Trust (Recht)


Ein Trust ist im juristischen Sinn eine von einer Person unter Lebenden[1] oder für den Todesfall[2] geschaffene Rechtsbeziehung,[3] wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck abgesondert und der gebundenen Verwaltung eines Trustees unterstellt worden ist.[4]


Das Trustrecht regelt die Rechte und Pflichten der im Trust handelnden Personen. Die Definition, was ein Trust darstellt, ist naturgemäß schwierig, “Like an elephant, a trust is difficult to describe but easy to recognise.[5]FliessTextRef


Der Trust ist, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts (Equity) in den Ländern des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut.[6]




Inhaltsverzeichnis





  • 1 Geschichte


  • 2 Eigenheiten des Trusts

    • 2.1 Ähnliche Rechtsfiguren in anderen Rechtsordnungen



  • 3 Zweck


  • 4 Handelnde Personen im Trust

    • 4.1 Aufgabe der Beteiligen im Trust

      • 4.1.1 Settlor


      • 4.1.2 Trustee


      • 4.1.3 Beneficiaries (Begünstigte)


      • 4.1.4 Protector




  • 5 Trusturkunde


  • 6 Letter of Wishes


  • 7 Rule against perpetuities


  • 8 Auf den Trust anzuwendendes Recht


  • 9 Voraussetzungen für die rechtsgültige Errichtung des Express Trusts


  • 10 Erscheinungsformen des Trusts (Beispiele)


  • 11 Besteuerung von Trusts

    • 11.1 Besteuerung in der Schweiz



  • 12 Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsverhältnissen


  • 13 Kritik an Trusts


  • 14 Siehe auch


  • 15 Weblinks


  • 16 Literatur


  • 17 Einzelnachweise




Geschichte |


Das Trustrecht und der Trust selbst entstanden in England während des 12. und 13. Jahrhunderts zur Zeit der Kreuzzüge. Der Ursprung soll in der Feudalzeit liegen.


Der feudale Grundeigentümer, der an einem Kreuzzug teilnahm, benötigte einen geeigneten und verlässlichen Verwalter der Güter während seiner Abwesenheit, der auch eine ausreichende Vertretungs- und Verfügungsmacht hatte. Dies wurde im Rahmen einer Rechtsbeziehung geregelt, indem der feudale Grundeigentümer sein Eigentum[7] an einen Verwalter (Trustee) übertrug mit der bindenden Auflage, dieses Eigentum nach seiner Rückkehr wieder an den ehemaligen Eigentümer zurück zu übertragen. Der am Kreuzzug teilnehmende vorherige Eigentümer der Güter wurde so zum Begünstigten (Beneficiary) aus der Absprache. Als Trustee wurde bevorzugt ein guter Freund des Feudalherrn eingesetzt.


Das englische Recht (Common Law) kannte damals jedoch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (writs) auf Rückübertragung des Eigentums aufgrund einer solchen Rechtsbeziehung. Verweigerte daher der Trustee die Rückübertragung des Eigentums, so konnte dies der vorherige Eigentümer (Beneficiary) nicht einklagen. Mit einer Petition an den Lord Chancellor (Court of Chancery) konnte der ehemalige Eigentümer erreichen, dass dennoch eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit gefällt wurde. Dies war der Ursprung der Equity-Rechtsprechung im englischen Recht.


Der ursprüngliche Zweck des Trusts hat sich im Laufe der Jahrhunderte von den familienrechtlichen Grundlagen gelöst und der Trust findet sich heute in vielen Erscheinungsformen wieder.



Eigenheiten des Trusts |


  1. Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen[8] dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

  2. Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees.

Der Trust ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen ohne jedoch Rechtspersönlichkeit zu erlangen (siehe dazu auch das selbständige Treuunternehmen in Liechtenstein).


Der Trustee kann in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden.[9] Durch die Qualifikation des Trusts als ein vom Trustee getrenntes Sondervermögen ergibt sich auch:[10]


  • dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können;

  • dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist;[11]

  • dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist;

  • dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts unzulässigerweise veräußert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.


Ähnliche Rechtsfiguren in anderen Rechtsordnungen |


Ähnlich dem Trust fanden und finden sich auch in anderen Rechtsordnungen solche exklusiven Rechtsbeziehungen. So z. B.:


  • im germanischen Recht: die salfränkische Affatomie, die süddeutsche Lehnsträgerschaft sowie die Salmannschaft und

  • im römischen Recht
    • im Privatrecht: der Familienfideikommiss sowie die Fiduzia,

    • im öffentlichen und kanonischen Recht: die utilitas publica (auch utilitas populi) sowie utilitas ecclesiae und


  • im islamischen Recht: die Waqf und

  • im Erbrecht: die Vor- und Nacherbeneinsetzung für den Nachlass, den der nicht befreite Vorerbe erlangt hat (§§ 2100 ff BGB; ZGB 488 ff.).


Zweck |


Der Zweck des Trusts kann allgemeiner Natur sein oder die Begünstigung bestimmter Personen beinhalten.



Handelnde Personen im Trust |

















Bezeichnung (engl.)Entsprechung (dt.)Eigenschaften
Settlor
Gründer
stellt Vermögen für den Trust zur Verfügung.
Trustee
Treunehmer/Trusteigentümer/Trustmanager
Eigentümer und (gebundener) Verwalter des Trustvermögens.
Beneficiary
Begünstigter
Erhält die Leistungen aus dem Trust gemäß der Trusturkunde.
Protector
Protektor, Überwachungsorgan
Überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen des Trustee.


Aufgabe der Beteiligen im Trust |



Settlor |


Der Settlor (auch englisch trustor, grantor, donor oder creator,[12] in anderen nationalen Rechtsräumen auch founder) ist die Person, welche durch die Zurverfügungstellung eines Vermögens einen Trust ermöglicht.


Der Settlor kann einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust[13] begründen oder einen widerruflichen (revocable) Trust begründen.[14] Bei einem widerruflichen Trust bleibt dem Settlor weiterhin der Zugriff auf das Trustvermögen erhalten.[15]


Je nach Rechtsordnung nach welcher der Trust errichtet wird und Regelung in der Trusturkunde, kann dem Settlor nach der Errichtung des Trusts weiterhin ein Recht an der Verwaltung zustehen oder nicht. Nach der angelsächsischen Vorstellung eines Trusts stehen dem Settlor nach der Gründung grundsätzlich keine Verwaltungs- oder Kontrollrechte zu.



Trustee |


Der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung das Trustvermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Der Trustee wird mit der Annahme der Verpflichtung aus der Trusturkunde zum Eigentümer (legal ownership oder title) des Trustvermögens.


Die Verpflichtung des Trustees, das Trustvermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen zu verwalten, ist seine Hauptverpflichtung. An dieser Verpflichtung ist das Handeln des Trustees auszurichten und zu messen. Der Trustee hat über seine Tätigkeit daher umfassend Rechenschaft abzulegen. Geht das Trustvermögen unter oder kommt es dem Trustee abhanden, kann der Beneficiary unter Umständen die Rückgabe entsprechender Vermögenswerte an den Trust verlangen.[16] Der Trustee kann auch in manchen Rechtsordnungen eine juristische Person sein (siehe z. B. Private Trust Company).


Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.[17]


Der Trustee ist nach der Trusterrichtung primär den Begünstigten verpflichtet und hat grundsätzlich nicht diejenigen des Settlors zu wahren.


Durch den Wegfall aller Trustees geht der Trust nicht unter, sofern der Settlor nicht ausdrücklich in der Trusturkunde bestimmt hat, dass nur ein ganz bestimmter Trustee eingesetzt werden kann.



Beneficiaries (Begünstigte) |


Der Beneficiary ist die aus dem Trust begünstigte Person. Die Begünstigung kann bereits mit der Vermögensübertragung erfolgen oder aber auch erst mit dem Tod des Settlors.


Der Settlor kann sich selbst oder jede andere natürliche oder juristische Person als Beneficiary einsetzen.


Der Anspruch des Beneficiary (beneficiary title) richtet sich sowohl auf die ihm zustehenden Leistungen aus dem Trustvermögen als auch auf die pflichtgemäße Verwaltung des Trusts durch den oder die Trustees. Das Recht auf Auskunft über die Verhältnisse im Trust gegenüber dem Trustee steht grundsätzlich allen Begünstigten zu. Ein Ausschluss von Auskunfts- oder Rechnungslegungspflichten ist grundsätzlich nicht zulässig. Unter Umständen ist jedoch eine zeitliche Beschränkung gegeben, wenn die Begünstigten noch nicht individualisiert sind (black hole trust).


Der Beneficiary wird mit dem Anspruch aus der Trusturkunde oder Anerkennung des Anspruchs durch den Trustee zum materiellen Eigentümer des entsprechenden Trustvermögens.



Protector |


Der Protector wird vom Settlor bestellt, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Trustee gemäß der Trusturkunde (Trust Deed) zu überwachen. Die Befugnisse des Protector sind in der Trusturkunde im Detail auszuführen.



Trusturkunde |


Die Trusturkunde (Trust Deed) wird vom Settlor unterzeichnet. Darin wird die Vermögensübertragung festgehalten sowie sind darin die grundsätzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung und Werterhaltung des Trustvermögens zu Gunsten der eingesetzten Beneficiaries.


Zu den Trusturkunden (Trust Document), die den Begünstigten auf Verlangen offenzulegen sind, gehören grundsätzlich alle Dokumente die erforderlich sind, um den Begünstigten die Kontrolle des Trustee zu ermöglichen.[18]


Von der Trusturkunde sind die „Letter of Wishes“ zu unterscheiden.



Letter of Wishes |


Der Settlor kann in einer eigenen Urkunde seine Absichten hinsichtlich der Gründung des Trusts, der Ausübung des Mandats des Trustees, das Verhalten der Begünstigten usw. niederschreiben. Diese Letter of Wishes sind gesetzlich nicht bindend, sondern dienen dem Trustee dazu, die Trusturkunde im Sinne der Wünsche des Settlors auszulegen.


Wie die Trusturkunden sind auch Letter of Wishes grundsätzlich den Begünstigten offenzulegen, sofern diese rechtlich relevant sind. Es wird jedoch teilweise als zulässig angesehen, wenn der Settlor diese Offenlegung ausdrücklich ausschließt.[19]



Rule against perpetuities |


Durch die Rule against perpetuities soll verhindert werden, dass es langfristig in Trusts zu Vermögensansammlungen kommt, wodurch dieses Vermögen dem Wirtschaftskreislauf weitgehend bzw. längerfristig entzogen wird (ähnlich wie bei den Fideikommissen).[20] Die Rule against perpetuities begrenzt somit die Möglichkeit einen Trust auf längere Zeitspanne zu errichten.[21] Danach muss das Vermögen des Trusts auf die Begünstigten aufgeteilt werden (ausgenommen von der Rule against perpetuities sind bestimmte gemeinnützige Trust).


Die Rule against perpetuities gilt jedoch nicht im liechtensteinischen Recht.[22] Daraus wird in der Lehre teilweise abgeleitet, dass ein nach liechtensteinischem Recht errichteter Trust im angelsächsischen Raum nicht rechtswirksam begründet werden kann (darf), da eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Trusts im angelsächsischen Raum übergangen wird.



Auf den Trust anzuwendendes Recht |


Der Trust untersteht grundsätzlich dem vom Begründer gewählten (nationalen) Recht. Damit die Rechtswahl wirksam zustande kommt, muss diese ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde klar ergeben. Soweit erforderlich, ist eine undeutliche Rechtswahl nach den Umständen des Falles auszulegen.[23]


Das nationale anzuwendende Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, die wirksame Übertragung des Trustvermögens in den Trust, die Auslegung der Trusturkunde, die Wirkungen und die Verwaltung des Trust. Insbesondere:


  1. die Ernennung, den Rücktritt und die Abberufung von Trustees, die Fähigkeit, als Trustee zu handeln, und die Übertragung der Aufgaben eines Trustees;

  2. die Rechte und Pflichten von Trustees untereinander;

  3. das Recht von Trustees, die Wahrnehmung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen;

  4. die Befugnis von Trustees, das Vermögen des Trusts zu verwalten, darüber zu verfügen, daran Sicherungsrechte zu begründen oder neues Vermögen zu erwerben;

  5. die Befugnisse von Trustees, Investitionen vorzunehmen;

  6. Beschränkungen in Bezug auf die Dauer des Trusts und in Bezug auf die Befugnis, aus den Einkünften des Trusts Rücklagen zu bilden;

  7. die Beziehungen zwischen den Trustees und den Begünstigten, einschließlich der persönlichen Haftung der Trustees gegenüber den Begünstigten;

  8. die Änderung oder Beendigung des Trusts;

  9. die Verteilung des Vermögens des Trusts;

  10. die Verpflichtung von Trustees, über ihre Verwaltung Rechenschaft abzulegen.[24]

Kann das anzuwendende (nationale) Recht auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, so untersteht der Trust dem Recht des Nationalstaates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei der Erforschung des Rechts, mit dem der Trust die engsten Verbindungen aufweist, kann berücksichtigt werden:


  • der Ort der Verwaltung des Trusts, wie er vom Begründer bezeichnet wurde;[25]

  • die Belegenheit des Vermögens des Trusts;

  • der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Trustees;

  • die Zwecke des Trusts und die Orte, an denen sie erfüllt werden sollen.[26]

Ein Staat bzw. dessen Gerichte und Behörden können grundsätzlich den Trust oder Bestimmungen eines Trusts außer Betracht lassen, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen die öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht.[27] Wie ein Trust steuerlich behandelt wird, ergibt sich immer nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.[28]



Voraussetzungen für die rechtsgültige Errichtung des Express Trusts |


Für die rechtsgültige Errichtung des Express Trusts müssen grundsätzlich drei Erfordernisse zwingend vorliegen:


  • Der Wille (Intention) des Trustgründers muss klar zum Ausdruck kommen (Certainty of Intention),

  • Genaue Festlegung, welche Objekte zum Trustvermögen gehören sollen (Certainty of subject matter),

  • Genaue Festlegung der Begünstigten oder nachvollziehbare Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreises (Certainty of Beneficiaries).


Erscheinungsformen des Trusts (Beispiele) |


Im angelsächsischen Bereich finden sich eine Vielzahl von Erscheinungsformen des Trusts, welche durch die Übernahme in andere Rechtsordnungen noch weiter ergänzt wurden. Zusätzlich werden für sehr ähnliche Trusts teilweise verschiedene Bezeichnungen verwendet ohne tiefer zu differenzieren. Die Erscheinungsformen des Trusts überschneiden sich auch vielfältig. Austin W. Scott hat hierzu festgestellt: »the number of purposes for which trusts can be created is as unlimited as the imagination of the lawyers«.[29]



  • Asset protection trust[30] (Durch den Asset Protection Trust soll das Vermögen vor Gläubigern geschützt und den vorher eingesetzten Begünstigten erhalten werden).


  • Blind Trust (Bei einem Blind Trust sind die Begünstigten zu Beginn nicht bekannt, später können auch neue hinzukommen).


  • Complex trust Der Trustee kann im Complex trust das bestehende oder neu hinzukommende Vermögen verteilen oder im Trust über ein Steuerjahr hinaus sammeln. Der Complex trust kann auch zu mildtätigen Zwecken bestehen. Der Steuerabzug für mildtätige Gaben ist in der Regel zulässig (vgl. Simple trust).


  • Constructive trust (Entsteht, wenn eine Person Anspruch auf ein Vermögen hat oder dieses unter bestimmten Umständen in Besitz nimmt und nach außen erkennbar wird, dass diese Person für Andere das Vermögen hält. Der Constructive Trust entsteht regelmäßig ohne Trusturkunde oder letztem Willen, sondern faktisch aus den Umständen heraus.[31] Aus dem Umstand, dass für andere Personen das Vermögen gehalten wird, ergeben sich die besonderen Verpflichtungen des Trustees).


  • Discretionary trusts (Der Begünstigtenkreis ist in der Trusturkunde nur umschrieben und nicht genau festgelegt. Dem Trustee kommt unter Umständen erhebliche Einflussnahme zu, den Kreis der Beneficiaries genauer einzugrenzen oder zu erweitern).


  • Dynasty trust oder Generation-skipping trust (Familientrust, entsteht als normaler Express Trust, jedoch sind die Begünstigten nicht die Kinder des Settlors, sondern die Enkel).


  • Express trust (Der Express Trust entsteht durch die Vermögensübergabe durch den Settlor und die Übernahme des Vermögens durch den Trustee. Die wichtigsten Unterformen des Express Trust: Testamentary Trust, Inter Vivos Trust, Unit Trust und Purpose Trust. Gegensatz zum Express Trust sind der Resulting Trust bzw. der Constructive Trust).


  • Fixed trust (Der Kreis der Begünstigten ist genau eingegrenzt, der Trustee kann diesen festgelegten Kreis der Beneficiaries nicht oder nur geringfügig erweitern oder eingrenzen; auch Fixed Interest Trust genannt).


  • Freezer trust (Aus dem Trust werden nur Überschüsse an die Begünstigten ausgeschüttet).


  • Grantor trust Der Grantor trust dient überwiegend dem Interesse eines oder mehrerer Begünstigter, teilweise des Grantors / Settlor selbst. Oftmals hat der Grantor / Settlor ein jederzeitiges teilweises oder gänzliches Widerruf- und/oder Änderungsrecht für die Rechtsgrundlagen des Trusts, insbesondere hinsichtlich der Begünstigung aus dem Trust. Der Grantor trust ist steuerrechtlich in der Regel keine Rechtsperson (nicht selbst steuerpflichtig). Der Begriff Grantor trust wird mehrdeutig verwendet (siehe auch unten Revocable trust).


  • Hybrid trust (Der Hybrid Trust kombiniert Elemente des Fixed trust und des Discretionary Trust).

  • Inventive trust


  • Inter vivos trust oder living trust (Trust der zu Lebzeiten des Settlors errichtet wird).


  • Irrevocable trust (Der Trust wird, mit wenigen Ausnahmen des Widerrufes, unwiderruflich errichtet).


  • Investments trust (Anleger kaufen Anteile an einem Vermögen und erhalten übertragbare Anteilsscheine und damit einen Anspruch auf die Leistungen aus dem Trustvermögen. Im Unterschied zum normalen Trust wird hier das Trustvermögen von einer Vielzahl von Anlegern bereitgestellt.).


  • Offshore trust (Der Offshore Trust im engen Wortsinn ist jeder Trust, welcher nach einer anderen Rechtsordnung errichtet wird, als der, welcher der Settlor untersteht. Im weiteren Wortsinn wird als ein Offshore Trust ein solcher bezeichnet, der in einem Offshore-Finanzplatz aufgelegt wird).


  • Private trust (Begünstigte des Trust sind genau individualisierte Personen oder eine Gruppe von Personen. Gegensatz: Public Trust).


  • Protective trust (Mit dem Protective Trust soll verhindert werden, dass Gläubiger des Begünstigten oder dieser selbst auf die ihm zustehenden Leistungen oder Ansprüche des Trusts zugreifen können).


  • Public trust oder charitable trust (Begünstigte des Trust sind eine unbestimmte Personengruppe. Der Trust hat einen öffentlichen / wohltätigen Zweck. Erst durch die Auswahl durch den Trustee wird ein klagbarer Anspruch des Beneficiary gegen den Trust begründet. Gegensatz: Private Trust).


  • Resulting trust (Der Resulting Trust entsteht, wenn zwar die Vermögensübertragung auf den Trustee rechtswirksam zustande gekommen ist, jedoch der Trust selbst nicht errichtet werden kann oder der Trustzweck nicht mehr erreicht werden kann).


  • Revocable trust (Durch den Settlor / Grantor jederzeit widerrufbarer Trust – daher auch vereinfachend als Grantor-Trust bezeichnet).


  • Simple trust oder Bare trust (nur USA: Einzige Aufgabe des Trustee ist es, die Ansprüche der Begünstigten aus dem Trust innerhalb eines Steuerjahres zu vermitteln. Der Trustee verwaltet somit den Trust nur passiv. Gegensatz: Special trusts. Der Simple trust kann nicht ausschließlich zur Erfüllung mildtätigen Zwecke bestehen (siehe oben Complex trust) und darf diesbezüglich in der Regel auch keinen Steuerabzug tätigen).


  • Special trust (nur USA: Aufgabe der Trustee ist es aktiv den Trust zu managen. Gegensatz: Simple trust).


  • Spendthrift trust (An Stelle der Leistung aus dem Trust an den Begünstigten tritt der Spendthrift Trust, wenn ein Begünstigter unfähig ist sein Vermögen zu verwalten (z. B. bei einem Verschwender)).


  • Standby trust oder Pourover trust (Der Trust hat während der Lebzeit des Settlors keine Funktion und das Vermögen wird erst mit dem Tod des Settlors in den Trust übertragen).


  • Statutory trust (Der Statutory Trust entsteht von Gesetzes wegen. Beispiel: Standby trust oder Pourover trust).


  • Testamentary trust oder Will trust (Trust, der mit dem Tod des Settlors aufgrund der Anordnung in seinem Testament oder aufgrund seines letzten Willens entsteht).


  • Unit trust (Kollektive Vermögensanlage, die Settlors sind gleichzeitig Begünstigte).


  • Voting trusts (Gemeinsame Ausübung des Stimmrechts von Aktionären durch einen Trustee zu deren Gunsten. Dabei wird das Stimmrecht auf den Trustee übertragen).


Besteuerung von Trusts |


Wie die Errichtung des Trusts, die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Trusts sowie die Leistungen an die Beneficiaries steuerlich behandelt werden, ist international nicht einheitlich geregelt. Vielmehr richtet es sich nach der Art des Trusts sowie der Steuersituation des Settlors und der Beneficiaries.



Besteuerung in der Schweiz |


Der Trust selbst ist nicht Gegenstand der Besteuerung (Steuersubjekt). Die Steuerfolgen werden vom Settlor und den Beneficiaries getragen. Da Trusts sehr unterschiedlich gestaltet werden können, gibt die folgende Übersicht nur einen ersten Überblick über die Steuerfolgen.[32]


















Art des TrustsErrichtungAusschüttungenLiquidation
Revocable Trust
keine Auswirkung
Schenkung an Beneficiaries, Schenkungsteuer abhängig von Verhältnis Settlor <> Beneficiaries
wie Ausschüttung
Irrevocable Fixed Trust
Schenkungsteuer (abhängig von Verhältnis Settlor <> Beneficiaries)
Einkommens- und Vermögensbesteuerung beim Beneficiary; Anteil aus Kapitalgewinnen steuerfrei
Nur Einkommensbesteuerung beim Beneficiary soweit noch unversteuerte Kapitalerträge
Irrevocable Discretionary Trust [33]Schenkung Trustvermögen an Beneficiaries, Schenkungsteuer abhängig von Verhältnis Settlor <> Beneficiaries
Einkommensbesteuerung beim Beneficiary, Auszahlung Trustvermögen steuerfrei
Einkommensbesteuerung beim Beneficiary, Rückzahlung Trustvermögen steuerfrei


Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsverhältnissen |


Der Trust ist keine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Settlor und Trustee oder zu den Begünstigten (Benficiaries). Abgrenzung:


  • zum Vertrag
    • es besteht keine vertragliche Beziehung für den Vermögensübergang zwischen Settlor und Trustee,

    • Der Trust kann auch vom Settlor alleine durch die Vermögensabsonderung durch die Treuurkunde begründet werden, da keine vertragliche Beziehung zum Trustee zur Begründung des Trusts notwendig ist. Daher ist die Vermögensweitergabe auch keine Schenkung.


  • zur Schenkung
    • Die Begünstigten leiten ihr Recht und Anspruch direkt vom Trustvermögen gemäß den Anweisungen in der Trusturkunde ab.

    • Der Trustee wird durch das zugewendete Trustvermögen zwar formell Eigentümer aber nicht bereichert. Die Zuwendung bildet ein Sondervermögen, dessen Ausschüttungen materiell den Begünstigten zustehen.

    • Zur Begründung des Trusts muss kein Trustee das Vermögen annehmen.


  • zum Auftrag
    • Ein Auftragnehmer ist nicht Eigentümer des Vermögens wie dies der Trustee ist.

  • zum Pfand
    • Das Pfand wird nicht zu Gunsten Dritter vereinbart,

    • Der Pfandgeber bleibt Eigentümer des Pfandes, der Verwahrer oder Pfandnehmer hat lediglich den Besitz.


  • zum Nießbrauch / Fruchtgenuss / Nutzniessung
    • Der Eigentümer hat kein eigenständiges Recht zur Verwaltung der Sache.

  • zur Gesellschaft
    • Der Trust hat keine Rechtspersönlichkeit (juristische Person),

    • Die Gesellschafter haben Rechte gegeneinander. Die Begünstigten des Trust haben untereinander, aus dem Anspruch in den Trust selbst, keine Rechtsbeziehung.


  • zur Stiftung
    • Der Trust hat keine Rechtspersönlichkeit,

    • die Stiftung ist auf einen Zweck hin gerichtet (Erfüllung des Stiftungszwecks), der Trust auf die Begünstigung bestimmter Personen,

    • Begünstigte haben teilweise keinen klagbaren Anspruch,

    • Die Stiftung muss nicht zwingend individualisierbare Begünstigte haben.


  • zur Anstalt privaten Rechts (Liechtenstein)
    • Anstalt privaten Rechts hat Rechtspersönlichkeit, kann Mitglieder, Teilhaber oder Anteilsinhaber und kann in Anteile zerlegtes Kapital haben.

    • der Gründer hat bei der Anstalt privaten Rechts eine wesentlich schwächere Funktion als der Trustee im Trust (bei der Anstalt sind zum Beispiel fortlaufende Instruktion durch den Gründer an die Geschäftsführung möglich und auch eine willkürliche Auflösung).



Kritik an Trusts |


Dem Rechtsinstitut des Trusts wird teilweise unterstellt,


  • ein Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu sein,

  • als ein Instrument zur Steuerhinterziehung verwendet zu werden,

  • dass dadurch Geldwäscherei begünstigt wird, und auch

  • Verletzung von Pflichtteilsrechten erleichtert werden,

  • etc.[34]


Siehe auch |


  • Treuhand

  • Treuunternehmen

  • Escrow


Weblinks |



  • Haager Trustübereinkommen (deutsch; PDF; 282 kB).


  • Haager Trustübereinkommen (Original in Englisch; PDF; 50 kB).


  • Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 30 vom 22. August 2007 (deutsch; PDF; 179 kB).


  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 20 vom 27. März 2008 (deutsch; PDF; 373 kB).


Literatur |



  • Hein Kötz: Trust und Treuhand. Eine rechtsvergleichende Darstellung des anglo-amerikanischen Trust und funktionsverwandter Institute des deutschen Rechts. 1. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1963. 

  • Schiemann, Christoph: Der US-amerikanische Trust als Testamentsersatzgeschäft und Instrument der Nachlassplanung dargestellt unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Bundesstaates Florida. 1. Auflage. Grin Verlag, München 2003, ISBN 978-3-640-18378-4. 

  • Raimund Behnes: Der Trust im chinesischen Recht. Eine Darstellung des chinesischen Trustgesetzes von 2001 vor dem Hintergrund des englischen Trustrechts und des Rechts der fiduziarischen Treuhand in Deutschland. 1. Auflage. de Gruyter, Berlin, New York 2009, ISBN 978-3-89949-636-9. 

  • Mike Wienbracke: Trusts in Deutschland. Zivilrecht – Steuerrecht. 1. Auflage. Springer Gabler, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8349-3401-7. 


Einzelnachweise |



  1. Inter vivos. Der Trust kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich errichtet werden. Viele nationale Rechtsordnungen schreiben vor, wenn Gegenstand des Vermögens Liegenschaften oder Grundstücke bilden, dass die Errichtung des Trusts schriftlich erfolgen muss. So zum Beispiel in Liechtenstein gemäß Art 899 PGR.


  2. De mortis causa. Die Errichtung eines Trusts durch einen Letzten Willen (zum Beispiel durch ein Testament) muss grundsätzlich gemäß den nationalen Bestimmungen über die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen erfolgen.


  3. Ein Trust kann unter Umständen auch durch gerichtliche Entscheidung errichtet werden, soweit dies im Recht eines Nationalstaates vorgesehen ist. Siehe dazu auch Art 20 Abs. 1 Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. Abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985. Im Weiteren verkürzt als Haager Trustübereinkommen bezeichnet.


  4. Siehe Art 2 Abs. 1 Haager Trustübereinkommen.


  5. Hayton in Hayton/Kortmann/Verhagen, Principles of European Trust Law, in: Law of Business and Finance, Band 1, The Hague 1999, S. XIII., deutsch: „Wie ein Elefant ist ein Trust schwer zu beschreiben, aber einfach zu erkennen.“


  6. Siehe Präambel Haager Trustübereinkommen.


  7. Richtig: „eigentümerähnliche Stellung“ oder „eigentümerähnliches Recht“: estate in fee simple. Siehe dazu auch: Landlord and tenant law (England und Wales)


  8. Hayton/Kortmann/Verhagen, Principles of European Trust Law, in: Law of Business and Finance, Band 1, The Hague 1999, S. 13.


  9. Der Trust selbst kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht geklagt werden.


  10. Siehe auch Art 11 Haager Trustübereinkommen.


  11. Die Trennung von Trustvermögen und Trustee-Vermögen hinsichtlich einer Vollstreckung ist ein wesentliches Element für die innerstaatliche Anerkennung und die Funktion des Trusts.


  12. In den USA.


  13. Dieser wird zusätzlich in sogenannte Irrevocable Discretionary Trusts (Der Begünstigtenkreis ist in der Trusturkunde nur umschrieben) und Irrevocable Fixed Interest Trusts (Begünstigte sind in der Trusturkunde genau individualisiert) unterteilt.


  14. Revocable Trusts werden mit dem Ableben des Settlors zu Irrevocable Trusts, sofern das Widerrufsrecht nicht einer anderen Person zusteht oder mit dem Tod des Settlors auf diese übergeht.


  15. Der verbindliche Übergang des Eigentumsrechts ist in vielen nationalen Rechtsordnungen bestimmend für den Übergang der Steuerlast, welche mit diesem Vermögen verbunden ist. Der Eigentumsübergang muss anhand der sachenrechtlichen Bestimmungen des entsprechenden Rechtsordnung ordnungsgemäß erfolgen.


  16. Siehe jedoch Spurfolgerecht.


  17. Art 2 letzter Absatz Haager Trustübereinkommen.


  18. Siehe dazu für viele: Underbill and Hayton in Law Relating to Trust and Trustees16, 2003, S. 677; und, Oakley in Trends in Contemporary Trust Law, Oxford 1996, S. 52.


  19. So: Underbill and Hayton in Law Relating to Trust and Trustees16, 2003, S. 681 f.


  20. Siehe hierzu auch §§ 2044, 2109 BGB.


  21. Für England siehe zum Beispiel: Law of Property Act (1925).


  22. Klaus Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law: unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend das Treuunternehmen, Verlag Stämpfli & Cie, 1981, S. 143, 159 ff


  23. Siehe dazu auch Art 6 Haager Trustübereinkommen.


  24. Aufzählung nach Art 8 Haager Trustübereinkommen.


  25. Ein Teilbereich des Trusts, insbesondere seine Verwaltung, kann unter Umständen einem anderen Recht unterliegen, als der Trust selbst. Siehe dazu auch Art 9 und 10 Haager Trustübereinkommen.


  26. Siehe dazu auch Art 7 Haager Trustübereinkommen.


  27. Siehe dazu auch Art 18 Haager Trustübereinkommen.


  28. Siehe dazu auch Art 19 Haager Trustübereinkommen.


  29. Der Anwendungsbereich des Trusts ist nur begrenzt durch die Kreativität der Anwälte. Englisches Originalzitat nach: Rainer Becker: Die fiducie von Québec und der trust: ein Vergleich mit verschiedenen Modellen fiduziarischer Rechtsfiguren im civil law, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149138-2, S. 46.


  30. In den USA auch als Protective Trust bezeichnet.


  31. Der Constructive Trust wird daher vielfach als rechtliche Fiktion oder fingierter Trust bezeichnet und dient als Auffangtatbestand. Teilweise ähnlich wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für gesellschaftsrechtsähnliche Verhältnisse herangezogen wird.


  32. Näheres erfährt man in: Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 30 vom 22. August 2007 und Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 20 vom 27. März 2008


  33. Ist der Settlor in der Schweiz Steuerinländer, so werden diese wie 'Revocable Trusts' behandelt, vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 30, Ziffer 5.1.1.2


  34. Siehe zum Beispiel aus verschiedenen Blickwinkeln: NZZ, „Mit Offshore-Trusts Spuren verwischen“, Onlineausgabe vom 8. März 2009, Schweizerischer Tagesanzeiger, „Trusts als Ausgleich für geknacktes Bankgeheimnis? “ Onlineausgabe vom 12. März 2009.




Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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