spindler (* 1946)
1. Juni 2005
31. März 2011
11

Rudolf Mellinghoff (* 1954)
31. Oktober 2011






















































































Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofes
Nr.
Name (Lebensdaten)
Beginn der Amtszeit
Ende der Amtszeit
1

Walther Ansorge (1886–1967)
25. Februar 1956
30. April 1956
2

Werner Paasche (1887–1958)
24. Mai 1956
31. Dezember 1956
3

Martin Roederer (1893–1968)
1. Januar 1957
30. April 1960
4

Hermann Wennrich (1892–1974)
1. Mai 1960
30. September 1960
5

Fritz Hoffmann (1895–1975)
16. Dezember 1960
31. Januar 1963
6

Klemens Rogge (1895–1980)
27. Februar 1963
31. Dezember 1963
7

Rudolf Grieger (1905–1996)
30. Januar 1964
16. Januar 1966
8

Wilhelm Otto (1900–1950)
17. Januar 1966
31. März 1968
9

Günther Wauer (1906–1985)
24. April 1968
31. Mai 1974
10

Heinrich List (1915–2018)
1. Oktober 1974
1. Mai 1978
11

Günther Knopp (1913–1986)
1. Mai 1978
31. März 1981
12

Karl-Heinz Nissen (1918–2000)
1. April 1981
30. November 1986
13

Claus Grimm (1923–2008)
1. Dezember 1986
31. Oktober 1990
14

Klaus Offerhaus (* 1934)
1. November 1990
30. September 1994
15

Albert Beermann (* 1933)
1. Oktober 1994
31. Januar 1998
16

Klaus Ebling (* 1935)
1. Februar 1998
31. Oktober 1999
17

Wolfgang Spindler (* 1946)
28. Januar 2000
31. Mai 2005
18

Wilfried Wagner (* 1942)
1. Juni 2005
31. Dezember 2007
19

Hermann-Ulrich Viskorf (* 1950)
8. Januar 2008
31. Juli 2015
20

Silvia Schuster (* 1952)
1. April 2016
30. Juni 2018


Verfahren |


Vor dem Bundesfinanzhof besteht Postulationszwang, d. h. die Beteiligten müssen sich durch Prozessbevollmächtigte (Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 FGO).



Literatur |


  • Bundesfinanzhof: 60 Jahre Bundesfinanzhof. Eine Chronik 1950–2010. Stollfuß, Bonn 2010, ISBN 978-3-08-470510-8.


Siehe auch |


  • Liste deutscher Gerichte


  • Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE)

  • BFH/NV


Einzelnachweise |



  1. Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofes


  2. Bundesfinanzhof – Geschäftsverteilung 2015 (abgerufen am 21. Mai 2015)


  3. Bundesfinanzhof – Geschäftsverteilung (abgerufen am 9. Oktober 2018)


Weblinks |



 Commons: Bundesfinanzhof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Bundesfinanzhof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

  • Internetpräsenz des Bundesfinanzhofs

  • Übersicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs


  • Literatur von und über Bundesfinanzhof im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek


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48.14916711.605555Koordinaten: 48° 8′ 57″ N, 11° 36′ 20″ O








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