Gemeindefreies Gebiet


Ein gemeindefreies Gebiet ist im Verwaltungsrecht ein abgegrenztes Gebiet, das zu keiner politischen Gemeinde gehört. Meist sind diese Gebiete unbewohnt (Waldgebiete, Wasserflächen, Truppenübungsplätze etc.). In Nordamerika hingegen bezeichnet der Begriff Unincorporated Area in der Regel bewohnte Gebiete.




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Deutschland

    • 1.1 Übersicht


    • 1.2 Gemeindefreie Gebiete nach Größe (Fläche)


    • 1.3 Gemeindefreie Seen


    • 1.4 Bewohnte gemeindefreie Gebiete


    • 1.5 Baden-Württemberg


    • 1.6 Bayern


    • 1.7 Hessen


    • 1.8 Niedersachsen


    • 1.9 Rheinland-Pfalz und Saarland



  • 2 Österreich


  • 3 Schweiz


  • 4 Norwegen


  • 5 Unincorporated Areas

    • 5.1 Vereinigte Staaten


    • 5.2 Kanada



  • 6 Literatur


  • 7 Einzelnachweise




Deutschland |


In Deutschland bestehen sowohl gemeindefreie Gebiete, die durch staatlichen Hoheitsakt gebildet wurden, als auch solche, die nie zum Gebiet einer Gemeinde gehört haben und als „ursprünglich gemeindefreie Gebiete“ bezeichnet werden.[1]


Gemeindefreie Gebiete befinden sich meist entweder im Eigentum des Landes, in dem sie liegen, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Verwaltungshoheit liegt in der Regel beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung des entsprechenden Landkreises, und das zuständige Standesamt liegt in einer benachbarten Gemeinde. Ausnahmen sind zwei bewohnte gemeindefreie Gebiete mit eigenen Verwaltungen in Niedersachsen sowie die zwei gemeindefreien Gebiete Schleswig-Holsteins, für die die Ämter zuständig sind, zu denen die Gebiete gehören.


Angesichts der vom Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung und des Demokratieprinzips sind in der juristischen Literatur gegen die weitere Existenz – jedenfalls bewohnter – gemeindefreier Gebiete verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Zumindest sei eine Vertretung der Einwohner mit substantiellen Mitwirkungsrechten erforderlich.[2] In Niedersachsen, dem einzigen Land, in dem offiziell noch bewohnte gemeindefreie Gebiete bestehen, ist zwar vorgesehen, dass dort Einwohnervertretungen gewählt werden, die aber nur wenige eigene Entscheidungsbefugnisse haben.[3]



Übersicht |


In Deutschland gibt es 225 gemeindefreie Gebiete im Binnenland, die sich auf fünf Länder verteilen (Stand 31. Dezember 2014):







































Land31. Dezember 2014
AnzahlbewohntEinw.a
Bayern192
Niedersachsen2521404
Hessen4b
b
Schleswig-Holstein2
Baden-Württemberg2c

Rheinland-Pfalzd
Saarlandd
Deutschland22521404



a Einwohnerzahlen vom 31. Dezember 2014


b Der Gutsbezirk Reinhardswald ist laut Statistischem Jahrbuch des Landes Hessen unbewohnt, hat aber zwei gemeldete Bewohner


c der Gutsbezirk Münsingen wurde am 1. Januar 2011 um die bewohnten Gebietsteile (160 Einwohner) verkleinert und ist seither unbewohnt


d siehe Gemeinschaftliches deutsch-luxemburgisches Hoheitsgebiet


Die deutschen Gebiete jenseits der Strandlinie sind regelmäßig ursprünglich gemeindefreie Gebiete. Das betrifft die Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an der Nord- und Ostsee mit ihren angrenzenden Mündungstrichtern. Einzelne Wasserflächen sind allerdings zumindest in Schleswig-Holstein inkommunalisiert worden.[4] Auch Landflächen, die durch Aufschüttungen oder sonstige Maßnahmen zur Landgewinnung entstanden sind, werden nicht automatisch zum Gebiet der angrenzenden Gemeinden, sondern müssen diesen erst durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren zugesprochen werden.[5]


Im Jahr 2000 lag die Zahl der gemeindefreien Gebiete in Deutschland noch bei 295, mit einer Gesamtfläche von 4.890,33 km². Immer wieder werden gemeindefreie Gebiete aufgelöst und ihre Fläche in angrenzende Gemeinden eingegliedert, besonders häufig in Bayern, dem Bundesland mit den meisten gemeindefreien Gebieten (siehe auch Liste der gemeindefreien Gebiete in Bayern). Auch Verkleinerungen existierender gemeindefreier Gebiete werden vorgenommen.



Gemeindefreie Gebiete nach Größe (Fläche) |


Nachstehend die größten gemeindefreien Gebiete Deutschlands (einschließlich aller bewohnten Gebiete, aber ohne Seen) mit einer Fläche von mehr als 50 km²:[6]




























































































Regional-
schlüssel
Gemeindefreies GebietLandkreisLandFläche in km²
am 31. Dez. 2013
Bevölkerung
am 31. Dez. 2014
031539504504Harz (Landkreis Goslar)Landkreis GoslarNiedersachsen371,75
031569501501Harz (Landkreis Göttingen)Landkreis GöttingenNiedersachsen267,35
066339200200Gutsbezirk ReinhardswaldLandkreis KasselHessen182,580 bzw. 2**
033589501501OsterheideLandkreis HeidekreisNiedersachsen177,99617
031559501501SollingLandkreis NortheimNiedersachsen177,35
033519501501LohheideLandkreis CelleNiedersachsen91,32787
064359200200Gutsbezirk SpessartMain-Kinzig-KreisHessen89,30
091809451451Ettaler ForstLandkreis Garmisch-PartenkirchenBayern83,46
084159971971Gutsbezirk MünsingenLandkreis ReutlingenBaden-Württemberg64,63*
010539105105SachsenwaldKreis Herzogtum LauenburgSchleswig-Holstein58,49
094729468468Veldensteiner ForstLandkreis BayreuthBayern55,60
033549502502GöhrdeLandkreis Lüchow-DannenbergNiedersachsen51,81
033549501501GartowLandkreis Lüchow-DannenbergNiedersachsen50,92
066369200200Gutsbezirk Kaufunger WaldWerra-Meißner-KreisHessen50,32



* seit dem 1. Januar 2011 durch Verkleinerung keine Einwohner mehr, siehe unten.



** laut Statistischem Jahrbuch Hessen unbewohnt, tatsächlich jedoch zwei Bewohner gemeldet; siehe Gutsbezirk Reinhardswald.

In Bayern gibt es noch einige weitere zusammenhängende gemeindefreie Flächen mit mehr als 50 km²; diese setzen sich aber aus mehreren aneinandergrenzenden gemeindefreien Gebieten zusammen, die jeweils unter 50 km² groß sind.



Gemeindefreie Seen |


Die Seen, die zu keiner Gemeinde gehören und daher gemeindefreie Gebiete sind, liegen mit Ausnahme des Bodensees (siehe unten) alle in Bayern. In der ersten Aufstellung der bayerischen gemeindefreien Gebiete von 1956 (Verordnung über die Gebietseinteilung des Freistaates Bayern in Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise vom 9. November 1956, Anlage)[7] werden diese noch als Wasserbezirke bezeichnet.






















Regional-
schlüssel
Gemeindefreier SeeLandkreisFläche in km²
091899451451ChiemseeLandkreis Traunstein77,86
091889451451Starnberger SeeLandkreis Starnberg57,16
091819451451AmmerseeLandkreis Landsberg am Lech47,42
091899452452Waginger SeeLandkreis Traunstein8,98

Das gemeindefreie Gebiet Waginger See setzt sich zusammen aus den Seen Waginger See und Tachinger See.


Die Inseln der drei erstgenannten Seen (Herrenchiemsee, Frauenchiemsee, Krautinsel, Roseninsel und der größte Teil der Schwedeninsel) gehören nicht zu den gemeindefreien Gebieten der Seen. Ansonsten stimmen die Grenzen der Seen als gemeindefreie Gebiete und als Wasserflächen größtenteils überein. Geringe Abweichungen, dass etwa ein Gemeindegebiet geringfügig in die Wasserfläche hineinragt bzw. das gemeindefreie Gebiet schmale Uferstreifen wie das Westufer der Schwedeninsel im Ammersee beinhaltet, können sich aus vermessungstechnischen Gründen ergeben, sowie daraus, dass sich die Uferlinien im Laufe der Jahrzehnte verändern, etwa im Bereich des Mündungsdeltas der Tiroler Ache im Chiemsee.


Der Bodensee nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als für weite Teile des Obersees nicht einmal die staatliche Zugehörigkeit geklärt ist. Da aber selbst die unstreitig zu Deutschland gehörenden Teile des Bodensees nie einem Gemeinde- oder Kreisgebiet zugeschlagen wurden, ist der Bodensee, soweit er zu Deutschland gehört, ein ursprünglich gemeindefreies Gebiet.[8]



Bewohnte gemeindefreie Gebiete |


Nur zwei der gemeindefreien Gebiete sind offiziell bewohnt:[9]

















Regional-
schlüssel
Gemeindefreies GebietLandkreisLandBevölkerung
am
31. Dezember 2014
033589501501OsterheideHeidekreisNiedersachsen617
033519501501LohheideCelleNiedersachsen787

Diese beiden bilden den Truppenübungsplatz Bergen.


Ehemalige bewohnte gemeindefreie Gebiete sind die Ostfriesische Insel Memmert, die am 31. Dezember 2002 noch eine Bevölkerungszahl von 2 aufwies, seit 2004 aber unbewohnt ist, und der Gutsbezirk Münsingen, der am 1. Januar 2011 um die bewohnten Gebietsteile verkleinert wurde.


Der Gutsbezirk Reinhardswald ist laut statistischem Jahrbuch unbewohnt, hat jedoch tatsächlich zwei Einwohner, die dort auch gemeldet sind. Daraus resultierende Kuriosa waren bereits Gegenstand Kleiner Anfragen beim hessischen Landtag.[10] Warum das Gebiet dennoch weiterhin als unbewohnt geführt wird, ist unbekannt.


Der Aufgabenbereich der bewohnten gemeindefreien Gebiete entspricht grundsätzlich dem einer Gemeinde. Es gibt jedoch keine eigene Gemeindevertretung, sondern lediglich eine Einwohnervertretung. Als „Oberhaupt“ haben sie lediglich einen Gebiets- oder Bezirksvorsteher.


Zum Zeitpunkt der Volkszählungen vom 13. September 1950 und 6. Juni 1961 gab es auch in Bayern noch eine größere Anzahl bewohnter gemeindefreier Gebiete (1950 mindestens 13 bewohnte gemeindefreie Gebiete mit 665 und 1961 mindestens 10 mit 261 Einwohnern).



Baden-Württemberg |


In Baden-Württemberg bestehen die zwei gemeindefreien Gebiete Gutsbezirk Münsingen und Rheinau.



Bayern |




Hessen |


In Hessen gilt gemäß § 153 Absatz 1 Buchstabe c der Hessischen Gemeindeordnung weiter die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938.[11] Sie unterscheidet zwischen gemeindefreien Grundstücken und Gutsbezirken. Die Gemarkung Michelbuch ist ein gemeindefreies Grundstück, die Gutsbezirke Kaufunger Wald, Reinhardswald und Spessart sind Forstgutsbezirke im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung. In den Forstgutsbezirken ist der zuständige staatliche Forstbeamte Gutsvorsteher.



Niedersachsen |


Die niedersächsische „Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete“ unterscheidet zwischen (bewohnten) „gemeindefreien Bezirken“ (Osterheide und Lohheide) und „sonstigen gemeindefreien Gebieten“ (23, zum Beispiel Lütje Hörn).




Rheinland-Pfalz und Saarland |


Das Gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet gehört weder im rheinland-pfälzischen noch im saarländischen Teil einer Gemeinde oder einem Kreis an.[12]



Österreich |



In Österreich bestehen keine gemeindefreien Gebiete. Das gesamte Staatsgebiet ist den in Art. 116 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes enthaltenen Vorgaben entsprechend in Gemeinden eingeteilt, wobei auch alle Gewässer, Berge und sonstigen unbewohnten Gebiete stets Teil einer Gemeinde sind. Dementsprechend weisen die österreichischen Gemeinden vor allem im inneralpinen Raum oft eine beträchtliche Flächenausdehnung auf, wobei die Gemeindegebiete in diesen Fällen über weite Strecken nur aus unbewohnter Hochgebirgslandschaft bestehen. Die Tiroler Gemeinde Sölden etwa ist mit 467 km² flächenmäßig größer als die Bundeshauptstadt Wien, hat aber nur 4000 Einwohner.



Schweiz |



In der Schweiz ist die Bezeichnung „gemeindefreies Gebiet“ nicht gebräuchlich, aber auch hier befinden sich Gebiete außerhalb der Kommunalstruktur, als statistische Areale außerhalb der politischen Gemeinden. Sie stehen unter der direkten Oberhoheit des Staates, das heißt des jeweiligen Kantons.


Bei den unbewohnten Gebieten handelt es sich um:


  • 22 Seen, einige zwischen mehreren Kantonen aufgeteilt, einschließlich der nur teilweise zur Schweiz gehörigen Seen Genfersee, Bodensee (vgl. dort zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen) und Lago Maggiore sowie

  • den Staatswald Galm (eine Staatsdomäne des Kantons Freiburg).

Zu den bewohnten gemeindefreien Gebieten zählen die Klöster Grimmenstein und Wonnenstein (innerhalb der Klostermauern Exklaven des Kantons Appenzell Innerrhoden im Kanton Appenzell Ausserrhoden).


Das Kloster Fahr, eine Exklave des Kantons Aargau im Kanton Zürich, war bis zum 31. Dezember 2007 keiner Gemeinde zugehörig. Seit 1. Januar 2008 ist das Gebiet der Exklave Teil der Gemeinde Würenlos, welche es verwaltungsmässig schon bisher betreut hatte.


Als Gemeindefreie Spezialgebiete werden durch das Bundesamt für Statistik die so genannten Kommunanzen sowie der Staatswald Galm bezeichnet.



Norwegen |


Die Gebiete Spitzbergen (norw. Svalbard), Jan Mayen und Bouvetinsel gehören nicht zu Kommunen und nicht zu Provinzen (Fylke). Diese Gebiete sind völlig staatlich verwaltet.



Unincorporated Areas |



Unincorporated Area ist ein Verwaltungsbegriff angelsächsischer Länder. Er bezeichnet jede Art von Gebiet, in denen keine Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene existiert. So ein Gebiet wird von der nächsthöheren Verwaltungsebene direkt verwaltet.



Vereinigte Staaten |


In den USA gibt es eine große Anzahl Unincorporated Areas. Diese sind in manchen Bundesstaaten den jeweiligen Countys, in anderen den dort vorhandenen Townships unterstellt. Sehr häufig gibt es Ansiedlungen mit eigenem Namen und sozialer Identität in diesen Gebieten, sogenannte Unincorporated Communities. Diese Siedlungen haben weder den Status einer selbstständigen Gemeinde (etwa einer City, Town oder eines Villages) noch sind sie Teil solcher Gemeinden. Viele werden von United States Census Bureau auch als Census-designated places geführt. Die einwohnerstärkste Unincorporated Area ist Paradise (Nevada), in dem sich der Las Vegas Strip befindet, mit über 200.000 Einwohnern. Die meisten Unincorporated Areas sind jedoch kleine Siedlungen im ländlichen Raum, die mit ihren Namen als Postanschrift akzeptiert sind, aber deren Einwohnerzahlen statistisch nicht gesondert erfasst werden.


Insolvente Kommunen können zur Unincorporated Area absinken. Insbesondere in Ballungsräumen droht dann die Annexion durch eine benachbarte Gemeinde. Andererseits können Siedlungen durch den Rechtsakt einer Incorporation zur selbständigen Kommune werden, so etwa das erst 2006 gegründete La Pine, Oregon.



Kanada |


Längst nicht jede Unincorporated Area entspricht einem gemeindefreien Gebiet nach deutscher Definition; in Kanada wird jede Siedlung, die keine eigenständige Gemeinde bildet, sondern nur einen Gemeindeteil, als Unincorporated Settlement bezeichnet. Die meisten dieser Siedlungen wären mithin nach deutscher Definition Ortsteile, oft gar Eingemeindungen, wörtlich übersetzt also Incorporated Settlements.



Literatur |


Deutschland:


  • Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9. 

  • Gerhard Walther: Gemeindefreie Gebiete und ihre Geschichte. In: 250 Jahre Bayerische Staatsforstverwaltung. (= Mitteilungen aus der Bayerischen Staatsforstverwaltung. Nr. 51. Bd. II, ISSN 1616-511X) 2002, S. 623–632.


Einzelnachweise |



  1. Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9, S. 69. 


  2. Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9, S. 188–197. 


  3. §§ 4–16a der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete vom 15. Juli 1958, zuletzt geändert am 9. September 2008


  4. Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9, S. 82–84. 


  5. Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9, S. 85–86. 


  6. Alle politisch selbständigen Gemeinden mit ausgewählten Merkmalen am 31.12.2013. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 28. August 2015. 


  7. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt: Verordnung über die Gebietseinteilung des Freistaates Bayern in Regierungsbezirke kreisfreie Städte und Landkreise vom 9. November 1956, Herausgegeben 22. November 1956, Ausgabe 1956 Nr. 22, Seite 193–220


  8. Steffen Gronemeyer: Die gemeindefreien Gebiete (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Band 81). Otto Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00530-9, S. 77–79. 


  9. Alle politisch selbständigen Gemeinden mit ausgewählten Merkmalen am 31.12.2013. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 28. August 2015. 


  10. Kleine Anfrage des Abg. Schäfer-Gümbel (SPD) vom 07.09.2012 betreffend Zustellung von Post im Forstgutsbezirk Reinhardswald Hessischer Landtag, Drucksache 18/6147 (pdf)


  11. Original- und entnazifizierte Fassung der Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938


  12. Verwaltungsgebiete 1 : 25 000. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, S. 6, abgerufen am 28. August 2015. 








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