Statutarstadt (Österreich)
Eine Statutarstadt ist in Österreich eine Stadt mit eigenem Statut, wie sie im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bezeichnet wird. Eine solche Stadt unterscheidet sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht („Stadtstatut“). Zurzeit gibt es 15 österreichische Städte mit eigenem Statut. Sie fungieren gleichzeitig als Bezirksverwaltungsbehörde für ihr Gebiet (siehe Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich).
Inhaltsverzeichnis
1 Organisation und Kompetenzen
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.2 Besonderheiten
2 Geschichte
3 Liste
4 Anmerkungen
5 Siehe auch
6 Einzelnachweise
Organisation und Kompetenzen |
Rechtliche Grundlagen |
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Alle 15 Statutarstädte in Österreich |
In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut,[1] die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten.
Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 für Wels.
Besonderheiten |
Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut.
Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.
Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art. 78d B-VG darf für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In den Städten, die nicht zugleich Sitz der Landespolizeidirektion sind (das heißt außerhalb der Landeshauptstädte), ist ein Polizeikommissariat als Außenstelle der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet Rust: Für das Gebiet der Stadt werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben direkt vom Sitz der Landespolizeidirektion in Eisenstadt aus besorgt, ein eigenes Polizeikommissariat besteht nicht.
In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als beamteter Spitze eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).[2]
Bis auf die Statutarstädte Rust, Waidhofen an der Ybbs und Wien und sind alle Statutarstädte Sitz von mindestens einer Bezirkshauptmannschaft eines Nachbarbezirkes, in Linz sind es mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Urfahr-Umgebung zwei.
Geschichte |
Älteste Statutarstädte sind:
Graz (Landeshauptstadt der Steiermark),
Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten),
Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol) und früher auch:
Bozen,
Trient und
Rovereto,
Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich),
Salzburg, sowie
Wien (Bundeshauptstadt von Österreich),
die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen.
- Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert.
- Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen.
Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.
Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.
2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll.[3] Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.[4]
Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.
In Vorarlberg existiert als einzigem Bundesland keine Statutarstadt.
Liste |
Stadt: Name der Stadt
Wappen: Stadtwappen
Kfz: Kfz-Kennzeichen
Bundesland: Name des Bundeslandes
Karte: Die Lage der Stadt in Österreich
Einw.: Einwohnerzahl[5][6]
Fl. (km²): Fläche in Quadratkilometern (Stand: 2016)
Dichte (Ew/km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
Seit: Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu
Gemeindeschlüssel: Amtlicher Gemeindeschlüssel
Bild: Ein Bild aus der Stadt
Stadt | Wap- pen | Kfz | Bundesland | Karte | Einw. | Fläche in km² | Dichte (Ew/km²) | Statut seit | Gemeinde- schlüssel | Bild | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Eisenstadt [A 1] | E | Burgenland | 14.476 | 42,84 | 338 | 1921[7] | 10101 | |||||
Graz | G | Steiermark | 286.292 | 127,48 | 2246 | 1850[8] | 60101 | |||||
Innsbruck | I | Tirol | 132.493 | 104,81 | 1264 | 1850[9] | 70101 | |||||
Klagenfurt am Wörthersee | K | Kärnten | 100.369 | 120,03 | 836 | 1850[10] | 20101 | |||||
Krems an der Donau | KS | Niederösterreich | 24.610 | 51,7 | 476 | 1938[11] | 30101 | |||||
Linz | L | Oberösterreich | 204.846 | 95,99 | 2134 | 1850[12] | 40101 | |||||
Rust [A 2] | E | Burgenland | 1921 | 19,99 | 96 | 1921[13] | 10201 | |||||
Salzburg | S | Salzburg | 153.377 | 65,64 | 2337 | 1850[14] | 50101 | |||||
St. Pölten | P | Niederösterreich | 54.649 | 108,44 | 504 | 1922[15] | 30201 | |||||
Steyr | SR | Oberösterreich | 38.331 | 26,54 | 1444 | 1867[16] | 40201 | |||||
Villach | VI | Kärnten | 61.879 | 134,9 | 459 | 1932[17] | 20201 | |||||
Waidhofen an der Ybbs | WY | Niederösterreich | 11.333 | 131,19 | 86 | 1869[18] | 30301 | |||||
Wels | WE | Oberösterreich | 61.233 | 45,88 | 1335 | 1964[19] | 40301 | |||||
Wien [A 3] | W | Wien | 1.888.776 | 414,65 | 4555 | 1850[20] | 90101 bis 92301 | |||||
Wiener Neustadt | WN | Niederösterreich | 44.820 | 60,89 | 736 | 1866[21] | 30401 |
Anmerkungen |
↑ Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt
↑ Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
↑ Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Trennungsgesetz)
Siehe auch |
- Liste der Städte in Österreich
Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:
Statutarstadt in Tschechien
Kreisfreie Städte in Deutschland
Unitary Authority in Großbritannien und Neuseeland
Städte mit Kreisrechten in Polen
Einzelnachweise |
↑ Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Band 18.
↑ Siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH
↑ Studie „Neun Gemeinden - Eine große Stadt“ des Vereins „Kernraumfusion“
↑ iburg.at - "Kommt Volksbefragung?"
↑ Einwohner Stand:
1. Jänner 2018 - Burgenland
1. Jänner 2018 - Kärnten
1. Jänner 2018 - Niederösterreich
1. Jänner 2018 - Oberösterreich
1. Jänner 2018 - Salzburg
1. Jänner 2018 - Steiermark
1. Jänner 2018 - Tirol
1. Jänner 2018 - Vorarlberg
1. Jänner 2018 - Wien
↑ Statistik Austria - Bevölkerung zu Jahresbeginn 2002-2018 nach Gemeinden (Gebietsstand 1.1.2018) (CSV)
↑ Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
↑ Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57 / 1850 (= S. 71 ff.)
↑ Kundmachung des Statthalters ... vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67 / 1850 (= S. 114)
↑ Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (derzeit elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27 / 1868 (= S. 54)
↑ Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke, LGBl. Nr. 37 / 1938 vom 14. Oktober 1938, § 1 Abs. 1 (= S. 34 oben)
↑ Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz ... kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261 / 1850
↑ Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
↑ Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322 / 1850 (= S. 541 ff.)
↑ Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63 / 1922 (= S. 69)
↑ Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8 / 1867
↑ Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50 / 1931, wirksam 1. Jänner 1932
↑ Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24 / 1869 (= S. 73 ff.)
↑ Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1 / 1964
↑ Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21 / 1850
↑ Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17 / 1866 (= S. 75 ff.)
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