Österreichische Staatsbürgerschaft
Mit dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Person Staatsbürger der Republik Österreich. Die gesetzliche Grundlage ist das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985. Mit der Staatsbürgerschaft verbunden ist die ergänzende Unionsbürgerschaft.
Inhaltsverzeichnis
1 Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
1.1 Erwerb mit Geburt
1.2 Evidenzgemeinde
1.3 Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
1.4 Einbürgerung mit Rechtsanspruch
1.5 Einbürgerung ohne Rechtsanspruch
1.6 Wiedererwerb
2 Verlust der Staatsbürgerschaft
3 Rechte und Pflichten des Staatsbürgers
4 Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft
5 Rechtshistorische Entwicklung
5.1 1812–1918
5.2 Auflösung der Habsburgermonarchie
5.3 „Anschluss“ 1938
5.4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
5.5 Gesetzesnovellen 2005–2013
5.6 Universitätsprofessor
5.7 Illegale Doppelstaatsbürger
5.8 Verleihung im besonderen Interesse
6 Literatur
7 Einzelnachweise
8 Weblinks
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft |
Erwerb mit Geburt |
Das österreichische Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis). Danach erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche Kinder die der Mutter (§§ 7, 7a und 8). Ist nur der Vater eines unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Evidenzgemeinde |
Bis 30. Juni 1966 war der Geburtsort die Evidenzgemeinde des Kindes. Ab 1. Juli 1966 ist die Evidenzgemeinde bei Geburten im Inland der Wohnsitz der Mutter, bei Wohnsitz der Mutter im Ausland der Geburtsort des Kindes; andernfalls die Gemeinde Wien.[1]
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen |
- mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung;
- Unbescholtenheit;
- hinreichend gesicherter Lebensunterhalt;
- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes;
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht;
- kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung;
- grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Einbürgerung mit Rechtsanspruch |
Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten und die Kinder des Antragstellers erstreckt.
Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt demnach bei einer der folgenden Bedingungen vor:
- Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich;
- fünfzehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration;
- sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt sofern,
- eine fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
- der Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“ vorliegt oder
- der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
- der Antragsteller in Österreich geboren wurde oder
- die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt oder
- der Fremde nachhaltige persönliche Integration nachweist. Dies ist der Fall, wenn entweder Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorhanden sind oder Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration gegeben sind.[2]
- eine fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
Einbürgerung ohne Rechtsanspruch |
Eine Verleihung kann erfolgen wenn:
- ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt,
- ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.),
- außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.
Wiedererwerb |
Für in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgte, die zuvor österreichische Staatsbürger waren, besteht die Möglichkeit durch Anzeige (§ 58c) die Staatsbürgerschaft zurückzuerhalten.
Verlust der Staatsbürgerschaft |
§ 26 nennt vier Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu verlieren:
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29)
- Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32)
- Entziehung (§§ 33 bis 36) (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
- Verzicht (§§ 37 und 38) (für Männer nur möglich, wenn der Verzichtende jünger als 16 Jahre bzw. älter als 36 Jahre ist, oder den Wehr-/Zivildienst bereits absolviert hat, oder seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz durchgehend außerhalb der Republik hat und darüber hinaus auch kein anhängiges Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung wegen einer größeren Straftat hat)
Durch einen freiwilligen Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann man keinesfalls staatenlos werden. Ohne Nachweis über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit ist dies aufgrund internationaler Übereinkommen nicht möglich.
Vor dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit kann beantragt werden, die österreichische Staatsangehörigkeit beizubehalten; dem Antrag kann unter bestimmten Umständen stattgegeben werden. (Siehe hierzu: Artikel „Staatsbürgerschaft“, Abschnitt „Mehrfache Staatsbürgerschft“, Unterabschnitt „Österreich“.)
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers |
Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.
Der Staatsbürger hat das Recht auf ungestörten Aufenthalt im Land, hat politische Rechte (aktives und passives Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), besitzt Meinungsfreiheit und hat das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Weiters hat der Staatsbürger das Recht auf den Schutz durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland.
Der Bürger hat aber auch die Treuepflicht gegenüber dem Staat und hat die Pflicht zur Übernahme eines Schöffen- oder Geschworenenamtes. Männer sind vom 17. bis zum 50. Lebensjahr wehrpflichtig und müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren.
Für bestimmte Berufe ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gesetzliche Voraussetzung, um diesen ausüben zu dürfen, wie bei Richtern, bei Polizisten und bei anderen Berufen im Staatsdienst.
Der österreichische Staatsbürger kann eine zusätzliche Staatsbürgerschaft eines anderen Staates nur mit vorheriger Zustimmung Österreichs erwerben, widrigenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch (ex lege) beendet ist.
Der Staatsbürger kann allerdings seit der Geburt Doppelstaatsbürger sein, wenn sie oder er als Kind eines Österreichers in einem Land zur Welt kommt, in dem jede/r dort Geborene automatisch Staatsbürger/in dieses Landes ist (Beispiel: in Brasilien lebender Österreicher hat dort Kinder, diese sind Doppelstaatsbürger).
Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft |
Verliehen wird die österreichische Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.
Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbänden zusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, Personalausweis oder der wenig übliche Identitätsausweis, da man diese Dokumente auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.
Rechtshistorische Entwicklung |
1812–1918 |
Für den österreichischen Rechtsbereich brachte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft getreten am 1. Jänner 1812, die erste bedeutsame Kodifikation der grundlegendsten Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft. In den §§ 28 bis 30 usw. wurde definiert, wer Staatsbürger ist.[3]
Das Gemeindegesetz vom 24. April 1859 definierte den Begriff des Heimatrechts, also die Zuständigkeit eines Gemeindeverbandes für die eigene Person, dem man bleibend angehörte.[4] Mit dem Heimatrecht konnte ein Anspruch auf ungestörten Aufenthalt, das Wahlrecht (ab 1906 dann auch für alle männlichen Staatsbürger)[5] und auf soziale Versorgung im Falle von Armut oder Not geltend gemacht werden. „Als am 1. Jänner 1812 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, waren damit in seinem Geltungsbereich erstmals genaue Bestimmungen über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft getroffen worden.“[6]
Ab 1863 mussten alle Gemeinden per Gesetz eine Matrikel führen (sogenannte Heimatrolle), in der die Gemeindemitglieder verzeichnet waren. Personen, die nicht bereits über die Zugehörigkeit zu einer katholischen Kirchengemeinde registriert waren (Pfarrmatrikel), wurde ab 1870 in einer Zivilmatrikel erfasst. Es wurde bestimmt, dass „nur Staatsbürger […] das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben [können]“, und: „Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtigt sein.“[7] Das Heimatrecht konnte erworben werden durch Abstammung und Eheschließung, durch Ersitzung nach zehn Jahren (und später über vier Jahre) oder durch Antritt eines öffentlichen Amtes. Es konnte aufgrund verschwiegener zweijähriger Abwesenheit vom Heimatort entzogen werden. Dieses Heimatrecht war, ähnlich wie heute noch in der Schweiz subsidiär. Durch das Heimatrecht in einer Gemeinde war man indirekt auch gleichzeitig Bürger des Kronlandes, in dem sich die Gemeinde befand.[8]
Nach dem Ausgleich mit Ungarn 1867 wurde noch im gleichen Jahr das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erlassen, das für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder in Artikel 1 festlegte: Für alle Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht.[9] Dieses Staatsbürgerrecht galt bis zum Ende der Monarchie 1918. Für die Länder der Ungarischen Krone galt seit dem Ausgleich die ungarische Staatsbürgerschaft.[10]
Auflösung der Habsburgermonarchie |
Nach Ausrufung der Republik am 12. November 1918 wurde von der Provisorischen Nationalversammlung am 5. Dezember 1918 das deutsch-österreichische Staatsbürgerrecht erlassen, das am 13. Dezember 1918 in Kraft trat. Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes das Heimatrecht in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik besaßen, wurden automatisch Staatsbürger.
Durch eine Erklärung gegenüber der Republik konnten zusätzlich auch Personen die Staatsbürgerschaft erhalten, die seit 1914 ihren Wohnsitz in Deutschösterreich hatten. Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung in einer Gemeinde des untergegangenen Österreich (ausgenommen Galizien, Dalmatien und Istrien) heimatberechtigt waren, die außerhalb der deutschösterreichischen Republik lag, hatten ebenfalls das Recht, sich gegenüber der Behörde als Deutschösterreicher zu erklären.[11]
Zu einem politischen Streitthema zwischen Christlichsozialen, Sozialisten und deutschnational Gesinnten wurde die Frage über den Status der jüdischen Kriegsflüchtlinge. Tausende waren während des Ersten Weltkrieges hauptsächlich aus Galizien vor allem nach Wien geflüchtet. Trotz verbalen Ausschreitungen zwischen den politischen Lagern wurden diese jedoch schließlich wie alle anderen Bürger des ehemaligen Habsburgerreiches gleich behandelt. Damit hatte die junge Republik über 200.000 jüdische Staatsbürger.[12]
Im Jahr 1920 wurden die provisorischen Verfassungsregeln von der Konstituierenden Nationalversammlung durch die bis heute gültige Bundesverfassung abgelöst. Die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes lag nun in der Kompetenz der österreichischen Bundesländer. Neben der Bundesbürgerschaft wurde eine Landesbürgerschaft eingeführt, deren Voraussetzung wiederum die Heimatberechtigung in einer Gemeinde darstellte.
Im Jahr 1925 wurde ein neues Staatsbürgergesetz erlassen, in dem die Landes- und Bundesbürgerschaft sowie das Heimatrecht in den Gemeinden neu geregelt wurde.[13] Neben der Geburt konnte die Staatsbürgerschaft nun durch Verleihung erteilt werden, wobei ein vierjähriger Aufenthalt nachgewiesen werden musste. Daneben erhielten Lehrkräfte an einer inländischen Hochschule automatisch die Staatsbürgerschaft. Verheiratete Frauen erhielten automatisch die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten.
„Anschluss“ 1938 |
Nach dem „Anschluss“ Österreichs bekamen mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938[14] die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit. Das vorherige Nebeneinander von Pfarrmatrikeln und Gemeindematrikeln wurde im August 1938 abgeschafft und das Wiener System der Zivilmatrikel in allen Gemeinden eingeführt. Vielen zuvor in diesen Zivilmatrikeln geführten jüdischen Bürgern wurde dabei aber die Staatsbürgerschaft entzogen; bestimmte „Reichsbürger“, also „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“,[15] verloren ihr im Zuge der Umsetzung des Nürnberger Reichsbürgergesetzes[16] bis Ende 1938 erworbenes deutsches Reichsbürgerrecht umgehend wieder und wurden wie die deutschen Juden als Bürger 2. Klasse vom „Stimmrecht in politischen Angelegenheiten“ ausgeschlossen.[17] Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“[18] erging sodann die weitergehende Bestimmung, dass „Juden und Zigeuner […] nicht Staatsangehörige werden“ und auch „nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein [können]“ (§ 4 Abs. 1). Sie wurden damit völlig entrechtet und der Begriff des Geltungsjuden auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades angewandt, die nicht deutsche Staatsangehörige waren.[19] Schon kurze Zeit später, am 1. Juli 1943, erging die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz:[20] Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 konnten nunmehr strafbare Handlungen von Juden unmittelbar durch die Polizei geahndet werden; sie waren fortan der nackten Willkür ausgeliefert. Mit § 2 Abs. 1 der 13. Verordnung wurde bestimmt, dass das Vermögen eines Juden mit seinem Ableben dem Reich verfiel.
Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Wiedererrichtung der Republik Österreich erhielten mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz von 1945 all jene Personen die österreichische Staatsbürgerschaft zurück, die zum Zeitpunkt des Anschlusses Österreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten; außerdem auch jene Personen, die in dieser Zeit die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge (Abstammung, Legitimation, Ehe) erlangt hätten.[21]
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 |
Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 verfolgte die Herstellung des Gleichheitsgrundsatzes und eliminierte diesem zuwiderlaufende Bestimmungen, um dem Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter im vollen Umfang gerecht zu werden. Die eheliche Mutter wurde dem ehelichen Vater bei der Vermittlung der Staatsbürgerschaft an ihre Kinder gleichgestellt; ebenso wurde die Gleichstellung männlicher und weiblicher Ehegatten von Staatsbürgern beim Erwerb der Staatsbürgerschaft festgelegt.
Im Jahr 1985 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wiederverlautbart und seither mehrmals novelliert (1986, 1988, 1993, 1994, 1997, 1998).
Gesetzesnovellen 2005–2013 |
Der Gesetzesentwurf der Regierung 2005/2006 sieht eine drastische Verschärfung des Einbürgerungsrechtes vor: Zum einen sollen sämtliche Ausnahmeregelungen gestrichen, die Mindestaufenthaltsdauer auf sechs Jahre erhöht und die Einbürgerung von in Österreich geborenen Kindern ausländischer Eltern erst mit sechs Jahren möglich sein. Zum anderen muss vom Antragsteller ein 300-stündiger Deutschkurs mit einer Abschlussprüfung absolviert werden.
Eine Regierungsvorlage zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 30. April 2013 im Nationalrat eingebracht und ist seit 1. August 2013 in Kraft. Künftig wird es besonders gut integrierten Personen möglich sein, nicht erst nach in der Regel zehn Jahren, sondern bereits nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Jahren eingebürgert zu werden.[22]
Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes muss einer der folgenden beiden Umstände zwingend vorliegen:
- Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
- Nachweis über nachhaltige persönliche Integration, insbesondere durch mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich (Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) oder Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre.[23]
Universitätsprofessor |
Aufgrund der Tatsache, dass die Bestellung zum Universitäts- oder Hochschulprofessor an einer österreichischen Universität oder Kunsthochschule in Österreich auch die Ernennung zum Beamten darstellte,[24] erwarb ein ausländischer Staatsbürger allein mit seinem Dienstantritt gleichzeitig ohne Bescheid[25] die österreichische Staatsbürgerschaft.
Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Union, infolgedessen den Staatsangehörigen der Mitgliedsländer im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, galt dieser automatische Staatsbürgerschaftserwerb nur mehr für Nicht-EU-Bürger.[26] Da ab 1. September 2001 Planstellen für Universitätsprofessoren jedoch ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben sind,[27] wurde diese Bestimmung des § 25 Abs. 1 StbG inzwischen durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neuer Universitätslehrer obsolet und daher durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) vom 4. Jänner 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.[28]
Die Regelung für Professoren (Dienstantritt als Universitätsprofessor, § 25 Abs. 1) wurde somit durch Gesetzesänderung 2008 aufgehoben.[29]
Weiters erhielten zuvor der Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder von zu Beamten ernannten ausländischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren durch die innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt abzugebende Erklärung, „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“, ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 2 und 3). In diesem besonderen Einbürgerungsfall wurde eine doppelte Staatsbürgerschaft geduldet. Eine parlamentarische Anfrage[30] zur Anzahl der auf diese Art eingebürgerten Personen ergab, dass hierzu keine Statistiken geführt wurden.
Illegale Doppelstaatsbürger |
Beim türkischen Verfassungsreferendum im Jahr 2017 versuchten einige Türken mit einem österreichischen Pass in türkischen Wählerverzeichnissen als stimmberechtigt aufzuscheinen.[31] Dabei flog ihre illegale Doppelstaatsbürgerschaft auf, was besonders in den medialen Fokus geriet.[32][33] Daraufhin wurden mutmaßliche türkische Wählerevidenzlisten auf Initiative der FPÖ an die jeweiligen Landesbehörden weitergegeben, man ging von 20.000 „Scheinstaatsbürgern“ aus.[34][35] Die Überprüfung stellte sich als schwierig heraus; im August 2018 waren 70 Türken Bescheide der Staatsbürgerschaftsbehörden zugestellt worden, in denen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wurde.[36] Der VwGH bestätigte in einem Beschluss die Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft.[37][38]
Verleihung im besonderen Interesse |
In Österreich können Menschen „im besonderen Interesse der Republik“ in Eilverfahren eingebürgert werden. Bisher wurden deren Namen jährlich als Liste veröffentlicht. Das geschah für 2017 mit einer Art Ausnahmeregelung, bei der die Zustimmung der Betroffenen einzeln eingeholt wurde. Mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ist dies nicht mehr möglich. Das Innenministerium sieht derzeit „keine tragfähige rechtliche Grundlage“ dafür, will diese jedoch gerne schaffen, falls es die Regierung beschließt. Peter Pilz (Liste Pilz) fordert die Veröffentlichung auch weiterhin, um der Korruptionsgefahr zu begegnen.[39]
Literatur |
- Helgo Eberwein/Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-700-75010-9.
Peter Fessler, Christine Keller, Renate Pommerening-Schober, Wolf Szymanski: Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht. 7., völlig neu bearb. Auflage, Juridica, Wien 2006, ISBN 978-3-214-17560-3.- Joachim Stern/Gerd Valchars: Country Report: Austria. EUDO Citizenship Observatory, European University Institute, Robert Schuman Centre for Advanced Studies, San Domenico di Fiesole, 2013.
Einzelnachweise |
↑ § 49 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
↑ HELP.gv.at – Erwerb durch Verleihung
↑ § 28 ff. ABGB
↑ Staatsbürgerschaftswesen (Memento des Originals vom 24. Juli 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.salzburg.gv.at, rechtliche und rechtshistorische Erläuterungen und Gesetzestexte zum Staatsbürgerschaftswesen, Personenstandswesen und Bevölkerungswesen, Stand 2007, bis einschließlich der Novelle 2005, auf Salzburger Landesregierung (PDF; 795 kB).
↑ Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.), Grenze und Staat: Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867. Unter Mitarb. von Hannelore Burger und Harald Wendelin, Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2000, ISBN 3-205-99199-0, S. 168.
↑ Zitiert nach Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.), Grenze und Staat, Böhlau, Wien 2000, S. 108.
↑ § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. 105/1863.
↑ aeiou-Österreichlexikon: Heimatrecht
↑ StGBl. Nr. 142 / 1867 (= S. 394)
↑ Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 40.
↑ StGBl. Nr. 91 / 1918 (= S. 129)
↑ Demokratiezentrum Wien: Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich
↑ BGBl. Nr. 285 vom 30. Juli 1925 (= S. 1007 ff.)
↑ Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
↑ Beachte hierzu, dass „der Reichsbürger“ als „der alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ (§ 2 Abs. 3 Reichsbürgergesetz) nicht zu verwechseln ist mit dem gewöhnlichen Reichsangehörigen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Siehe insbes. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 61–62.
↑ RGBl. 1935 I, S. 1146
↑ Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. 1935 I, S. 1334). Näher dazu vgl. von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 61–65.
↑ Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943 (RGBl. 1943 I, S. 268)
↑ Vgl. von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 72–74.
↑ RGBl. 1943 I, S. 372
↑ Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 59/1945
↑ HELP.gv.at – Inkrafttreten der Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes voraussichtlich mit 1. August 2013
↑ Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, RIS
↑ Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts-(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)
↑ Staatsbürgerschaftswesen Stand 2007 (Memento des Originals vom 24. Juli 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.salzburg.gv.at (Salzburger Landesregierung), S. 19 f. (PDF; 815 kB).
↑ StbG 1985 § 25 (1), Webseite der Grünen
↑ Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), 6. Abschnitt, § 162 (3)
↑ BGBl. I Nr. 2/2008: 1. BVRBG § 2 (3) Z. 11.
↑ BGBl. I Nr. 2/2008
↑ Parlamentarische Anfrage von NR Josef Auer vom 20. Mai 2009, abgerufen am 27. März 2010
↑ Behörden wollen türkische Wahllisten prüfen. 21. April 2017 (orf.at [abgerufen am 4. Oktober 2018]).
↑ Türkische Doppelstaatsbürger abgeblitzt. 8. Mai 2018 (orf.at [abgerufen am 4. Oktober 2018]).
↑ michaela.reibenwein,katharina.zach,wfriedl: Vor der Türkei-Wahl: Es wird eng für Doppelstaatsbürger. (kurier.at [abgerufen am 4. Oktober 2018]).
↑ FPÖ geht von 20.000 „Scheinstaatsbürgern“ aus. In: Die Presse. (diepresse.com [abgerufen am 4. Oktober 2018]).
↑ Doppelstaatsbürgerschaft: Erste Aberkennungen für Türken. In: derStandard.at. Abgerufen am 4. Oktober 2018.
↑ 70 Türken verloren die österreichische Staatsbürgerschaft. In: Die Presse. (diepresse.com [abgerufen am 4. Oktober 2018]).
↑ VwGH bestätigt Entzug der Staatsbürgerschaft für Doppelstaatsbürger. (derstandard.at [abgerufen am 15. Oktober 2018]).
↑ Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2018 zu Ra 2018/01/0364.
↑ Verliehene Staatsbürgerschaften: Pilz stellt Anfrage, ORF.at, 1. August 2018, abgerufen am 1. August 2018.
Weblinks |
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (geltende Fassung)
Staatsbürgerschaft – Erwerb durch Verleihung im HELP.gv.at des Bundeskanzleramts (Oktober 2008)
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Services der Stadt Wien (Oktober 2008)
Staatsbürgerschaft, Informationen beim Land Salzburg
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Information auf der Website der Grünen (28. Dezember 2006)
Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich im Demokratiezentrum Wien
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |