Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer
Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, (engl. Sport Pilot Licence, SPL), ist ein Pilotenschein, der zum Führen von Luftsportgeräten berechtigt.
Inhaltsverzeichnis
1 Arten der Lizenz
2 Allgemeines
3 Zusatzberechtigungen
4 Passagierberechtigung
5 Lizenzerweiterung auf Leichtflugzeuge
6 Internationale Verwendbarkeit der deutschen Lizenz
7 Ausbildung
8 Weblinks
9 Einzelnachweise
Arten der Lizenz |
Es wird unterschieden zwischen Lizenzen für:
- Ultraleichtflugzeuge
Leichte Luftsportgeräte, dazu gehören
Hängegleiter ohne Motor- Trikes
Gleitsegel ohne Motor- Motorschirme
- bestimmte, leichte Dreiachser
- Tragschrauber
- Fallschirme
Allgemeines |
Die SPL wird seit 2015 unbefristet erteilt, vorher wurde sie jeweils für fünf Jahre ausgestellt und auf Antrag verlängert. Sie beinhaltet eine Erlaubnis zur Teilnahme am deutschsprachigen Flugfunk, die jedoch nur in den Lufträumen G und E gültig ist. Für den Sprechfunkverkehr in den Lufträumen C und D ist zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis erforderlich.
Eine auf leichte Luftsportgeräte (lL) mit einem Leergewicht von 120 kg oder weniger beschränkte Lizenz wird seit Anfang 2010 unbefristet ausgestellt.[1] Auch die Sportpilotenlizenz für Fallschirmspringer ist zeitlich unbegrenzt gültig.
Als höchstmögliche Lizenz für Luftsportgeräte darf die SPL, wie auch z. B. die Segelfluglizenz, kommerziell genutzt werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die eigentlich höherwertige Privatpilotenlizenz eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschließt – dort wird für kommerzielle Tätigkeit eine Berufspilotenlizenz benötigt.
Zusatzberechtigungen |
Zur SPL können folgende Zusatzberechtigungen erworben werden:
- Überlandflugberechtigung (Hängegleiter/Gleitschirm B-Lizenz)
- Passagierberechtigung
Flugzeugschleppberechtigung (ohne Fangschlepp)- Bannerschleppberechtigung (ohne Fangschlepp)
- Fangschleppberechtigung (etwa für Bannerschlepp)
- Lehrberechtigung
- Tragschrauberflug
Nachtflug, kontrollierter Sichtflug (CVFR) und Instrumentenflug sind mit Luftsportgeräten in Deutschland allgemein verboten. Daher können auch keine Berechtigungen hierfür erworben werden.
Passagierberechtigung |
Eine Besonderheit betrifft die Passagierberechtigung bei der SPL: Im Gegensatz zu höherklassigen Lizenzen wie der PPL ist die Passagierberechtigung mit dem Erwerb der Lizenz nicht automatisch integriert. Sie kann erst nach der Erfüllung der folgenden Bedingungen beantragt und erworben werden[2]:
- Nachweis von 5 Überlandflügen
- Davon mindestens 2 Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers
- Praktische Prüfung durch Fluglehrer (hierfür kann der zweite 200-km-Überlandflug genutzt werden)
Zudem ist der Luftfahrzeugführer nach §45a LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal)[3] nur zur Beförderung von Passagieren berechtigt, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Start und 3 Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, eines selben oder ähnlichen Musters ausgeführt hat.
Lizenzerweiterung auf Leichtflugzeuge |
Aufbauend auf der SPL für Dreiachser konnte in Deutschland, bis zu dessen Abschaffung im Jahr 2013, der Nationale Privatpilotenschein (PPL-N) für Leichtflugzeuge bis 750 kg Abfluggewicht erworben werden, der sich zur europäischen JAR-FCL-Motorfluglizenz erweitern ließ. Seit Einführung der EASA-Pilotenlizenz LAPL (Light Aircraft Pilot Licence) im Jahre 2013 ist dies nicht mehr möglich. Andererseits gibt es bei der Ausbildung zur SPL für Inhaber einer EASA-Lizenz umfangreiche Erleichterungen.
Die rechtlichen Grundlagen des Ultraleichtfliegens unterliegen in Europa nationalen Regelungen. Diese variieren zwischen den Staaten beträchtlich. So wird die französische Ultraleichtlizenz beispielsweise auf Lebenszeit erteilt, kennt keine Mindestflugzeiten und benötigt keine periodische ärztliche Folgeuntersuchung. Es gibt dort fünf Klassen: mehrachsig gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, gewichtskraftgesteuerte, Motorschirme, Tragschrauber und ultraleichte Ballone und Luftschiffe.
Teilweise existieren in den europäischen Staaten Gastflugregelungen, um einen grenzüberschreitenden Verkehr mit Ultraleichtflugzeugen zu ermöglichen. Auch diese Regelungen sind zwischen den Staaten sehr verschieden. Die deutsche Regelung für die Inhaber europäischer Lizenzen gilt nicht für Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.
Internationale Verwendbarkeit der deutschen Lizenz |
Die deutsche SPL ist inzwischen in zahlreichen Ländern Europas anerkannt. Sie erlaubt auch den Einflug (dabei ist teilweise ein Flugplan aufzugeben) in alle benachbarten Länder Deutschlands und das Fliegen in fast allen europäischen Ländern (außer Rumänien), wobei allerdings die nationalen Regeln oder eine vorher einzuholende Einflugerlaubnis und die nationalen Lufträume des jeweiligen Staates beachtet werden müssen.
In der Schweiz sind Ultraleichtflugzeuge erst seit 2006 zugelassen. Seit 1. Juli 2005 gibt es aber schon eine Liste von Ultraleichtflugzeugen, deren Betrieb durch ausländische Piloten in der Schweiz erlaubt ist. Der Betrieb oder Einflug anderer Muster sowie von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hängegleitern oder Motorschirmen bleibt hingegen weiterhin untersagt.
In Frankreich, Italien (dort jeweils ULM genannt), dem Vereinigten Königreich, Schweden und Dänemark besteht – im Gegensatz zu Deutschland – für Ultraleichtflugzeuge keine Flugplatzpflicht, das heißt, es darf mit Einverständnis des Grundstückinhabers in Einzelfällen auf allen geeigneten Geländen gelandet werden.
Auf den Philippinen wird Ultraleichtfliegen mit Genehmigung der Civil Aviation Authority Philippines (CAAP) ausschließlich durch den Angeles City Flying Club organisiert. Deutsche Lizenzen werden dort anerkannt. Die CAAP selbst vergibt keine Lizenzen zum Ultraleichtfliegen[4], wodurch Ultraleichtfliegen ohne Lizenz auf anderen Flugfeldern theoretisch erlaubt ist.
Ausbildung |
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt gemäß Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, LuftVZO § 23 14 Jahre für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte bzw. 16 Jahre für motorgetriebene Luftsportgeräte. Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz beträgt 16 Jahre für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte bzw. 17 Jahre für motorgetriebene Luftsportgeräte. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Eltern vorlegen. Je nach Luftsportgerät wird des Weiteren ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis der Klasse II vorausgesetzt. Zudem muss die Teilnahme an einem Kurs über Lebensrettende Sofortmaßnahmen nachgewiesen werden.
Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil mit jeweils anschließender Prüfung. Die Passagierberechtigung nach Verordnung über Luftfahrtpersonal, LuftPersV § 84a wird nach Bestehen einer weiteren praktischen Prüfung eingetragen, wenn der Pilot nach Lizenzerhalt mindestens fünf Überlandflüge, davon zwei Flüge über mindestens 200 km mit Zwischenlandung und Lehrerbegleitung, erfolgreich abgeschlossen hat.
Zum Führen von Ultraleichtflugzeugen, die ein pyrotechnisches Gesamtrettungssystem mitführen müssen, muss außerdem ein eingeschränkter T2-Sprengschein in der Ausbildung erworben werden.
Weblinks |
- Informationen zur SPL Ausbildung
Informationen zu Ausbildung und Lizenzen beim Luftsportgerätebüro des DAeC
Einzelnachweise |
↑ Verordnung über Luftfahrtpersonal, LuftPersV § 45 Abs. 1
↑ Einmal ein Flugzeug selber fliegen - mein-rundflug.com. Abgerufen am 12. April 2018 (deutsch).
↑ LuftPersV - Verordnung über Luftfahrtpersonal. Abgerufen am 12. April 2018.
↑ Civil Aviation Authority Philippines, Seite mit den "Civil Aviation Regulations" zum Herunterladen.