Konsensprinzip
Das Konsensprinzip ist ein Weg zur Entscheidungsfindung in einer Gruppe. Entscheidungen werden dabei ohne Gegenstimme getroffen. Das Konsensprinzip ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Alternative zum Prinzip der Mehrheit. Der juristische Begriff Konsensprinzip wird im Sachenrecht verwendet.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeiner Begriff
1.1 Vor- und Nachteile
1.2 Praxis
2 Immobiliensachenrecht
3 Siehe auch
4 Literatur
Allgemeiner Begriff |
Entscheidungen im Konsens verlangen oft keine ausdrückliche Zustimmung, vertragen sich aber auch nicht mit offener Ablehnung. Alle Gruppenmitglieder müssen einverstanden sein, oder bereit sein, ihre abweichende Meinung, bzw. ihre Bedenken gegen die zu treffende Entscheidung aufzugeben oder zurückzustellen. Sie tragen dann die Entscheidung trotz ihrer Bedenken mit.
Vom Konsensprinzip zu unterscheiden ist das Kollegialitätsprinzip, bei dem die Entscheidungen intern nach dem Mehrheitsprinzip getroffen, aber nach außen mit einer Stimme vertreten werden.
Vor- und Nachteile |
Der Vorteil des Konsensprinzips besteht darin, dass die Stimme jedes Einzelnen großes Gewicht hat und gehört werden muss. Das Konsensprinzip setzt eine hohe Verantwortlichkeit in der Gruppe voraus, weil sich jeder Abstimmende darüber bewusst sein muss, dass sein 'Nein' den Prozess blockiert. Er muss für sich abwägen, ob seine Gründe so wichtig sind, den Prozess zu stoppen, bzw. ob er seine Bedenken zurückstellt und die Entscheidung mittragen will.
Abstimmungen sind frei von offenen oder heimlichen Seilschaften, kaum personenorientiert und vom geschickten Einsatz rhetorischer Fähigkeiten unabhängig. Konsensentscheidungen zeichnen sich durch einen stark an der Sache selbst und am Gesamtziel orientierten Diskussionsstil aus. Die Prozesshaftigkeit der Entscheidungsfindung bekommt dadurch ein höheres Gewicht. Eine Gruppe, die sich auf ein Konsensprinzip einigt, muss ein großes gegenseitiges Vertrauen haben, trotz unterschiedlicher Meinungen am gleichen Ziel zu arbeiten.
Der Nachteil besteht vor allem in einer Diskussion, die sehr lange dauern kann. Das faktische Veto-Recht des Einzelnen kann – gleich aus welchen Gründen – einen Beschluss verhindern. Besonders Gruppen, die sich kaum kennen, sind schnell blockiert. Wenn jeder, der seine Interessen gewahrt haben will, nicht am Funktionieren der Gruppe interessiert ist, kann keine Entscheidung gefällt werden.
Praxis |
Das Konsensprinzip war die grundsätzlich und allgemein anerkannte Entscheidungsgrundlage in allen Bereichen der Alternativbewegung seit den 1970er Jahren. Ein 1973 gegründetes Projekt und bis heute auch basisdemokratisch organisiertes Wirtschaftsunternehmen – Oktoberdruck in Berlin – hat im Lauf seiner Betriebsgeschichte das Konsensprinzip differenziert. Es erlangte in neueren deutschen Politikzusammenhängen wieder Bekanntheit als Grundlage der Entscheidungsfindung im Bezugsgruppenmodell und in den „gewaltfreien Aktionsgruppen“, die z. B. von der Auseinandersetzung um die Einlagerung von Atommüll im Wendland her bekannt sind.
Mitglieder des Netzwerkes attac, in welchem das Konsensprinzip ebenfalls praktiziert wird, sind im Großen und Ganzen der Ansicht, dass es sich durchaus bewähre. Darüber hinaus werden in vielen selbstverwalteten Projekten der Ökologiebewegung Entscheidungen nach dem Konsensprinzip getroffen.
Auch auf internationalen Konferenzen und von Organisationen, z. B. OSZE oder NATO, werden Entscheidungen nach dem Konsensprinzip gefällt.
Immobiliensachenrecht |
Die Grundbuchordnung schreibt vor, dass ein Recht nur in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn der von der Eintragung Betroffene (meist der Eigentümer) dies bewilligt hat (§ 19 GBO). Das Grundbuchamt prüft in der Regel nicht, ob das entsprechende Recht wirksam bestellt wurde, da davon ausgegangen wird, dass niemand ohne Rechtsgrund einer ihn belastenden Eintragung zustimmt. Man spricht davon, dass das Grundbuchamt nur das formelle Konsensprinzip zu beachten habe, da sich sowohl seine Prüfungspflicht als auch sein Prüfungsrecht nicht auf das materielle Recht erstrecken. Bei der Übertragung des Eigentums muss dem Grundbuchamt die Einigung über den Rechtsübergang (Auflassung) nachgewiesen werden (§ 20 GBO). Gleiches gilt bei der Übertragung oder Änderung eines Erbbaurechts. Das Grundbuchamt darf und muss die die materiall-rechtliche Wirksamkeit prüfen und hat sich daher an das so genannte materielle Konsensprinzip zu halten.
Siehe auch |
- Allstimmigkeit
- Einstimmigkeit
- Konkordanzdemokratie
- Konsensdemokratie
- Konsenstheorie der Wahrheit
- Sozialwahltheorie
Literatur |
- Ralf Burnicki: Anarchismus und Konsens. Gegen Repräsentation und Mehrheitsprinzip: Strukturen einer nichthierarchischen Demokratie. Verlag edition av, Frankfurt 2002, ISBN 3-936049-08-4.
Konsens. Handbuch zur gewaltfreien Entscheidungsfindung. Werkstatt für gewaltfreie Aktion Baden, Karlsruhe 2004, ISBN 3-930010-07-0.- Jakob Lenz: Tagungsbericht Genesis und Dynamiken der Mehrheitsentscheidung. 06.05.2010–08.05.2010, München. In: H-Soz-u-Kult, 3. Juli 2010.
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