Statutarstadt (Österreich)


Eine Statutarstadt ist in Österreich eine Stadt mit eigenem Statut, wie sie im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bezeichnet wird. Eine solche Stadt unterscheidet sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht („Stadtstatut“). Zurzeit gibt es 15 österreichische Städte mit eigenem Statut. Sie fungieren gleichzeitig als Bezirksverwaltungsbehörde für ihr Gebiet (siehe Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich).




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Organisation und Kompetenzen

    • 1.1 Rechtliche Grundlagen


    • 1.2 Besonderheiten



  • 2 Geschichte


  • 3 Liste


  • 4 Anmerkungen


  • 5 Siehe auch


  • 6 Einzelnachweise




Organisation und Kompetenzen |



Rechtliche Grundlagen |



Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Eisenstadt

Eisenstadt


Graz

Graz


Innsbruck

Innsbruck


Klagenfurt am Wörthersee

Klagenfurt am Wörthersee


Krems an der Donau

Krems an der Donau


Linz

Linz


Rust

Rust


Salzburg

Salzburg


St. Pölten

St. Pölten


Steyr

Steyr


Villach

Villach


Waidhofen an der Ybbs

Waidhofen
an der
Ybbs


Wels

Wels


Wien

Wien


Wiener Neustadt

Wiener
Neustadt

Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut,[1] die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten.


Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 für Wels.



Besonderheiten |


Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut.


Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.


Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art. 78d B-VG darf für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In den Städten, die nicht zugleich Sitz der Landespolizeidirektion sind (das heißt außerhalb der Landeshauptstädte), ist ein Polizeikommissariat als Außenstelle der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet Rust: Für das Gebiet der Stadt werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben direkt vom Sitz der Landespolizeidirektion in Eisenstadt aus besorgt, ein eigenes Polizeikommissariat besteht nicht.


In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als beamteter Spitze eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).[2]


Bis auf die Statutarstädte Rust, Waidhofen an der Ybbs und Wien und sind alle Statutarstädte Sitz von mindestens einer Bezirkshauptmannschaft eines Nachbarbezirkes, in Linz sind es mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Urfahr-Umgebung zwei.



Geschichte |


Älteste Statutarstädte sind:



  • Graz (Landeshauptstadt der Steiermark),


  • Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten),


  • Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol) und früher auch:

    • Bozen,


    • Trient und


    • Rovereto,



  • Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich),


  • Salzburg, sowie


  • Wien (Bundeshauptstadt von Österreich),

die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen.


  • Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert.

  • Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen.

Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.


Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.


2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll.[3] Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.[4]


Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.


In Vorarlberg existiert als einzigem Bundesland keine Statutarstadt.



Liste |



  • Stadt: Name der Stadt


  • Wappen: Stadtwappen


  • Kfz: Kfz-Kennzeichen


  • Bundesland: Name des Bundeslandes


  • Karte: Die Lage der Stadt in Österreich


  • Einw.: Einwohnerzahl[5][6]


  • Fl. (km²): Fläche in Quadratkilometern (Stand: 2016)


  • Dichte (Ew/km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer


  • Seit: Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu


  • Gemeindeschlüssel: Amtlicher Gemeindeschlüssel


  • Bild: Ein Bild aus der Stadt

















































































































































































Stadt
Wap-
pen
Kfz
Bundesland
Karte
Einw.
Fläche
in km²
Dichte
(Ew/km²)
Statut seit
Gemeinde-
schlüssel
Bild

Eisenstadt
[A 1]

Wappen der Stadt Eisenstadt.png

E

Flagge von Burgenland
Burgenland

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


14.476
42,84
338
1921[7]10101

Schloss Esterhazy

Graz

AUT Graz COA.svg

G

Flagge der Steiermark
Steiermark

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


286.292
127,48
2246
1850[8]60101

Grazer Rathaus

Innsbruck

AT Innsbruck COA.svg

I

Flagge von Tirol
Tirol

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


132.493
104,81
1264
1850[9]70101

Goldenes Dachl Innsbruck

Klagenfurt
am Wörthersee


AUT Klagenfurt COA.svg

K

Flagge von Kärnten
Kärnten

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


100.369
120,03
836
1850[10]20101

Lindwurm in Klagenfurt

Krems an der Donau

Wappen Krems an der Donau.jpg

KS

Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


24.610
51,7
476
1938[11]30101

Kremser Innenstadt

Linz

Wappen Linz.svg

L

Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


204.846
95,99
2134
1850[12]40101

Brucknerhaus Linz

Rust
[A 2]

Wappen Rust (Burgenland).jpg

E

Flagge von Burgenland
Burgenland

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


1921
19,99
96
1921[13]10201

Fischerkirche

Salzburg

AUT Salzburg (Stadt) COA.svg

S

Flagge von Salzburg
Salzburg

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


153.377
65,64
2337
1850[14]50101

Salzburger Dom

St. Pölten

AUT Sankt Poelten COA.svg

P

Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


54.649
108,44
504
1922[15]30201

Rathaus St. Pölten

Steyr

AUT Steyr COA.svg

SR

Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


38.331
26,54
1444
1867[16]40201

Blick auf die Innere Stadt.

Villach

Villach CoA.svg

VI

Flagge von Kärnten
Kärnten

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


61.879
134,9
459
1932[17]20201

Evangelische Kirche

Waidhofen
an der Ybbs


AUT Waidhofen an der Ybbs COA.jpg

WY

Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


11.333
131,19
86
1869[18]30301

Innenstadt mit Stadtpfarrkirche

Wels

Wels wappen.jpg

WE

Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


61.233
45,88
1335
1964[19]40301

Medienkulturhaus

Wien
[A 3]

Wien Wappen.svg

W

Flagge von Wien
Wien

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


1.888.776
414,65
4555
1850[20]90101
bis
92301

Wiener Rathaus

Wiener Neustadt

Wappen Wiener Neustadt.jpg

WN

Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich

Statutarstadt (Österreich) (Österreich)


Red pog.svg


44.820
60,89
736
1866[21]30401

Wiener Neustädter Dom


Anmerkungen |



  1. Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt


  2. Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt


  3. Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Trennungsgesetz)


Siehe auch |


  • Liste der Städte in Österreich

Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:



  • Statutarstadt in Tschechien


  • Kreisfreie Städte in Deutschland


  • Unitary Authority in Großbritannien und Neuseeland


  • Städte mit Kreisrechten in Polen


Einzelnachweise |



  1. Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Band 18. 


  2. Siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH


  3. Studie „Neun Gemeinden - Eine große Stadt“ des Vereins „Kernraumfusion“


  4. iburg.at - "Kommt Volksbefragung?"


  5. Einwohner Stand:
    1. Jänner 2018 - Burgenland
    1. Jänner 2018 - Kärnten
    1. Jänner 2018 - Niederösterreich
    1. Jänner 2018 - Oberösterreich
    1. Jänner 2018 - Salzburg
    1. Jänner 2018 - Steiermark
    1. Jänner 2018 - Tirol
    1. Jänner 2018 - Vorarlberg
    1. Jänner 2018 - Wien



  6. Statistik Austria - Bevölkerung zu Jahresbeginn 2002-2018 nach Gemeinden (Gebietsstand 1.1.2018) (CSV)


  7. Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10


  8. Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57 / 1850 (= S. 71 ff.)


  9. Kundmachung des Statthalters ... vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67 / 1850 (= S. 114)


  10. Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (derzeit elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27 / 1868 (= S. 54)


  11. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke, LGBl. Nr. 37 / 1938 vom 14. Oktober 1938, § 1 Abs. 1 (= S. 34 oben)


  12. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz ... kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261 / 1850


  13. Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10


  14. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322 / 1850 (= S. 541 ff.)


  15. Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63 / 1922 (= S. 69)


  16. Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8 / 1867


  17. Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50 / 1931, wirksam 1. Jänner 1932


  18. Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24 / 1869 (= S. 73 ff.)


  19. Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1 / 1964


  20. Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21 / 1850


  21. Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17 / 1866 (= S. 75 ff.)


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