Besoldungsordnung B


Die Besoldungsordnung B (BesO B) beinhaltet die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 der Spitzenbeamten und Soldaten in Deutschland. Die Besoldung und ihre Gruppen richten sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die Besoldungsordnung B kennt im Gegensatz zu anderen Besoldungsordnungen keine Stufen (aufsteigende Gehälter), sondern weist feste Gehälter aus.


Die Besoldungsgruppe B 1 entspricht monetär den Bezügen der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 15. Besoldungsgruppe B 2 liegt über den Bezügen von A 16.


Die Besoldungsgruppen (mit zugeordneten Ämtern) unter B sind wie folgt aufgeteilt:




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Bundesbesoldungsordnung

    • 1.1 Besoldungsgruppe B 1


    • 1.2 Besoldungsgruppe B 2


    • 1.3 Besoldungsgruppe B 3


    • 1.4 Besoldungsgruppe B 4


    • 1.5 Besoldungsgruppe B 5


    • 1.6 Besoldungsgruppe B 6


    • 1.7 Besoldungsgruppe B 7


    • 1.8 Besoldungsgruppe B 8


    • 1.9 Besoldungsgruppe B 9


    • 1.10 Besoldungsgruppe B 10


    • 1.11 Besoldungsgruppe B 11



  • 2 Landesbesoldungsordnungen

    • 2.1 Baden-Württemberg

      • 2.1.1 Besoldungsgruppe B 1


      • 2.1.2 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.1.3 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.1.4 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.1.5 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.1.6 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.1.7 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.1.8 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.1.9 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.1.10 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.1.11 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.2 Bayern

      • 2.2.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.2.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.2.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.2.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.2.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.2.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.2.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.2.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.2.9 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.2.10 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.3 Berlin

      • 2.3.1 Besoldungsgruppe B 1


      • 2.3.2 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.3.3 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.3.4 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.3.5 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.3.6 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.3.7 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.3.8 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.3.9 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.3.10 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.3.11 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.4 Brandenburg

      • 2.4.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.4.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.4.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.4.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.4.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.4.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.4.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.4.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.4.9 Besoldungsgruppe B 10



    • 2.5 Bremen

      • 2.5.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.5.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.5.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.5.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.5.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.5.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.5.7 Besoldungsgruppe B 8



    • 2.6 Hamburg

      • 2.6.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.6.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.6.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.6.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.6.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.6.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.6.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.6.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.6.9 Besoldungsgruppe B 10



    • 2.7 Hessen

      • 2.7.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.7.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.7.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.7.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.7.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.7.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.7.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.7.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.7.9 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.7.10 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.8 Mecklenburg-Vorpommern

      • 2.8.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.8.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.8.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.8.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.8.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.8.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.8.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.8.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.8.9 Besoldungsgruppe B 10



    • 2.9 Niedersachsen

      • 2.9.1 Besoldungsgruppe B 1


      • 2.9.2 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.9.3 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.9.4 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.9.5 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.9.6 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.9.7 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.9.8 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.9.9 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.9.10 Besoldungsgruppe B 10



    • 2.10 Nordrhein-Westfalen

      • 2.10.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.10.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.10.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.10.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.10.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.10.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.10.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.10.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.10.9 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.10.10 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.11 Rheinland-Pfalz

      • 2.11.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.11.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.11.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.11.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.11.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.11.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.11.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.11.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.11.9 Besoldungsgruppe B 10



    • 2.12 Saarland

      • 2.12.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.12.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.12.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.12.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.12.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.12.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.12.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.12.8 Besoldungsgruppe B 9



    • 2.13 Sachsen

      • 2.13.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.13.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.13.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.13.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.13.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.13.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.13.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.13.8 Besoldungsgruppe B 9



    • 2.14 Sachsen-Anhalt

      • 2.14.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.14.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.14.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.14.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.14.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.14.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.14.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.14.8 Besoldungsgruppe B 9



    • 2.15 Schleswig-Holstein

      • 2.15.1 Besoldungsgruppe B1


      • 2.15.2 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.15.3 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.15.4 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.15.5 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.15.6 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.15.7 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.15.8 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.15.9 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.15.10 Besoldungsgruppe B 10


      • 2.15.11 Besoldungsgruppe B 11



    • 2.16 Thüringen

      • 2.16.1 Besoldungsgruppe B 2


      • 2.16.2 Besoldungsgruppe B 3


      • 2.16.3 Besoldungsgruppe B 4


      • 2.16.4 Besoldungsgruppe B 5


      • 2.16.5 Besoldungsgruppe B 6


      • 2.16.6 Besoldungsgruppe B 7


      • 2.16.7 Besoldungsgruppe B 8


      • 2.16.8 Besoldungsgruppe B 9


      • 2.16.9 Besoldungsgruppe B 10




  • 3 Siehe auch


  • 4 Literatur


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise und Anmerkungen




Bundesbesoldungsordnung |



Besoldungsgruppe B 1 |


  • Direktor und Professor


Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist


    • beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung


  • Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

  • Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
    • als der ständige Vertreter des Präsidenten2

  • Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1

  • Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
    • als Leiter eines großen Fachbereichs

  • Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
    • als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung

  • Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
    • als stellvertretender Geschäftsführer

  • Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches1

  • Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1

  • Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist

  • Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
    • als Leiter einer Dienststelle

  • Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr
    • als der ständige Vertreter des Amtsleiters

  • Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt
    • als der ständige Vertreter des Amtsleiters

  • Direktor beim Marinearsenal
    • als Leiter eines Arsenalbetriebes

  • Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
    • als Geschäftsführer

  • Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3

  • Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
    • als Leiter der Dienststelle

  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung4

    • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist


  • Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

  • Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

  • Vizepräsident7
    • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung


  • Oberst6


  • Kapitän zur See6


  • Oberstapotheker6


  • Flottenapotheker6


  • Oberstarzt6


  • Flottenarzt6


  • Oberstveterinär6




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.


2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.


4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.


5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.


6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.


7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Abteilungsdirektor
    • als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

    • als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion


  • Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung

  • Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung

  • Abteilungsdirektor beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst

  • Botschafter1

  • Bundesbankdirektor2

  • Direktor
    • als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung

    • als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters


  • Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
    • als Leiter der Familienkasse

  • Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
    • als Leiter einer Lehrgruppe

  • Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3

  • Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3

  • Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
    • als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main

    • als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig


  • Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
    • als Leiter einer Fachgruppe

  • Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
    • als Geschäftsführer

  • Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches3

  • Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist

  • Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
    • als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr

  • Direktor beim/bei der …4
    • als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist

    • als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist3

    • als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


  • Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

  • Direktor beim Bundesarchiv
    • als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR

  • Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
    • als Leiter einer Abteilung

  • Direktor beim Bundesnachrichtendienst5

  • Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
    • als Leiter einer Abteilung

  • Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

  • Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada

  • Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr

  • Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

  • Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

  • Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

  • Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

  • Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
    • als Geschäftsführender Direktor6

  • Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

  • Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

  • Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

  • Direktor in der Bundespolizei
    • als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums

    • im Bundesministerium des Innern7


  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung8

    • als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

    • als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

    • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts


  • Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung9

  • Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
    • als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften

  • Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

  • Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

  • Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
    • als Geschäftsführender Direktor

  • Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
    • als Geschäftsführender Direktor

  • Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

  • Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz

  • Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen


  • Generalkonsul10


  • Gesandter10

  • Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11

  • Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

  • Leitender Postdirektor
    • bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

    • bei der Deutsche Post AG

    • bei der Deutsche Postbank AG

    • bei der Deutsche Telekom AG



  • Ministerialrat
    • bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen12,13,14

  • Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

  • Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12

  • Präsident einer Bundespolizeidirektion15

  • Vizepräsident16
    • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung

  • Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

  • Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17

  • Vortragender Legationsrat Erster Klasse12,18

  • Oberst12,19

  • Kapitän zur See12,19

  • Oberstapotheker12,19

  • Flottenapotheker12,19

  • Oberstarzt12,19

  • Flottenarzt12,19

  • Oberstveterinär12,19




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.


2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.


4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.


5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.


6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.


7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.


8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.


9 Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.


10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.


11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.


12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.


13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.


14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.


15 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.


16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.


17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.


18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.


19 Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

  • Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

  • Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

  • Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

  • Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  • Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
    • als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten

  • Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
    • als ständiger Vertreter des Amtschefs[1]

  • Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
    • als Geschäftsführer

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen

  • Erster Direktor im Bundeskriminalamt

  • Leitender Direktor des Marinearsenals

  • Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2

  • Präsident der Bundespolizeiakademie

  • Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • Präsident des Bundessortenamtes

  • Präsident einer Bundespolizeidirektion3

  • Präsident einer Universität der Bundeswehr4

  • Vizepräsident5
    • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung

  • Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.


2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.


3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.


4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.


6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.



Besoldungsgruppe B 5 |


  • Bundesbankdirektor1

  • Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist

  • Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
    • als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung2

  • Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen

  • Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

  • Generalsekretär Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge

  • Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

  • Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

  • Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
    • als Geschäftsführer2

  • Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

  • Präsident der Bundesfinanzakademie

  • Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

  • Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

  • Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

  • Präsident des Bundessprachenamtes

  • Präsident einer Bundespolizeidirektion4,5

  • Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

  • Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

  • Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

  • Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

  • Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

  • Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.


3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.


5 Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.


6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Botschafter1

  • Bundesbankdirektor2

  • Bundesdisziplinaranwalt

  • Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

  • Bundeswehrdisziplinaranwalt

  • Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
    • als der ständige Vertreter des Amtschefs

  • Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    • als der leitende Beamte

  • Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    • als der leitende Beamte

  • Direktor beim Bundesrechnungshof

  • Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

  • Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
    • als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung3

  • Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

  • Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter

  • Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

  • Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
    • als der ständige Vertreter des Amtschefs

  • Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
    • als ständiger Vertreter des Amtschefs

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen5

  • Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

  • Generalkonsul6

  • Gesandter6

  • Militärgeneraldekan

  • Militärgeneralvikar


  • Ministerialdirigent
    • bei einer obersten Bundesbehörde
      • als Leiter einer Abteilung,7

      • als Leiter einer Unterabteilung,8

      • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8


    • beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe


  • Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
    • als Geschäftsführer3

  • Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

  • Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

  • Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

  • Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

  • Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

  • Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

  • Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

  • Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

  • Präsident des Bundesamtes für Justiz

  • Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

  • Präsident des Bundesarchivs

  • Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

  • Präsident des Deutschen Wetterdienstes

  • Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

  • Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

  • Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

  • Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

  • Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

  • Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

  • Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

  • Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

  • Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

  • Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

  • Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

  • Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

  • Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

  • Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

  • Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

  • Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

  • Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

  • Brigadegeneral

  • Flottillenadmiral

  • Generalapotheker

  • Generalarzt

  • Admiralarzt




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.


2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.


4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ zu führen.


5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.


6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.


7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.


8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.


9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.



Besoldungsgruppe B 7 |


  • Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung


  • Ministerialdirigent
    • im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision

  • Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

  • Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

  • Präsident des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst

  • Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

  • Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

  • Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

  • Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

  • Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

  • Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr

  • Amtschef des Luftfahrtsamtes der Bundeswehr

  • Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

  • Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

  • Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

  • Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

  • Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

  • Vizepräsident
    • der Generalzolldirektion

    • eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist


  • Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1

  • Generalmajor

  • Konteradmiral

  • Generalstabsarzt

  • Admiralstabsarzt




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
    • als Mitglied des Direktoriums

  • Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

  • Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

  • Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

  • Präsident des Bundeskartellamtes

  • Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern[2]

  • Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

  • Präsident des Statistischen Bundesamtes

  • Präsident des Umweltbundesamtes

  • Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Botschafter1

  • Bundesbankdirektor2

  • Direktor beim Bundesverfassungsgericht


  • Ministerialdirektor
    • bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung3

  • Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

  • Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

  • Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

  • Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge[3]

  • Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

  • Präsident des Bundeskriminalamtes

  • Präsident des Bundesnachrichtendienstes

  • Präsident des Bundespolizeipräsidiums

  • Präsident des Bundesversicherungsamtes

  • Präsident des Bundesverwaltungsamtes

  • Präsident der Generalzolldirektion

  • Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

  • Generalleutnant

  • Vizeadmiral

  • Generaloberstabsarzt

  • Admiraloberstabsarzt




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.


2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.


3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.



Besoldungsgruppe B 10 |


  • Ministerialdirektor
    • als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung

    • als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung


  • Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund


  • General1


  • Admiral1




1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



Besoldungsgruppe B 11 |


  • Präsident des Bundesrechnungshofes

  • Staatssekretär


Landesbesoldungsordnungen |



Baden-Württemberg |


Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung
der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010.



Besoldungsgruppe B 1 |


nicht besetzt



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1

  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes

      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist


    • als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt

    • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

    • als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg

    • als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2


  • Abteilungspräsident 3 4
    • als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

  • Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg
    • als weiteres Mitglied des Vorstands

  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

  • Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

  • Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

  • Direktor und Professor4
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung


  • Erster Landesbeamter 5
    • bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern

  • Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
    • als Vorstandsvorsitzender

  • Finanzpräsident
    • als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion

  • Landoberstallmeister
    • als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

  • Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6

  • Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2
    • als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern

  • Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6


  • Ministerialrat7 8
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

  • Museumsdirektor und Professor
    • als Leiter des Linden-Museums Stuttgart

    • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe



  • Parlamentsrat 9

  • Polizeivizepräsident
    • als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums

    • als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz


  • Professor als Direktor
    • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)

    • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)


  • Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart4
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

  • Stadtdirektor
    • bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern4
      • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

  • Verbandsdirektor eines Regionalverbands4
    • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern

  • Vizepräsident des Landeskriminalamts
    • als der Vertreter des Präsidenten

  • Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
    • als der Vertreter des Präsidenten

  • Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
    • als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.0004


  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.0004


  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.0002




1 Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.


3 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.


4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.


5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.


6 Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.


7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.


8 Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.


9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.


9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Abteilungspräsident1 2
    • als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

  • Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2

    • als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg


  • Erster Landesbeamter3
    • bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern

  • Finanzpräsident

  • Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

  • Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
    • als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

  • Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4

  • Landeskriminaldirektor

  • Landespolizeidirektor

  • Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
    • als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

  • Leitender Ministerialrat5
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
      • als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

  • Leitender Parlamentsrat7

  • Ministerialrat5 6
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

  • Museumsdirektor und Professor
    • als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim

    • als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe

    • als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart

    • als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe

    • als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim

    • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart

    • als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart


  • Polizeipräsident
    • als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums

    • als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz


  • Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

  • Präsident des Landesarchivs

  • Präsident des Landeskriminalamts

  • Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

  • Professor
    • als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart2
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

  • Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

  • Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

  • Verbandsdirektor eines Regionalverbands
    • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2

    • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7


  • Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.0007


  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.0002

  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0007




1 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.


3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.


4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.


5 Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.


6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.


7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
    • als der kaufmännische Geschäftsführer

    • als der technische Geschäftsführer


  • Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
    • als der kaufmännische Geschäftsführer

    • als der technische Geschäftsführer


  • Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1

  • Inspekteur der Polizei

  • Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg
    • als Vorsitzender des Vorstands

  • Leitender Parlamentsrat2

  • Präsident der IT Baden-Württemberg

  • Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

  • Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

  • Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

  • Präsident des Landesjustizprüfungsamts

  • Regierungsvizepräsident
    • als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

  • Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
    • als Leiter eines Referats

  • Verbandsdirektor eines Regionalverbands
    • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern2

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.0003


  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0003

  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0003





1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.



Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

  • Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz

  • Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

  • Präsident des Statistischen Landesamts

  • Rechnungshofdirektor

  • Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

  • Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar

  • Verbandsdirektor eines Regionalverbands
    • mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern.

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.0002

  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0003


  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0002




1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

  • Landesforstpräsident

  • Landespolizeipräsident


  • Ministerialdirigent
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
      • als Leiter einer Abteilung

  • Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

  • Vizepräsident des Rechnungshofs

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.0001

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0001

  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0002

  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0001




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.



Besoldungsgruppe B 7 |


  • Oberfinanzpräsident

  • Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
    • als Vorsitzender des Vorstands

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.0001

    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.0002


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.0001

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0002


  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0002

  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0001

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.0002





1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.



Besoldungsgruppe B 8 |


  • Regierungspräsident

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.0001

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.0001

  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0001

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.0002


  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.



Besoldungsgruppe B 9 |



  • Ministerialdirektor
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

  • Präsident des Rechnungshofs

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0001

  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.0002

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000





1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.



Besoldungsgruppe B 10 |



  • Staatssekretär
    • als Chef der Staatskanzlei

    • bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.0001

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.0002




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 11.



Besoldungsgruppe B 11 |


Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000


Bayern |


Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor

  • Direktor bei der Bayerischen Staatsforsten

  • Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

  • Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern

  • Direktor des Hauptstaatsarchivs

  • Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

  • Direktor des Zweckverbands Bayerische Landschulheime

  • Direktor eines Bezirkskrankenhauses

  • Geschäftsleiter des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

  • Kanzler
    • als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung

  • Leitender Realschuldirektor
    • als Ministerialbeauftragter

  • Ministerialrat

  • Polizeivizepräsident
    • der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei

  • Präsident des Polizeiverwaltungsamts

  • Stadtdirektor

  • Stellvertretender Generaldirektor der Staatsbibliothek

  • Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 10001 bis zu 15000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)


  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)

    • in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)


  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)


künftig wegfallend (kw):


  • Kanzler der Universität Bayreuth

  • Stadtdirektor
    • in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern

  • Vizepräsident
    • einer früheren Bezirksfinanzdirektion


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

  • Direktor bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

  • Direktor bei der Verwaltungsschule

  • Direktor bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)

  • Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

  • Direktor beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

  • Direktor beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

  • Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung

  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

  • Direktor des Hauses der Bayerischen Geschichte

  • Direktor des Landesamts für Maß und Gewicht

  • Direktor des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung

  • Direktor des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

  • Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften

  • Geschäftsleiter des Krankenhauszweckverbands Augsburg

  • Kanzler
    • als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung

  • Leitender Ministerialrat

  • Leitender Ministerialrat
    • als Prüfungsgebietsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

  • Leitender Oberstudiendirektor
    • als Ministerialbeauftragter für Gymnasien oder berufliche Schulen

  • Leiter der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern
    • als Stellvertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern

  • Ministerialrat

  • Oberbranddirektor

  • Oberlandesanwalt

  • Oberpflegamtsdirektor der Stiftung Juliusspital Würzburg

  • Polizeivizepräsident
    • des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München

  • Präsident der Autobahndirektion Südbayern

  • Präsident der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

  • Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

  • Präsident der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

  • Präsident der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

  • Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht

  • Regierungsvizepräsident
    • als Stellvertreter eines in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten

  • Stadtdirektor,

  • Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern

  • Vizepräsident der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

  • Vizepräsident der Lotterieverwaltung

  • Vizepräsident des Landesamts für Finanzen

  • Vizepräsident des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

  • Vizepräsident des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

  • Vizepräsident des Landesamts für Umwelt

  • Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz

  • Vizepräsident des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

  • Vizepräsident des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)


  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)


künftig wegfallend (kw):


  • Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

  • Präsident
    • als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion

  • Präsident einer Autobahndirektion

  • Präsident einer Direktion für Ländliche Entwicklung

  • Stadtdirektor
    • in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 4 |


  • CIO-Stabsstellenleiter in einer obersten Dienstbehörde

  • Direktor bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

  • Direktor bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)

  • Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

  • Generaldirektor der Staatlichen Archive

  • Generaldirektor der Staatsbibliothek

  • Generaldirektor der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

  • Generaldirektor des Deutschen Museums München

  • Generaldirektor des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

  • Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums

  • Generalkonservator des Landesamts für Denkmalpflege

  • Kanzler
    • als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung

  • Leitender Ministerialrat

  • Leitender Ministerialrat,
    • als Prüfungsgebietsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

  • Polizeipräsident
    • der Bereitschaftspolizei oder der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken

  • Präsident der Autobahndirektion Nordbayern

  • Präsident der Monumenta Germaniae Historica

  • Präsident der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

  • Regierungsvizepräsident

  • Stadtdirektor der Landeshauptstadt München

  • Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer für Oberbayern

  • Vizepräsident beim Landesamt für Steuern

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)


  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in Augsburg (soweit nicht in B 5)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)


  • Landräte
    • eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

künftig wegfallend (kw):


  • Geschäftsführender Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

  • Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

  • Geschäftsführender Direktor der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

  • Kanzler
    • als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung

  • Ministerialdirigent

  • Polizeipräsident
    • des Polizeipräsidiums Mittelfranken

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)


  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in Nürnberg (soweit nicht in B 6)

    • in Augsburg (soweit nicht in B 4)


  • Landräte
    • eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

    • eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)


künftig wegfallend (kw):


  • Präsident
    • als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion

  • Stadtdirektor
    • der Landeshauptstadt München


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

  • Generallandesanwalt

  • Generalsekretär des Landespersonalausschusses

  • Geschäftsführender Direktor des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

  • Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

  • Ministerialdirigent
    • auch als Landesbeauftragter für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

  • Polizeipräsident
    • des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums München

  • Präsident der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

  • Präsident der Lotterieverwaltung

  • Präsident des Landesamts für Finanzen

  • Präsident des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

  • Präsident des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

  • Präsident des Landesamts für Umwelt

  • Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

  • Präsident des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

  • Präsident des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)

    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)


  • weitere Bürgermeister
    • in Augsburg (soweit nicht in B 7)

    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)


  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in München (soweit nicht in B 7)

    • in Nürnberg (soweit nicht in B 5)


  • Landrat
    • eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)

    • eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)



Besoldungsgruppe B 7 |


  • Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für Oberbayern

  • Ministerialdirigent

  • Präsident des Landesamts für Steuern

  • Regierungspräsident

  • Vizepräsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)

    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)


  • weitere Bürgermeister
    • in Nürnberg (soweit nicht in B 8)

    • in Augsburg (soweit nicht in B 6)


  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in München (soweit nicht in B 6)

  • Landräte
    • eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

künftig wegfallend (kw):


  • Ministerialdirigent
    • als Direktor des Senatsamts

  • Präsident, Rektor der Universität Würzburg


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)

  • Landespolizeipräsident

  • Regierungspräsident von Oberbayern

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)

  • weitere Bürgermeister
    • in München (soweit nicht in B 9)

    • in Nürnberg (soweit nicht in B 7)



Besoldungsgruppe B 9 |


  • Ministerialdirektor

  • Präsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister der Stadt Augsburg

  • weitere Bürgermeister
    • in München (soweit nicht in B 8)


Besoldungsgruppe B 10 |



  • Staatsrat
    • als Amtschef der Staatskanzlei

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg


Besoldungsgruppe B 11 |


Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [4]


  • Oberbürgermeister der Stadt München


Berlin |


Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. April 1996.



Besoldungsgruppe B 1 |


nicht besetzt



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
    • als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen

    • als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Tropenmedizin


  • Direktor beim Polizeipräsidenten
    • als Leiter einer Direktion1

  • Direktor der Verkehrslenkung Berlin

  • Direktor der Berlinischen Galerie und Professor

  • Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

  • Direktor des Landesarchivs

  • Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin

  • Kanzler
    • der Universität der Künste Berlin

    • der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

    • der Beuth-Hochschule für Technik Berlin


  • Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin

  • Leitender Oberschulrat
    • als Leiter eines bedeutenden Referats bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied1

  • Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen

  • Vizepräsident des Instituts für Bautechnik




1 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor der Verwaltungsakademie Berlin

  • Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

  • Direktor des Landeskriminalamts

  • Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

  • Direktor des Landesverwaltungsamts

  • Erster Direktor beim Polizeipräsidenten
    • als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten

    • als Leiter der Zentralen Serviceeinheit


  • Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

  • Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor

  • Geschäftsführer der Handwerkskammer

  • Leitender Branddirektor
    • als Vertreter des Landesbranddirektors

  • Leitender Oberschulrat
    • als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied

    • als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Bezirksstadtrat

  • Direktor bei dem Rechnungshof
    • als Prüfungsgebietsleiter

  • Leitender Oberschulrat
    • als Leiter einer Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied

  • Leitender Senatsrat
    • als Leiter einer Abteilung bei dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und Präsident des Justizprüfungsamtes

  • Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales*

  • Präsidentin des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten




* Wird nach Ausscheiden des gegenwärtigen Amtsinhabers in die Besoldungsgruppe B 3 überführt.



Besoldungsgruppe B 5 |


  • Bezirksstadtrat
    • als Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters

  • Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor

  • Kanzler
    • der Freien Universität Berlin

    • der Humboldt-Universität zu Berlin

    • der Technischen Universität Berlin


  • Landesbranddirektor

  • Leitender Oberschulrat
    • als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied

  • Polizeivizepräsident

  • Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik

  • Senatsbaudirektor

  • Vizepräsident des Rechnungshofs


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Bezirksbürgermeister

  • Direktor bei dem Abgeordnetenhaus

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Polizeipräsident

  • Staatssekretär1




1 Erhält als Chef der Senatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.



Besoldungsgruppe B 8 |


  • Präsident des Rechnungshofs


Besoldungsgruppe B 9 |



  • Ministerialdirektor
    • als Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister


Besoldungsgruppe B 10 |


nicht besetzt



Besoldungsgruppe B 11 |


nicht besetzt



Brandenburg |


Festgelegt in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen (BbgBesO) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Kanzler der Europa-Universität Frankfurt/Oder

  • Kanzler der Technischen Universität Cottbus

  • Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen

  • Direktor beim Polizeipräsidium (soweit nicht in A 16, B 3)

  • Direktor der Fachhochschule für Finanzen

  • Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
    • als der ständige Vertreter des Generaldirektors

  • Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

  • Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums und Landeskonservator

  • Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
    • als technischer Geschäftsführer

  • Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz

  • Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung

  • Direktor des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe

  • Direktor des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

  • Leitender Oberschulrat
    • als Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde

  • Leitender Polizeidirektor (soweit nicht in A 16)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Hauptamtlicher Bürgermeister in Gemeinden mit 15.001 bis 25.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher Beigeordneter
    • als allgemeiner Vertreter des Hauptamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern

    • als allgemeiner Vertreter des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern


  • Beigeordneter ohne Stellvertreterfunktion
    • einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern


Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor/Präsident
    • der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam

    • der Technischen Hochschule Wildau


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor beim Polizeipräsidium (soweit nicht in A 16, B 2)

  • Direktor des Landeslabors Brandenburg

  • Direktor des Zentraldienstes der Polizei

  • Inspekteur der Polizei

  • Kanzler der Universität Potsdam

  • Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
    • als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts

  • Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

  • Präsident des Landesbergamtes

  • Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr

  • Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Hauptamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit 25.001 bis 40.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher Beigeordneter
    • als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

    • als allgemeiner Vertreter des Landrats eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern


  • Beigeordneter ohne Stellvertreterfunktion
    • einer Gemeinde mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern


Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor/Präsident
    • der Fachhochschule Lausitz

    • der Hochschule für Film und Fernsehen

    • der Fachhochschule der Polizei


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor beim Landesrechnungshof
    • mit mindestens zwei Prüfungsgebieten

  • Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

  • Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
    • als kaufmännischer Geschäftsführer

  • Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

  • Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

  • Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung

  • Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

  • Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

  • Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen

  • Direktor des Landesbetriebs Forst Brandenburg

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Hauptamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher Beigeordneter
    • als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern

    • als allgemeiner Vertreter des Landrats eines Landkreises mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern


  • Beigeordneter ohne Stellvertreterfunktion
    • einer Gemeinde mit über 150.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit über 225.000 Einwohnern


Künftig wegfallend:


  • Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt/Oder


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Polizeipräsident

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher Beigeordneter
    • als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit über 150.000 Einwohnern

    • als allgemeiner Vertreter des Landrats eines Landkreises mit über 225.000 Einwohnern


Künftig wegfallend:


  • Rektor/Präsident der Technischen Universität Cottbus


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern

Künftig wegfallend:


  • Rektor/Präsident der Universität Potsdam


Besoldungsgruppe B 7 |


Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[5][6]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit über 150.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit über 225.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 8 |


Direktor des Landtages



Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Landesrechnungshofes

  • Staatssekretär


Besoldungsgruppe B 10 |


Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär



Bremen |


Festgelegt in der Anlage I Besoldungsordnungen A und B(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bremischen Besoldungsgesetzes



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

  • Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

  • Landesbehindertenbeauftragter

  • Leitender Branddirektor
    • als Leiter der Feuerwehr Bremen

  • Leitender Direktor (soweit nicht in A 16, B 3)

  • Rektor der Hochschule Bremerhaven (soweit nicht in W 3)

  • Rektor der Hochschule für Künste Bremen (soweit nicht in W 3)

  • Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (soweit nicht in W 3)

  • Leitender Regierungsdirektor (soweit nicht in A 16, B 3)

  • Senatsrat
    • bei einer obersten Landesbehörde (soweit nicht in A 16, B 3)


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor beim Rechnungshof

  • Kanzler der Universität

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz

  • Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

  • Leitender Direktor (soweit nicht in A 16, B 2)

  • Leitender Regierungsdirektor (soweit nicht in A 16, B 2)

  • Rektor der Hochschule Bremen (soweit nicht in W 3)

  • Senatsrat
    • bei einer obersten Landesbehörde (soweit nicht in A 16, B 2)


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Magistratsdirektor
    • bei der Stadtgemeinde Bremerhaven

  • Senatsdirektor
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 5)

  • Vizepräsident des Rechnungshofes


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Landesschulrat

  • Polizeipräsident

  • Rektor der Universität (soweit nicht in B 6, W 3)

  • Senatsdirektor
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 4)

  • Sprecher des Senats


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Hauptamtlicher Stadtrat
    • bei der Stadtgemeinde Bremerhaven

  • Rektor der Universität (soweit nicht in B 5, W 3)


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Bürgermeister
    • bei der Stadtgemeinde Bremerhaven

  • Direktor bei der Bürgerschaft

  • Präsident des Rechnungshofes

  • Staatsrat
    • als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Oberbürgermeister
    • bei der Stadtgemeinde Bremerhaven

  • Staatsrat
    • als Chef der Senatskanzlei


Hamburg |


Festgelegt in der Anlage II Besoldungsordnung B des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Leitender Baudirektor

  • Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 3)

  • Leitender Medizinaldirektor (soweit nicht in B 3)

  • Leitender Oberschulrat (soweit nicht in B 3)

  • Leitender Polizeidirektor (soweit nicht in B 3)

  • Leitender Regierungsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 3)

    • als ständige Vertretung eines Bezirksamtsleiters


  • Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Körperschaftsbeamte:


  • Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensarzt


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor
    • des Amts für Arbeitsschutz

    • des Sportamts

    • des Staatsarchivs


  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 4 oder B 6)

  • Leitender Branddirektor (soweit nicht in A 16)

  • Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 2)

  • Leitender Medizinaldirektor

  • Leitender Oberschulrat

  • Leitender Polizeidirektor

  • Leitender Regierungsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 2)

    • als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6


  • Leitender Veterinärdirektor

Körperschaftsbeamte:


  • Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
    • als Mitglied des Vorstands (soweit nicht in B 4)

  • Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4 oder B 6)

  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4)


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Bezirksamtsleiter

  • Direktor bei dem Rechnungshof

  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 6)

  • Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

  • Oberbranddirektor

  • Polizeivizepräsident

  • Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
    • als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist

    • als Leiter eines bedeutenden Amtes

    • als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7


Körperschaftsbeamte:


  • Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
    • als Mitglied des Vorstands

  • Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 6)

  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Direktor bei der Bürgerschaft

  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 4)

  • Landesschulrat

  • Polizeipräsident

  • Vizepräsident des Rechnungshofs

  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 7)

Körperschaftsbeamte:


  • Direktor bei der Hamburg Port Authority

  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 4)


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 6)

Körperschaftsbeamte:


  • Hafenbaudirektor


Besoldungsgruppe B 8 |


Keine Ämter



Besoldungsgruppe B 9 |


  • Oberbaudirektor


Besoldungsgruppe B 10 |


  • Präsident des Rechnungshofs

  • Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)


Hessen |


Quelle: Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) in der Fassung vom 27. Mai 2013



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes

    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittelbehörde des Landes

      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

      • als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

      • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main



  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes

    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittelbehörde des Landes

      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

      • als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

      • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main



  • Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

  • Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

  • Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule
    • als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung

  • Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
    • als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung

  • Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

  • Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

  • Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule

  • Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule

  • Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse

  • Direktor einer kommunalen Versorgungskasse

  • Landesbranddirektorin

  • Landesbranddirektor

  • Leitende Medizinaldirektorin
    • als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

    • als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen


  • Leitender Medizinaldirektor
    • als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

    • als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen


  • Ministerialrätin
    • bei einer obersten Landesbehörde

  • Ministerialrat
    • bei einer obersten Landesbehörde

  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen

  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen

  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen

  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen

  • Präsidentin der Polizeiakademie Hessen

  • Präsident der Polizeiakademie Hessen

  • Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

  • Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

  • Vizepräsidentin des Hessischen Polizeipräsiums für Technik

  • Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik

  • Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

  • Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 15.000 Einwohnern

  • Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:


  • Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik

  • Präsident der Fachhochschule Fulda

  • Präsident
    • der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main

    • der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main

  • Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

  • Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

  • Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel

  • Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

  • Finanzpräsident
    • als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

  • Leitender Baudirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern

  • Leitender Magistratsdirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern

  • Leitender Medizinaldirektor
    • als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen

    • als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

    • als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern


  • Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

  • Landeskriminaldirektor

  • Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen

  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

  • Abteilungsdirektor
    • als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst

  • Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern

  • Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:


  • Kanzler
    • der Universität Kassel

    • der Technischen Universität Darmstadt

    • der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

    • der Justus Liebig-Universität Gießen

    • der Philipps-Universität Marburg


  • Präsident
    • der Fachhochschule Darmstadt

    • der Fachhochschule Frankfurt am Main

    • der Fachhochschule Gießen-Friedberg

    • der Fachhochschule Wiesbaden



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

  • Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes

  • Polizeipräsident
    • des Polizeipräsidiums Südhessen

    • des Polizeipräsidiums Westhessen

    • des Polizeipräsidiums Südosthessen

    • des Polizeipräsidiums Mittelhessen

    • des Polizeipräsidiums Nordhessen


  • Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

  • Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik

  • Landespolizeivizepräsident

  • Inspekteur der Hessischen Polizei

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern

  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor beim Hessischen Rechnungshof
    • als Abteilungsleiter

  • Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

  • Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

  • Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes

  • Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

  • Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

  • Direktor des Hessischen Landeslabors

  • Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 175.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern

  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern

  • weiterer Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Künftig wegfallend:


  • Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4)


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Direktor des Hessischen Baumanagements

  • Direktor des Hessischen Immobilienmanagements

  • Landespolizeipräsident

  • Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

  • Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

  • Erster Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

  • Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 500.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern

  • Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:


  • Präsident
    • der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

    • der Justus-Liebig-Universität Gießen

    • der Philipps-Universität Marburg

    • der Technischen Universität Darmstadt

    • der Universität Kassel


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor beim Hessischen Landtag

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern

  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern

  • Landesdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

  • Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Hessischen Rechnungshofes

  • Staatssekretär

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern

  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 10 |


  • Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 11 |


Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [7]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern


Mecklenburg-Vorpommern |


Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. September 2001



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

  • Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

  • Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz

  • Direktor des Landesbesoldungsamtes

  • Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

  • Direktor des Staatlichen Museums Schwerin

  • Kanzler einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000

  • Landesschulrat

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Bürgermeister in Gemeinden mit 15.001 bis zu 20.000 Einwohnern

  • Beigeordneter (Senator)
    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern

    • ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern


  • Beigeordneter
    • als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern

    • ohne Stellverfunktion in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern


künftig wegfallend:


  • Direktor des Landesgesundheitsamtes

  • Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung

  • Direktor des Landesvermessungsamtes

  • Direktor des Landesversorgungsamtes

  • Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes

  • Direktor des Statistischen Landesamtes

  • Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg

  • Rektor der Fachhochschule Stralsund

  • Rektor der Hochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor des Landeskriminalamtes

  • Direktor der Landesrundfunkzentrale

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 4)

  • Kanzler einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000

  • Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  • Polizeipräsident
    • als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg

    • als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock


  • Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

  • Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung

  • Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege

  • Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Bürgermeister in Gemeinden mit 20.001 bis zu 40.000 Einwohnern

  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern

    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern

    • ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern


  • Beigeordneter
    • als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern

    • als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern


künftig wegfallend:


  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 3)

  • Inspekteur der Polizei

  • Kanzler einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 10.000

  • Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern

    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern


  • Beigeordneter
    • als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:


  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Landesbeauftragter für den Datenschutz

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern

  • Landrat in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern

  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern

künftig wegfallend:


  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Vizepräsident des Landesrechnungshofes

  • Bürgerbeauftragter

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern

  • Landrat in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:


  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 10.000


Besoldungsgruppe B 7 |


Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[8]


  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor des Landtages


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Landesrechnungshofes

  • Staatssekretär (soweit nicht in B 10)


Besoldungsgruppe B 10 |


Staatssekretär (soweit nicht in B 9)



Niedersachsen |


Festgelegt in Anlage 1 zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 7. November 2008 sowie in § 1 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) v. 29. November 2013



Besoldungsgruppe B 1 |



  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern1)



1) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter eines großen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wenn er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreter des Finanzpräsidenten ist

    • als allgemeiner Vertreter des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen

    • als Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreter des Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde


  • Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen

  • Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung

  • Direktor der Feuerwehr
    • bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400.000

  • Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse

  • Direktor der Polizei
    • im für Inneres zuständigen Ministerium

  • Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
    • als Mitglied des Vorstands

    • als Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation


  • Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen

  • Direktor des Landesmuseums Hannover

  • Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer

  • Geschäftsführer der Tierseuchenkasse

  • Leitender Direktor
    • als dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.0001)

    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover1)2)

    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.0001)2)


  • Polizeivizepräsident

  • Vizepräsident des Landeskriminalamtes

  • Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege

  • Präsident des Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung

  • Präsident des Landesarchivs

  • Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten

  • Vizepräsident des Landesamtes für Statistik

  • Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 10.000 bis 15.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamtern einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern

  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern


  • Verbandsgeschäftsführer des Bezirksverbands Oldenburg

  • Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands „Veterinäramt JadeWeser“




1) Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.


2) Höchstens ein Drittel der Stellen, die nach § 26 Abs. 1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 ausgebracht werden dürfen.



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt

  • Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover

  • Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen
    • als Vorsitzender des Vorstands

  • Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen

  • Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen

  • Direktor des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen
    • als Geschäftsführer

  • Finanzpräsident

  • Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer
    • als allgemeiner Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer

  • Landesbranddirektor

  • Landespolizeidirektor

  • Leitender Ministerialrat
    • als Prüfungsgebietsleiter beim Landesrechnungshof

    • als Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiter

    • als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz


  • Präsident des Landesamtes für Statistik

  • Präsident des Landesgesundheitsamtes

  • Verfassungsschutzvizepräsident
    • als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium

  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

    • des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Großraum Braunschweig


  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
    • als Vorsitzender des Vorstands

  • Finanzpräsident als ständiger Vertreter des Oberfinanzpräsidenten

  • Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen

  • Leitender Ministerialrat
    • als Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik

    • als Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung


  • Polizeipräsident (soweit nicht in B 5)
    • als Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben

  • Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten

  • Präsident der Klosterkammer Hannover

  • Präsident des Landeskriminalamtes

  • Präsident der Landesschulbehörde

  • Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

  • Präsident des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie

  • Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

  • Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • Verbandsdirektor des Zweckverbandes Großraum Braunschweig

  • Hauptverwaltungsbeamter
    • einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern



Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz


  • Ministerialdirigent
    • als Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich

  • Parlamentsrat
    • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag

  • Polizeipräsident
    • in Hannover

  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern

    • eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Direktor der Landwirtschaftskammer

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz

  • Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung

  • Landespolizeipräsident

  • Verfassungsschutzpräsident
    • als Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium

  • Sprecher der Landesregierung

  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Oberfinanzpräsident

  • Vizepräsident des Landesrechnungshofs

  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern

  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern

    • der Region Hannover



Besoldungsgruppe B 8 |


  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern

  • allgemeiner Vertreter
    • des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern

    • des Präsidenten der Region Hannover



Besoldungsgruppe B 9 |


  • Direktor beim Landtag1)

  • Präsident des Landesrechnungshofs1)

  • Staatssekretär1)

  • Hauptverwaltungsbeamter
    • einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern

    • einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern2)


  • Präsident der Region Hannover2)




1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.


2) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.



Besoldungsgruppe B 10 |


  • Staatssekretär
    • als Chef oder Chefin der Staatskanzlei[9]


Nordrhein-Westfalen |


Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Ergänzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, festgelegt in der Besoldungsordnung B, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005.



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor
    • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst

  • Direktor
    • als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 4)

  • Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit

  • Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

  • Direktor der Berufsfeuerwehr
    • bei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern

  • Direktor des Hochschulbibliothekszentrums

  • Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster

  • Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

  • Direktor des Rheinischen Industriemuseums

  • Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn

  • Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)

  • Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)

  • Direktor des Westfälischen Industriemuseums

  • Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster
    • als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in A 16)

  • Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 3)

  • Leitender Direktor
    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes

    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung

    • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern

    • als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten


  • Leitender Kriminaldirektor

  • Leitender Polizeidirektor

  • Polizeipräsident
    • in einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern

  • Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

  • Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

  • Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

    • in Gemeinden von 30.001 bis 40.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)


  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)

    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)



  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 3)

Künftig wegfallende Ämter:


  • Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

  • Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

  • Kanzler der Fachhochschule Köln


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung

  • Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
    • als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer

  • Direktor
    • als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 4)

  • Direktor der Fachhochschule für Finanzen

  • Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

  • Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

  • Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen

  • Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

  • Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

  • Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

  • Direktor des Landeskriminalamtes

  • Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
    • als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 4)

  • Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 2)

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in B 4)

  • Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

  • Leitender Direktor
    • eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf

  • Präsident des Landesarchivs

  • Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung

  • Ständiger Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister einer Gemeinde von 10.001 bis 20.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)


  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)



  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 2)


Künftig wegfallende Ämter:


  • Kanzler
    • der Fernuniversität – in Hagen

    • der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal


  • Leitender Verwaltungsdirektor
    • als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen

  • Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz

  • Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin

  • Rektor einer Kunsthochschule


Besoldungsgruppe B 4 |


Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit


  • Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

  • Direktor
    • als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 3)

  • Direktor des Materialprüfungsamtes

  • Erster Direktor
    • als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 5)

  • Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
    • als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 3)

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in B 3)

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in B 5)

  • Landeskriminaldirektor
    • beim Innenministerium

  • Leitender Ministerialrat
    • als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes

    • als Landesschlichter

    • als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW

    • als Mitglied des Landesrechnungshofs

    • als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder


  • Polizeipräsident
    • in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern oder mit 1000 bis 3500 Mitarbeitern

  • Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

  • Präsident der Polizeiführungsakademie

  • Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

  • Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in B 5)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister einer Gemeinde von 20.001 bis 30.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)


  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)



  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 5)

    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 3)


  • Landesrat eines Landschaftsverbandes (soweit nicht in B 5 oder B 6)

Künftig wegfallende Ämter:


  • Kanzler
    • der Technischen Hochschule Aachen

    • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster


  • Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

  • Rektor der Fachhochschule Köln


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor beim Landesrechnungshof

  • Direktor der Landwirtschaftskammer

  • Erster Direktor
    • als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 4)

  • Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz

  • Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

  • Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

  • Generaldirektor der Museen der Stadt Köln, gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in B 4)

  • Polizeipräsident
    • in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern und mit mehr als 3500 Mitarbeitern

  • Präsident des Landesbetriebs Information und Technik

  • Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

  • Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit, sonst in B 4)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister einer Gemeinde von 30.001 bis 40.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)


  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)



  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 4)

  • Landesrat eines Landschaftsverbandes mit besonders schwierigen Aufgabengebiet (soweit nicht in B 4 oder B 6)

  • Bereichsleiterin oder Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr (soweit nicht in B 6)

Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

  • Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 7)

  • Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde
    • als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 7)

    • als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 7)


Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister einer Gemeinde von 40.001 bis 60.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)

    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)


  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

  • Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000

  • Erster Landesrat eines Landschaftsverbandes

  • Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr
    • als allgemeiner Vertreter des Geschäftsführers

Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor
    • der Fernuniversität in Hagen

    • der Technischen Hochschule Aachen

    • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 6)

  • Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreihei

  • Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde
    • als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt (soweit nicht in B 6)

    • als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 6)


  • Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident

  • Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

  • Präsident des Landesjustizprüfungsamtes

  • Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister einer Gemeinde von 60.001 bis 100.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)

  • Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Regierungspräsidentin, Regierungspräsident

  • Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde von 100.001 bis 150.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 9)

  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)

  • Direktor eines Landschaftsverbandes

  • Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr
    • als Direktor des Regionalverbandes Ruhr


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Direktor beim Landtag

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer Gemeinde von 150.001 bis 250.000 Einwohnern

  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)


Besoldungsgruppe B 10 |


  • Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

  • Präsident des Landesrechnungshofs

  • Staatssekretär

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde von 250.001 bis 500.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 11 |


Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10]


  • Oberbürgermeister einer Gemeinde über 500.000 Einwohnern


Rheinland-Pfalz |


Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B, Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 12. April 2005



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3

  • Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe

  • Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz

  • Direktor einer Verwaltungsfachhochschule

  • Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung

  • Leitender Medizinaldirektor
    • bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiter des ärztlichen Dienstes

  • Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3)

    • bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (soweit nicht in A 16)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)

    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in A 16)


  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3)

    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in A 16)


  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 3)

  • weiterer Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3)

    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in A 16)



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    • als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in A 16 oder B 2)

  • Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau

  • Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 5)

  • Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt

  • Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur

  • Inspekteur der Polizei

  • Polizeipräsident (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)

  • Präsident des Landeskriminalamtes

  • Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen

  • Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen

  • Präsident des Statistischen Landesamtes

  • Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

  • Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

  • Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

  • Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

  • Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

  • Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4)

    • bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 2)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)

    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2)


  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4)

    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 2)


  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 4)

    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 2)


  • weiterer Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 2)


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    • als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist

  • Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz

  • Präsident des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz

  • Präsident des Landesuntersuchungsamtes

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister (Bürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5)

    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5)

    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)


  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5)

    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3)


  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 5)

  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3)


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 3)

  • Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information

  • Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

  • Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

  • Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

  • Direktor beim Rechnungshof
    • als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6)

    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 6)

    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4)


  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4)

  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 6)

    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 4)



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

  • Oberfinanzpräsident

  • Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

  • Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

  • Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs

  • Vizepräsident des Rechnungshofs

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 7)

    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 7)

    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5)


  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 5)


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 8)

    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6)


  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6)


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Ministerialdirektor
    • als der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei (erhält eine Amtszulage)

    • mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt


  • Direktor beim Landtag

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 9)

    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 7)


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Verfassungsgerichtshofs (mit Amtszulage)

  • Präsident des Rechnungshofs (mit Amtszulage)

  • Staatssekretär (mit Amtszulage)

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [11][12]


  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 8)


Besoldungsgruppe B 10 |


  • Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa

  • Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei


Saarland |


Festgelegt in den Anlagen 4 und 5 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

  • Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen

  • Direktor des Landesamtes für Soziales

  • Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

  • Direktor des Landesinstituts für präventives Handeln

  • Direktor des SaarForst Landesbetriebes

  • Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)

  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 3)


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Berghauptmann

  • Direktor der Landespolizeidirektion

  • Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz

  • Direktor beim Rechnungshof

  • Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz

  • Direktor des Landeskriminalamtes

  • Direktor des Landesverwaltungsamtes

  • Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau

  • Landesbeauftragter für Datenschutz

  • Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2)


  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 2)


Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:


  • Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

  • Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 5)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)


  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 3)

  • Landrätin oder Landrat
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor der Landesmedienanstalt Saarland

  • Vizepräsident des Rechnungshofes

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 4)

  • Landrat
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000

  • Regionalverbandsdirektor (soweit nicht in B 6)


Besoldungsgruppe B 6 |


künftig wegfallend:


  • Universitätspräsident

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 7)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 7)

  • Regionalverbandsdirektor (nach Höherstufung oder Wiederwahl)


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Direktor beim Landtag

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)

  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 6)


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Präsident des Rechnungshofes

  • Staatssekretär

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 9)


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Staatssekretär
    • als Chef der Staatskanzlei

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [13]


  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)


Sachsen |


Festgelegt in Anlage 1 Sächsische Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

  • Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

  • Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

  • Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung)

  • Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
    • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

  • Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

  • Kaufmännischer Direktor
    • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Leitender Direktor
    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern

  • Polizeipräsident
    • als Leiter einer Polizeidirektion

    • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste


  • Präsident des Autobahnamtes Sachsen (bis 31. Dezember 2010)

  • Präsident des Oberbergamtes

  • Sächsischer Landesarchäologe
    • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie

  • Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

  • Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3)

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Oberbürgermeister (Bürgermeister)
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 20.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000

  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000

Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

  • Rektor der Fachhochschule für Polizei


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

  • Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

  • Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste

  • Inspekteur der Polizei

  • Polizeipräsident
    • als Leiter der Bereitschaftspolizei

  • Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

  • Präsident des Landesamtes für Finanzen

  • Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

  • Präsident des Landeskriminalamtes

  • Präsident des Statistischen Landesamtes

  • Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in A 16 und B 2)

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • weitere Beigeordnete
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 30.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000

  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000

Künftig wegfallende Ämter:


  • Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

  • Rektor einer Fachhochschule

  • Rektor einer Kunsthochschule


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

  • Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

  • Kanzler der Technischen Universität Dresden

  • Kanzler der Universität Leipzig

  • Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Präsident des Landesamtes für Finanzen (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Präsident des Landesamtes für Straßenbau (Ab 1. Januar 2011)

  • Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

  • Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

  • Vizepräsident einer Landesdirektion
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000

  • weitere Beigeordnete
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000

  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000

künftig wegfallend:


  • Rektor der Technischen Universität Chemnitz


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000

  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Leipzig


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)

  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)


  • Landespolizeipräsident
    • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

  • Rechnungshofdirektor
    • als Abteilungsleiter

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Landrat
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000

  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Landrat
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000

  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000

künftig wegfallend:


  • Rektor der Technischen Universität Dresden

  • Rektor der Universität Leipzig


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor beim Sächsischen Landtag

  • Präsident einer Landesdirektion

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

  • Staatssekretär

Kommunale Wahlbeamte: [14][15]


  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000


Sachsen-Anhalt |


Festgelegt in Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde

  • Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt

  • Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

  • Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt (soweit nicht in A 16)

  • Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt

  • Direktor des Landesbetriebes LIMSA (Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt)

  • Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt

  • Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  • Ministerialrat
    • bei einer obersten Landesbehörde (soweit nicht in A 16)

  • Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd

  • Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt

  • Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

  • Vizepräsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern

  • Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit bis zu 30.000 Einwohnern

  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3, B 4 oder B 6)

  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 5)

  • Beamter auf Zeit eines Landkreise mit bis zu 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 3 oder B 5)


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

  • Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt

  • Direktor des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Landesmuseum für Vorgeschichte)

  • Finanzpräsident

  • Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

  • Kanzler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

  • Landesforstdirektor

  • Landespolizeidirektor

  • Leitender Ministerialrat
    • bei einer obersten Landesbehörde als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

    • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag von Sachsen-Anhalt


  • Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord

  • Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern

  • Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit über 30.000 Einwohnern

  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2, B 4 oder B 6)

  • Beamter auf Zeit eines Landkreise mit über 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 4 oder B 6)


Besoldungsgruppe B 4 |


  • Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern

  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern

    • des Landrats eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern


  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 6 oder B 8)


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Direktor des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

  • Ministerialdirigent
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6, B 7 oder B 9)

  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4, B 6 oder B 8)


Besoldungsgruppe B 6 |


  • Ministerialdirigent
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung

  • Oberfinanzpräsident

  • Vizepräsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern

  • Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern

  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern

  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 7 oder B 9)


Besoldungsgruppe B 7 |


Kommunalbeamte: [16]


  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor beim Landtag von Sachsen-Anhalt

  • Präsident des Landesverwaltungsamtes

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Landesrechnungshofes

  • Staatssekretär

Kommunalbeamte: [16]


  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern


Schleswig-Holstein |


Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) vom 24. April 2012



Besoldungsgruppe B1 |


  • Direktor und Professor


Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergütung erhält

  • Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen
    • als alleiniges Vorstandsmitglied1

  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2

    • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist



  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg3

  • Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtlicher Vertreter des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde

  • Ministerialrat
    • als Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde

    • als Vertreter eines Abteilungsleiters des Landesrechnungshofs

    • als Leiter des Amtes für Bundesbau


  • Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

  • Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr

  • Stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

  • Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 20.000 Einwohnern

  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern


  • Amtsdirektor in Ämtern mit bis zu 20.000 Einwohnern




1 Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.


2 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.



Besoldungsgruppe B 3 |


  • Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten

  • Direktor des Dienstleistungszentrums Personal

  • Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

  • Direktor des Landeskriminalamts

  • Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein – Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt

  • Direktor des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

  • Direktor des Landesamtes für soziale Dienste

  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung1

    • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts


  • Geschäftsführer der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg2

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck3

  • Landespolizeidirektor

  • Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 30.000 Einwohnern

  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • Amtsdirektor in Ämtern mit über 20.000 Einwohnern




1 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.


3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Nord
    • als stellvertretender Geschäftsführer

  • Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein

  • Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

  • Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck1

  • Leitender Ministerialrat
    • als Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde2

    • als Abteilungsleiter des Landesrechnungshofs2


Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern

  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern

  • Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.


2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.



Besoldungsgruppe B 5 |


  • Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

  • Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord
    • als Geschäftsführer

  • Ministerialdirigent
    • als Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde1 2

    • als Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs1

    • als Landesbeauftragter für Datenschutz


Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern


  • Landrat in Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern




1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.


2 Erhält für die Dauer der Bestellung zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern

  • Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern

  • Landrat in Kreisen mit über 150.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor des Landtages


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Landesrechnungshofs

  • Staatssekretär

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:


  • Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern


Besoldungsgruppe B 10 |


nicht besetzt



Besoldungsgruppe B 11 |


nicht besetzt



Thüringen |


Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 8. August 2014 und für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung – ThürKomBesV –) vom 5. April 1993 in der Fassung vom 24. Juni 2008



Besoldungsgruppe B 2 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung beim Landesverwaltungsamt

  • Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands

  • Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien

  • Ministerialrat
    • beim Rechnungshof (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)

  • Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz

  • Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in A 16)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)


  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in A 16)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 3)


  • Gemeinschaftsvorsitzende
    • in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16)

    • in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000 (soweit nicht in B 3)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in A 16)

    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3)


  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in A 16)


Besoldungsgruppe B 3 |


  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung bei der Landesfinanzdirektion

  • Generaldirektor Museen der Klassik Stiftung Weimar

  • Leitender Ministerialrat
    • als der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde (Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde. Der erste Inspekteur der Polizei erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4.)

    • als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz

    • als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs

    • als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde


  • Leiter des Landesrechenzentrums

  • Ministerialrat (Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden. Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten)

  • Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr

  • Präsident des Landesamts für Statistik

  • Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

  • Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft

  • Präsident des Landeskriminalamts

  • Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie (Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung „Landesarchäologe“, wenn er zugleich den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, oder die Amtsbezeichnung „Landeskonservator“, wenn er zugleich den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.)

  • Vizepräsident der Landespolizeidirektion

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 2)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 2)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4)


  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 2)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 4)


  • Gemeinschaftsvorsitzende
    • in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000 (soweit nicht in B 2)

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 4)

  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 2)

    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4)



Besoldungsgruppe B 4 |


  • Direktor beim Rechnungshof
    • als Mitglied

  • Präsident der Landesanstalt für Umwelt und Geologie

  • Präsident des Amtes für Verfassungsschutz

  • Vizepräsident des Landesverwaltungsamts

  • Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 5)


  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 3)

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 3)

    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5)


  • hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 3)


Besoldungsgruppe B 5 |


  • Ministerialdirigent
    • als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde

  • Präsident der Klassik Stiftung Weimar

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 6)


  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4)

    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6)



Besoldungsgruppe B 6 |


  • Ministerialdirigent
    • als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehörde

  • Präsident der Landesfinanzdirektion

  • Präsident der Landespolizeidirektion

  • Vizepräsident des Rechnungshofs

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 7)


  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 5)

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5)


Besoldungsgruppe B 7 |


  • Ministerialdirigent
    • als leitender Beamter der Staatskanzlei

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 6)

    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 8)


Besoldungsgruppe B 8 |


  • Direktor beim Landtag

  • Präsident des Landesverwaltungsamts

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:


  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 7)


Besoldungsgruppe B 9 |


  • Präsident des Rechnungshofs

  • Staatssekretär


Besoldungsgruppe B 10 |


  • Staatssekretär
    • als Chef der Staatskanzlei


Siehe auch |


  • Bundesbesoldungsordnung

  • Höherer Dienst


Literatur |



  • Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen, Rechte und Ansprüche, Stand und Status. Textsammlung mit Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausgabe 2011, Walhalla u. Praetoria Verlag, Regensburg, ISBN 978-3-8029-1183-5


Weblinks |


  • Bundesbesoldungsordnungen A und B in verschiedenen Fassungen

  • Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in verschiedenen Fassungen


  • Besoldungstabellen, gültig ab 1. Februar 2017 (Anlage IV zum BBesG).


Einzelnachweise und Anmerkungen |



  1. Das Bundesbesoldungsgesetz benennt ihn als ständigen Vertreter des Amtschefs, tatsächlich hat das Zentrum keinen Amtschef, sondern einen Kommandeur.


  2. BBesG - Bundesbesoldungsgesetz. Abgerufen am 8. Oktober 2018. 


  3. Übersicht bei Buzer.de, abgerufen am 16. Juni 2018


  4. abcdefghij Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 Online


  5. abcdef Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung- EinstVO) vom 3. Februar 1992 Online


  6. abcdef Kommunale Wahlbeamte werden in Brandenburg bei erfolgreicher Wiederwahl automatisch in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft (§ 2 Abs. 3 EinstVO)


  7. abcdefghij Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung – HKomBesV) vom 20. September 1979 Online


  8. abcdef Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung – KomBesLVO M-V) vom 3. Mai 2005 Online


  9. Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz


  10. abcdefghij Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO –) vom 9. Februar 1979 Online


  11. abcdefgh Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO –) vom 15. November 1978 Online


  12. abcdefgh § 2 Abs. 2 Satz 4 des LKomBesVO: "Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe."


  13. abcdefgh Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 Online


  14. abcdefgh Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996 Online


  15. abcdefgh Nach § 3 Abs. 1 KomBesVO wird ein kommunaler Wahlbeamte des Freistaates Sachsen nach Ablauf einer Amtszeit von sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugeordnet. Dies gilt nicht für Wahlbeamte in den Landkreisen und jene, die schon einmal hochgestuft wurden.


  16. abcdefgh Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 Online




Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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